dodis.ch/43037 Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 16. Juli 1907
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3796. Haager Konferenz; Schiedswesen
Politisches Departement. Antrag vom 15. dies.
Die schweizerische Delegation an der Haager Konferenz berichtet am 11. Juli über die Arbeiten der I. Kommission (Schiedswesen)2.
Auf den Antrag des politischen Departements werden der schweizerischen Delegation folgende Weisungen erteilt:
1. Der Antrag von Haiti betreffend die Vermittlung (Nr. .2) sei abzulehnen. Dagegen könne der Antrag, welcher den unbeteiligten Staaten das Recht einräumt, die Streitenden auf die Einrichtungen der Untersuchungskommission hinzuweisen, angenommen werden.
2. Der Vorschlag der Vereinigten Staaten von Amerika (Nr. 27) betreffend die Bildung eines ständigen Schiedsgerichts sei abzulehnen, um das Prinzip der freien Wahl der Richter durch die Parteien zu wahren. Auch ist zu bemerken, dass nach den gemachten Erfahrungen keine genügende Beschäftigung für ein ständiges Schiedsgericht vorhanden wäre.
3. Der peruanische Antrag (Nr. 23) sei abzulehnen.
4. Der Antrag von Haiti (Nr. 21), der eine Erweiterung des Artikels 16 des Schiedsabkommens von 1899 bezweckt, sei abzulehnen, ebenso
5. der Antrag von San Domingo (Nr. 30).
6. Der Antrag der Vereinigten Staaten Amerikas (Nr. 28), wonach streitige Rechtsfragen und Streitfragen, die sich auf die Auslegung von Staatsverträgen beziehen, dem durch die Konvention von 1899 eingesetzten ständigen Schiedsgerichtshof unterbreitet werden sollen, sofern solche Streitigkeiten weder die Lebensinteressen noch die Unabhängigkeit oder die Ehre der streitenden Parteien berühren, entspricht den Schiedsverträgen, welche die Schweiz bereits mit Grossbritannien, Italien, Frankreich, Österreich-Ungarn, Portugal und Spanien abgeschlossen hat. Ein ähnlicher Vertrag, den die Schweiz am 21. November 1904 mit den Vereinigten Staaten abgeschlossen hatte, ist vom Senat der Vereinigten Staaten nicht ratifiziert worden.
Der Bundesrat kann also dem amerikanischen Antrag zustimmen, die schweizerische Delegation ist aber anzuweisen, dahin zu wirken, dass auch Anstände, welche die Verfassung der Vertragsschliessenden Staaten berühren, von der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit ausgenommen werden.
7. Die weitern von Portugal (Nr. 26), Schweden (Nr. 29) und Serbien (Nr. 22) gestellten Anträge seien abzulehnen3.