Classement thématique série 1848–1945:
X. QUESTIONS FINANCIÈRES ET COMMERCIALES
1. Monnaie
1.2. Union monétaire latine
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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 4, doc. 368
volume linkBern 1994
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E12#1000/36#254* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 12(-)1000/36 38 | |
Titre du dossier | Zusatzvertrag vom 4. November 1902 zur lateinischen Münzunion: Ermächtigung der Schweiz zur Prägung eines ausserordentlichen Kontingents von Silberscheidemünzen (1901–1903) |
dodis.ch/42778
Mit dem im Laufe dieses Jahres geprägten Quantum von Franken 600000 Silberscheidemünzen ist das uns durch das am 29. Oktober 1897 in Paris Unterzeichnete internationale Übereinkommen betreffend die teilweise Abänderung der Münzübereinkunft vom 6. November 18852
bewilligte erhöhte Kontingent erschöpft worden. Trotz den in den letzten vier Jahren vorgenommenen Prägungen von Silberscheidemünzen im Gesamtbetrage von 3 Millionen Franken hat sich unsere Lage mit Bezug auf diese Münzsorten nicht nur nicht verbessert, sondern geradezu verschlimmert, wie die nachstehende Zusammenstellung über den Stand und die Bewegung der Vorräte an Silberscheidemünzen bei der eidgenössischen Staatskasse beweist:
[...]3
Die Zahlen in der vorletzten Kolonne geben nicht etwa die Gesamtsumme der eingelangten Auswechslungsbegehren an, sondern nur den Betrag, bis zu welchem denselben entsprochen werden konnte, und es darf aus diesen Ziffern nicht etwa der Schluss gezogen werden, dass die Bedürfnisse des Publikums abgenommen hätten, sondern dass die Staatskasse von Jahr zu Jahr immer weniger Mittel besass, um denselben zu genügen. Der jeweilige Vorrat auf Ende des Jahres, der 1895 noch Fr. 1140000 betrug, hat seither nie mehr die Summe einer halben Million erreicht und ist letztes Jahr auf Fr. 140000 gesunken. Heute ist der Stock von Silberscheidemünzen, nachdem kaum die diesjährige Prägung von Fr. 600000 beendigt ist, auf Fr. 200000 zurückgegangen. Die Sendungen aus dem Ausland haben in den zwei letzten Jahren um je rund 600000 Franken abgenommen, und da wir nächstes Jahr keine Silberscheidemünzen mehr prägen dürfen, so steht mit Gewissheit zu erwarten, dass der Mangel an diesen Münzen sich zu einer wahren Kalamität gestalten wird, wenn es nicht gelingt, Abhülfe zu schaffen.
Das Finanzdepartement hat seit Jahren in den Berichten über die Geschäftsführung der Staatskasse auf die Schwierigkeiten des Münzauswechslungsdienstes hingewiesen und noch im letzten Geschäftsberichte gezeigt, dass die Lage eine kritische zu werden drohe.
Wenn wir es bis jetzt unterlassen haben, diese Angelegenheit vor den Bundesrat zu bringen, so geschah es einerseits deshalb, weil der Rest des uns 1897 bewilligten Kontingents noch nicht ausgeprägt war und man sich nicht wohl vorher an unsere Münzalliierten hätte wenden können, anderseits, weil man immer noch die Hoffnung hegte, dass mit der zunehmenden Besserung der schweizerischen Valuta auch die Lage bezüglich der Silberscheidemünzen sich günstiger gestalten werde. Nachdem nun diese Erwartung sich nicht erfüllt hat und uns nunmehr keine weiteren Prägungen gestattet sind, ist es unsere Pflicht, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit der Bund der ihm in seiner Eigenschaft als Münzherr obliegenden Pflicht, für genügende Umlaufsmittel zu sorgen, nachkommen könne.
Es stehen uns hierzu verschiedene Wege offen.
