dodis.ch/42854 Le Ministre de Suisse à
Paris, Ch.
Lardy, au Chef du Département de Justice et Police, E.
Brenner1
Das hiesige Auswärtige Amt hat allerdings von der niederländischen Regierung die Anzeige erhalten, dass Japan den Wunsch ausgesprochen habe, sich an der IV. Conferenzfür internationales Privatrecht im Haag zu beteiligen. Ein Entschluss über die Antwort welche auf dieses Gesuch zu machen sei, ist noch nicht gefasst. Der Juris-consulte du Ministère des Affaires étrangères Professor Louis Renault sagte mir aber gestern abend, dass er sein Gutachten dahin geben werde, «die europäischen Vertragsmächte hätten, alles erwogen, mehr Interesse, die Vertreter Japans zuzulassen, als Japan zu beseitigen; es sei wahrscheinlich, dass es mehr Angehörige der Vertragsstaaten in Japan gebe als umgekehrt; es sei ferner wünschbar, vom Momente an wo die europäischen Staaten die japanische Jurisdiction auch für Europäer anerkannt haben, dass man mittelbar und auf dem Vertragswege die Japaner dazu bringe den Europäern gegenüber soviel als möglich europäisches Recht in verschiedenen Gebieten wie Ehe, Scheidung, Erbrecht etc. anwenden zu müssen; wenn man die Japaner beiseite lasse so werden sie eben meistens japanisches Recht an wenden, weil die Japaner ungefähr das deutsche Einführungsgesetz zum deutschen bürgerlichen Gesetzbuch abgeschrieben haben.»
Ich habe keinen Grund anzunehmen, dass das französische Auswärtige Amt dem Rate des hier in diesen Sachen ziemlich allmächtigen Kronjuristen Louis Renault nicht folgen wird.
Beiläufig bemerkt, äussert sich Prof. Renault ziemlich abschätzend dem deutschen Einführungsgesetz gegenüber und hofft sehr, dass der internationale Teil des künftigen Eidgenössischen Civilgesetzbuches sich eher dem belgischen projet de Code civil anschliessen wird. Prof. Laîné in Paris hat vor ca. 10 Jahren in der Société de Législation comparée eine sehr bemerkenswerthe Studie über den belgischen Entwurf erscheinen lassen.
Wie mir Prof. Renault sagte, ist es anzunehmen dass, vom Momente an wo Japan den Wunsch auspricht [an der IV. Haager Conferenz für Privatrecht teilzunehmen, Japan verlangen wird, die drei schon unerschriebenen Übereinkünfte betreffend Ehe, Scheidung und Vormundschaft der Minderjährigen, nachträglich unterzeichnen zu dürfen. Bekanntlich ist keine Accession im eigentlichen Sinne zulässig. Die Genehmigung aller Vertragstaaten ist unentbehrlich. Bevor man auf diesen leicht wahrscheinlichen Wunsch Japans eintreten kann, sollte man, in der Meinung des Hrn. Renault, von Tokio aus amtliche Auskunft erhalten über die dortige Gesetzgebung speziell über Civilstand, Ehe und Scheidung.[...]2