Language: German
25.7.1913 (Friday)
Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 25.7.1913
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Obwohl die Schweiz über keine direkten Exekutionsmittel verfügt und auf die Mithilfe eines über Seestreitkräfte verfügenden Staates angewiesen wäre, soll mit San Domingo ein Schiedsvertrag abgeschlossen werden.

Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. BILATERALE BEZIEHUNGEN
7. Dominikanische Republik
7.1. Schiedsvertragsverhandlungen
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Printed in

Herbert Lüthy, George Kreis (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 5, doc. 376

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Bern 1983

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dodis.ch/43231
Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 25. Juli 19131

3687. Schiedsvertrag mit San Domingo

Der Minister-Resident von San Domingo hat durch eine Note an das Politische Departement vom 15. Juni laufenden Jahres den Abschluss eines Schiedsvertrages zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der dominikanischen Republik beantragt. Der Note lag ein Entwurf bei, der aber in gegenseitigem Einverständnis in das vorgelegte Projekt umgewandelt worden ist.

Wenn nun auch die Beziehungen der Schweiz zur dominikanischen Republik keine ausgedehnten sind, so kann doch dann und wann ein Fall Vorkommen, der sich zur Schlichtung durch ein Schiedsgericht eignet; hat die Schweiz ein schiedsgerichtliches Urteil in Händen, so ist ihre Stellung gegenüber der Schwesterrepublik eine stärkere, als wenn sie sich nur auf ihr gutes Recht berufen muss. Über direkte Exekutionsmittel verfügt die Schweiz im einen wie im ändern Fall allerdings nicht, da die dominikanischen Interessen in der Schweiz keine namhaften sein können, und sie wird, nach wie vor, in letzter Instanz eventuell auf die Mithülfe eines über Seestreitkräfte verfügenden Staates, der ihr diese Mithülfe übrigens verweigern kann, angewiesen sein. Immerhin darf gerade in solchen Fällen der Wert eines moralischen Druckes nicht unterschätzt werden. Es kann daher im Prinzip der Abschluss eines solchen Schiedsvertrages gerechtfertigt erscheinen.

Der vom Politischen Departement vorgelegte Entwurf ist im grossen und ganzen dem Vertrage mit den Vereinigten Staaten nachgebildet, doch insofern einfacher, als die parlamentarische Sanktion nicht für jeden dem Schiedsgerichte vorzulegenden Fall in Aussicht genommen ist.

Die Dauer des Vertrages ist auf 10 Jahre festgesetzt; wird er nicht im Jahr vorher gekündet, so bleibt er weitere 5 Jahre in Kraft und so fort, und kann jeweilen 1 Jahr vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer gekündet werden.

Es wird beschlossen:

1. Der Vorsteher des Politischen Departements wird ermächtigt, mit dem dominikanischen Minister-Residenten einen Schiedsvertrag, unter Ratifikationsvorbehalt, nach dem vorgelegten Entwürfe zu unterzeichnen.

2. Die Bundeskanzlei wird beauftragt, die beiden Originale des Schiedsvertrages (unter Beobachtung des Alternats und Nebeneinanderstellung des französischen und spanischen Textes) auszufertigen und dem Politischen Departement mit der Vollmacht zuzustellen2.

1
E 1004 1/253. Abwesend: Müller, Forrer und Schulthess.
2
Am gleichen Tag beschloss der Bundesrat: Das Politische Departement wird ermächtigt, in Verbindung mit dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Handelsdepartement mit dem Minister-Residenten von San Domingo in Verhandlungen betreffend den Abschluss eines Konsularvertrages beziehungsweise eines Konsular-, Niederlassungs- und Handelsvertrages einzutreten. Protokollauszug ans Politische Departement, unter Rückschluss der Beilagen, zum Vollzug, an das Justiz- und Polizeidepartement und an das Handelsdepartement zur Kenntnis (E 1004 1/253).