Das Nächstliegende wäre, bei Frankreich um Rücksendung der in dem Hauptsitz und den Filialen der Banque de France angesammelten schweizerischen Silberscheidemünzen und, falls diese nicht genügen sollten, um Überlassung von Scheidemünzen französischen Gepräges einzukommen. Es ist aber zu befürchten, dass ein solches Gesuch nicht von Erfolg begleitet sein werde; denn seit Anfang dieses Jahres haben wir von dorten bloss für Fr. 290000 Scheidemünzen erhalten können, obschon man uns früher Fr. 100000 per Monat zukommen lassen wollte, woraus der Schluss gestattet ist, dass man in Frankreich unsern diesbezüglichen Begehren entweder auf die Dauer nicht entsprechen kann oder nicht entsprechen will. Für die erstere Annahme scheint übrigens auch die Thatsache zu sprechen, dass bis jetzt sehr wenig französische Silberscheidemünzen neuen Gepräges in der Schweiz cirkulierten. Wir möchten die fortwährenden Bezüge von Scheidemünzen auch deshalb nicht empfehlen, weil dieselben immer mit erheblichen Kosten verbunden sind und die Deckung in Gold geleistet werden muss. Sie bedeuten übrigens nur einen Notbehelf, indem die Münzen nach einiger Zeit wieder nach Frankreich zurückkehren und man dann wieder andere kommen lassen muss. Und schliesslich sträubt sich auch das nationale Ehrgefühl eines unabhängigen Staates gegen die Demütigung, immerwährend bei seinen Nachbarn um Überlassung von Münzen anklopfen zu müssen. Immerhin haben wir einstweilen, um den dringendsten Bedürfnissen der allernächsten Zeit abzuhelfen, Herrn Minister Lardy in Paris4 beauftragt, bei den zuständigen Behörden in dorten sich dafür zu verwenden, dass die Banque de France uns den bei ihr gesammelten Vorrat an schweizerischen Silberscheidemünzen sofort zukommen lasse und vom 1. Januar 1902 hinweg regelmässig jeden Monat einen Betrag von Fr. 100000 in schweizerischen oder, falls diese nicht vorhanden, in französischen Scheidemünzen neueren Gepräges zusende.
Ein anderes Mittel wäre, eine weitere Erhöhung des Kontingents an Silberscheidemünzen zu verlangen. Aber abgesehen davon, dass vor vier Jahren es nur mit äusserster Anstrengung gelungen ist, die Einwilligung hierzu zu erlangen, so würde dies, wie die Erfahrung der letzten Zeit gelehrt hat, auch nur ein Palliativmittel sein5. Nach Ausmünzung des neuen Kontingents wären wir wiederum genötigt, um eine Vermehrung einzukommen.
Nach den Bestimmungen von Art. 16 des internationalen Übereinkommens von 1893 haben die Schweiz, Frankreich, Belgien und Griechenland das Recht, unter den in der genannten Übereinkunft niedergelegten Bedingungen den Rückzug und die Zusendung derjenigen ihrer Silberscheidemünzen zu begehren, welche sich in Italien befinden mögen. Die Ausübung dieses Rechts würde für uns nicht von grossem praktischem Nutzen sein und wir wollen sie nicht befürworten. Die italienische Regierung schickt uns schon jetzt von Zeit zu Zeit in verdankenswerter Weise diejenigen Silberscheidemünzen zurück, welche sich in ihren Kassen ansammeln. Es sind dies keine erheblichen Beträge, so dass der Schluss gestattet ist, dass verhältnismässig wenig schweizerische Silberscheidemünzen nach Italien auswandern und dass die Repatriierung sämtlicher in Italien sich befindenden Münzen, also auch derjenigen, welche in den Händen des Publikums sind, den in unserer Cirkulation konstatierten Ausfall bei weitem nicht zu decken vermöchte.
