Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
15. Guatemala
15.1. Protection consulaire des colons suisses
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 4, Dok. 276
volume linkBern 1994
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Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
▼ ▶ Signatur | CH-BAR#E2001A#1000/45#1707* | |
Alte Signatur | CH-BAR E 2001(A)1000/45 245 | |
Dossiertitel | Instruktion an den Konsul betr. Schutz der Schweizer in Guatemala (1898–1898) | |
Aktenzeichen Archiv | D.122-02 |
dodis.ch/42686 Le Département politique au Consul de Suisse à Guatemala, A. Keller1
Wir beehren uns, Ihnen den Empfang Ihres Berichtes vom 27. August d. Js.2 betreffend die Präsidentschaftswahlen und die Aufhebung des Belagerungszustandes mit bestem Dank zu bestätigen.
In Ihrem Berichte bringen Sie uns auch einen Zwischenfall zur Kenntnis, der aus Ihrer Reklamation wegen der unrechtmässigen Gefangenhaltung eines Schweizers namens Jakob Rieder entstanden ist und ersuchen uns am Schlüsse Ihres Schreibens um Instruktionen darüber, in welcher Weise Sie den Schutz, den Sie Ihren Landsleuten zu gewähren haben, ausüben können.
Was diese letztere Frage betrifft, so ist es schwer, darauf eine allgemeine Antwort zu geben. Wir anerkennen dankbar den löblichen Eifer, womit Sie sich Ihrer schutzbedürftigen Landsleute annehmen; wir halten jedoch dafür, dass Sie gerade aus Ihren Erfahrungen im Falle Rieder den Schluss gezogen haben werden, dass Sie den Landesbehörden Ihres Standortes gegenüber mit der grössten Vorsicht vorzugehen haben.
Der Schutz, den die Eidgenossenschaft ihren Angehörigen in überseeischen, halbcivilisierten Ländern gewähren kann, ist, mangels einer schweizerischen Kriegsflotte, aus der Art der Sache ein ziemlich unvollkommener. Die Tätigkeit eines schweizerischen Konsuls seinen Landsleuten gegenüber beschränkt sich dort in der Flauptsache darauf, ihnen mit gutem Rate beizustehen, ihre Handelsinteressen zu befördern und eventuell ihren Verkehr mit den Lokalbehörden zu vermitteln. Er kann von der Landesregierung, besonders wenn keine Verträge zwischen dem betreffenden Staate und der Schweiz bestehen, nichts verlangen, sondern ihr höchstens Wünsche zur Berücksichtigung empfehlen. Er kann sich dabei auf die allgemein erkannten Grundsätze des Völkerrechtes und auf die Gesetze und Gewohnheiten des Landes, in dem er seinen Sitz hat, berufen. Aber sogar, wenn die Landesregierung seinen Schutzbefohlenen gegenüber Grundsätze des Völkerrechts oder eigene Landesgesetze verletzten sollte, wird der Konsul besser tun, wenn möglich mittelst persönlicher freundschaftlicher Beziehungen zu Regierungs- oder anderen einflussreichen Personen, Wiederherstellung des begangenen Unrechts zu erwirken als durch schroffe Forderungen. Er wird dabei, soweit ihn die Staatsverträge im Stich lassen, auf die Gemeinsamkeit der Verkehrsinteressen hinzuweisen haben und sich durch ein genaues Studium der einschlägigen Verhältnisse womöglich in den Stand setzen, den Landesbehörden zu beweisen, dass sie, indem sie seinen Vorstellungen Gehör geben, das Wohl ihres eigenen Landes fördern. Käme der Fall vor, dass Landesbehörden sich zu Unrecht durch die Haltung des Konsuls verletzt fühlten, so muss er sich angelegen sein lassen, durch geeignete Aufklärungen dergleichen Missverständnisse zu beseitigen (wie Sie z. B. dies bei dem Zwischenfall Rieder in geschickter Weise getan haben). Es versteht sich von selbst, dass er dabei seiner persönlichen Stellung und der Würde seines Amtes nichts vergeben darf.
Nähere Bestimmungen über schweizerisches Konsularwesen bestehen nicht. Handbücher über fremdes Konsularwesen gibt es wohl, doch die enthalten zu viel, das auf unsere Verhältnisse nicht anwendbar ist. Wir senden Ihnen daher in besonderer Verpackung das knapp gehaltene Lehrbuch des Völkerrechts von Prof. Dr. Alphons Rivier, dem kürzlich leider verstorbenen Schweiz. Generalkonsul in Brüssel. Sie finden darin einen kurzen, aber musterhaft redigierten Abschnitt über die Konsuln im allgemeinen und über die Rechte und Pflichten der Konsuln.