Auch das Mittel, zu welchem Italien schon unter zweien Malen, zuerst 1878 und dann 1893, seine Zuflucht genommen hat, nämlich der Rückruf sämtlicher Silberscheidemünzen aus den ändern Unionsstaaten und deren nachherige Absperrung will uns nicht gefallen. Als Italien seine Silberscheidemünzen zurücknahm, befand es sich in misslichen Valuta-Verhältnissen, währenddem schweizerische Devisen heute über pari stehen. Unsere Lage ist somit eine ganz andere. Es ist übrigens sehr zweifelhaft, ob diese Massnahme die Übelstände bei uns beseitigen würde. Wir haben schon dargethan, dass in Italien keine grossen Beträge schweizerischer Scheidemünzen sich ansammeln. Das Gleiche trifft wohl auch für das nicht an unser Land grenzende Belgien zu, und das entfernte Griechenland darf füglich ausser Betracht fallen. Einzig in Frankreich werden namhafte Beträge vorhanden sein. Indessen fehlen uns sichere Anhaltspunkte über deren Umfang, so dass es sehr wohl möglich ist, dass nach dem Rückfluss unserer sämtlichen Scheidemünzen unser Bedarf dennoch nicht gedeckt sein würde. In diesem Falle wäre unsere Lage eine noch ungünstigere als jetzt, weil wir alsdann nicht schon wiederum mit einem neuen Gesuche vor unsere Münzalliierten treten dürften. Zudem bedingen der Rückruf und die Absperrung unserer Silberscheidemünzen den Erlass und die strenge Handhabung von Verboten, die im Interesse unseres regen Fremdenverkehrs wohl besser unterbleiben würden.
Dauernd Abhülfe schaffen wird und kann nur der Rückzug der Scheidemünzen aller Vertragsstaaten und die Eliminierung der hierauf bezüglichen Bestimmungen aus dem Münzvertrag, wie dies schon 1893 anlässlich der Verhandlungen über das damalige Münzabkommen von den Delegierten Frankreichs angeregt worden ist (Vide S. 4 u. ff. der Procès-verbaux de la conférence monétaire vom Jahre 18936).Es ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen.
Mit der Zunahme der Bevölkerung eines Landes steigt naturgemäss der Bedarf desselben an Zahlungsmitteln. Bei der Berechnung unseres Kontingents an Silberscheidemünzen anlässlich der Erneuerung des Münzvertrages im Jahre 1885 stellte man auf eine Bevölkerung von drei Millionen Seelen ab. Laut der Zählung vom 1. Dezember 1900 ist unsere Bevölkerung auf mehr als 3 300000 Seelen gestiegen. Das gegenwärtige Kontingent ist, abgesehen von den in Artikel 9 der Münzkonvention vom 6. November 1885 und in Art. 3 des Zusatzvertrages vom 12. Dezember des nämlichen Jahres gewährten Ausnahmen, festgesetzt auf Fr. 7 pro Kopf. Der Überschuss unserer Bevölkerung über die seinerzeit angenommene Zahl von drei Millionen hinaus würde somit allein eine Vermehrung unseres Kontingents von rund 2100000 Franken rechtfertigen. Dieser vermehrte Bedarf kann zufällig gerade jetzt nachgewiesen werden, weil vor ganz kurzer Zeit eine Volkszählung stattgefunden hat. Diese Zählungen werden aber nur in längern Zwischenräumen (bei uns alle 10 Jahre) vorgenommen, während die Bevölkerung bei normalen Verhältnissen von Tag zu Tag zunimmt, so dass bei einer festen Vorausbestimmung des Betrags der Münzen, welche geprägt werden dürfen, ein Bedürfnis nach einer grössern Quantität sehr oft jahrelang besteht, ehe es zahlenmässig nachgewiesen und dann befriedigt werden kann. Der Bedarf an Münzen nimmt ebenfalls zu mit der Steigerung von Handel und Industrie. Nun haben sich diese bekanntlich in den letzten Dezennien des ablaufenden Jahrhunderts in unserm Lande in ungeahnter Weise entwickelt, ohne dass gleichzeitig eine entsprechende Vermehrung des Hartgeldes stattgefunden hätte. Es mag sein, dass vielleicht heute noch das Verhältnis von 7 Franken pro Kopf der Bevölkerung für die Gesamtheit der den Münzverband bildenden Staaten genügt; unser Land aber bedarf, wie das soeben Gesagte beweist, unzweifelhaft einer erheblich höhern Quote. Es ist dieser Punkt schon hervorgehoben worden in der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Ratifikation der Münzkonvention vom 6. November 1885, wo man u.a. darauf hingewiesen hatte, dass man in Deutschland die Erfahrung gemacht habe, dass die Bedürfnisse der verschiedenen Landesteile zwischen 8 bis 12 Franken pro Kopf der Bevölkerung varierten. Der grössere Bedarf unseres Landes an Silberscheidemünzen ist übrigens in dem Münzvertrage von 1885 selbst anerkannt worden, indem in Art. 9 die schweizerische Bundesregierung ausnahmsweise ermächtigt wurde, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Landesbevölkerung Silberscheidemünzen im Betrage von 6 Millionen Franken über das damalige Kontingent von Fr. 6 hinaus prägen zu lassen. Es darf auch nicht ausser Acht gelassen werden die sogenannte Mortalität der Münzen, welche verursacht wird durch Verwendung derselben zu technischen Zwecken, zur Anfertigung von Schmucksachen u.dgl., durch Zerstörung bei Brandfällen und ähnlichen Ereignissen, durch das Verlorengehen und namentlich durch Infiltration in Länder, welche nicht der Münzunion angehören und von wo sie nie mehr in das Ursprungsland zurückkehren. Gerade unser Land mit seinem enormen Fremdenverkehr ist dem Entzüge von Silberscheidemünzen aus dieser letztem Ursache ganz besonders ausgesetzt.
Da die Bevölkerung in den einen Staaten rascher zunimmt als in ändern und die Entwicklung von Handel und Industrie nicht überall die nämliche ist, da die Mortalität der Münzen in den einen Ländern grösser ist als in den ändern, somit der Bedarf an Cirkulationsmitteln sehr variert, so ist es offenbar ein unrichtiger Grundsatz, für eine Anzahl von Staaten eine gleiche Kopf-Quote festzusetzen. Eine solche Vorschrift muss mit der Zeit für wirtschaftlich sich immer mehr entwickelnde Länder lästig, ja geradezu unerträglich werden. Dies ist bei uns eingetroffen und es gibt nur ein Mittel aus diesem Zustande herauszukommen: die Nationalisierung der Silberscheidemünzen, das heisst die Aufhebung der Kursfähigkeit der Silberscheidemünzen in ändern Staaten als ihrem Ursprungslande und die Freigebung des Rechts zur Prägung derselben.
Die schweizerischen Delegierten hatten an der Pariser Konferenz von 1893 keine Einwendung dagegen erhoben, dass ein diesbezüglicher Antrag Frankreichs gelegentlich geprüft werde. Wenn sie damals nicht darauf einzutreten wünschten, so geschah es nur, um für einmal die dringendere Frage betreffend die italienischen Silberscheidemünzen möglichst rasch zu erledigen und nicht durch weitergehende Postulate zu komplizieren. Die Konferenz ist denn auch dieser Ansicht beigetreten.
Die Befürchtung, die in der Botschaft zum Münzübereinkommen von 1893 ausgesprochen wurde, man liefe bei der Freigebung des Prägungsrechts und bei dem Verzicht auf die Reglementierung der Silberscheidemünzen im Münzvertrage Gefahr, dass diejenigen Staaten, welche seinerzeit allzugrosse Beträge an Fünffrankenthalern geprägt hätten, indirekt – durch Mehrprägung von Scheidemünzen – den Gesamtvorrat an entwertetem Silbergeld vergrössern und einen entsprechenden Mehrbetrag an Fünffrankenthalern auf ihre Münzverbündeten abladen, scheint uns unbegründet zu sein. Wir haben seit langem in der Schweiz eher Mangel an Fünffrankenstücken. Diese könnten, wenn sie in allzugrossen Quantitäten in die Schweiz einwandern würden, immer auf dem Handelswege abgestossen werden und zudem haben wir es in der Hand, durch Kündigung des Münzvertrages einem solchen Missbrauch den Riegel zu stossen.
Die Nationalisierung der Silberscheidemünzen böte nicht nur den Vorteil, dass wir diese Münzen stets nach Bedarf prägen dürften, sondern sie würde auch die Auswanderung derselben ganz erheblich verringern, da ja unsere Scheidemünzen in Frankreich, Italien etc. keinen gesetzlichen Kurs mehr hätten. Unsere Silberscheidemünzen-Misère würde dadurch sofort und ein für allemal beseitigt. Es darf auch angenommen werden, dass wenn wir einmal in unserem Lande nationale Scheidemünzen in genügender Menge besitzen, die Infiltration deutscher Münzen an der Nordgrenze der Schweiz, über die man sich ab und zu beklagt, ganz erheblich zurückgehen würde.
Der Rückzug der Silberscheidemünzen aller Staaten würde auch den Vortheil bieten, dass die Durchführung der Liquidationsklausel eine viel leichtere wäre, falls die Aufhebung der lateinischen Münzunion aus dem einen oder ändern Grunde sich einmal aufdrängen würde.
Die Operation dürfte sich leicht vollziehen. Nachdem die italienischen Zweifranken-, Einfranken- und Fünfzigrappenstücke in ihr Land zurückgekehrt sind, befinden sich mit Ausnahme der französischen Silbermünzen keine beträchtlichen Quantitäten von fremden Scheidemünzen mehr in der Schweiz, so dass der gegenseitige Austausch mit Belgien und Griechenland keine grossen Dimensionen annehmen würde. Ebenso dürfte die Repatriierung der französischen Münzen, falls grössere Beträge derselben bei uns existierten, keine erheblichen Schwierigkeiten bereiten, da offenbar nicht unbeträchtliche Quantitäten unserer Münzen sich in Frankreich befinden und es sich in der Hauptsache bloss um eine Auswechslung handeln würde.
Gestützt auf das Vorgebrachte gestatten wir uns den Antrag zu stellen:
Es sei unserm diplomatischen Vertreter in Paris, Herr Minister Dr. Lardy, unter Darstellung der Sachlage der Auftrag zu erteilen, bei der französischen Regierung die Einberufung einer Konferenz der Münzunionsstaaten in Paris zum Zwecke der Prüfung der Frage der Nationalisierung der Silberscheidemünzen sämtlicher Vertragsstaaten mit allem Nachdrucke zu verlangen.7
- 1
- E 12/36.↩
- 2
- Cf. RO 1899, vol. 16, pp. 451-455.↩
- 3
- Für die Tabelle vgl. dodis.ch/42778. Pour le tableau, cf. dodis.ch/42778. For the table, cf. dodis.ch/42778. Per la tabella, cf. dodis.ch/42778.↩
- 5
- Cf. Arrangement concernant la révision partielle et temporaire de quelques dispositions de la Convention monétaire du 6 novembre 1885 (RO 1895, vol. 14, pp.167–173).↩
- 6
- Cf. E 12/33.↩
- 7
- Le Conseil fédéral approuve cette proposition à sa séance du 26 novembre 1901 (E 1004 1/207, no 4807).↩
Tags
Questions monétaires / Banque nationale
Relations multilatérales Union monétaire latine (1880–1905)