Classement thématique série 1848–1945:
V. CODIFICATION DU DROIT INTERNATIONAL
4. Révision de la Convention de Genève
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 4, doc. 243
volume linkBern 1994
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E27#1000/721#19849-3* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 27(-)1000/721 4858 | |
Titre du dossier | Internationales Rotes Kreuz [IKRK] (1864–1951) | |
Référence archives | 10.C |
dodis.ch/42653
Soeben erhalte ich zur Kenntnisnahme den Bundesratsbeschluss vom 8. dies, betr. Vorgehen in Sachen der Revision der Genfer Convention.2
Durch diesen Beschluss erhalte ich die erste Kenntnis von der bereits im März eingegangenen Begutachtung meines Memorials vom Juli 18963 durch das Genfer internationale Comité. Leider ist mir eine Gelegenheit, mich über diese Begutachtung zu äussern, nicht geboten worden, sonst hätte ich mit allem Nachdruck folgendes geltend gemacht:
Die Wünschbarkeit analoger Bestimmungen für den Seekrieg, wie sie die Genfer-Convention für den Landkrieg aufstellt, ist unstreitig vorhanden, aber ganz ebenso unstreitig, wenn nicht für den Akademiker, so doch für den Militär und die Leitung des Militär-Sanitätsdienstes, die Notwendigkeit des Ersatzes der gegenwärtigen Kodifizierung dieser Bestimmungen durch eine bessere, eine Notwendigkeit, welche das Genfercomité durch die Zustimmung zu meinem Entwürfe ja selber implicite zugibt. Letzteres teilt auch die Ansicht, dass es besser sei, für den Seekrieg eine besondere Convention abzuschliessen; es will aber der einzuberufenden Conferenz diese zweite Convention als Haupttraktandum vorlegen und nicht die Revision der ursprünglichen Convention. Es anerbietet sich auch, durch Vermittlung der nationalen Comités bei den verschiedenen Regierungen sondieren zu lassen, ob diesen die Beschickung einer Conferenz genehm sei.
Was zunächst diesen letztem Punkt anbetrifft, so hat der Bundesrat ganz richtig erkannt, dass das internationale Comité sich auf einen ganz schiefen Weg begeben hat. Allerdings ist der Anstoss zur Genfer Convention von der internationalen Organisation der nationalen Hülfsvereine für Wehrmänner ausgegangen, wie sie in den Genfer Resolutionen vom Oktober 1863 festgestellt ist (auf Seite 1 und 2 meines Memorials). In der Convention von 1864 und den Nachtragsartikeln von 68 steht aber von Hülfsgesellschaften und internationalem Comité kein Wort; letzteres ist lediglich das internationale Band der nationalen Hülfsgesellschaften vom Roten Kreuz geblieben und kein diplomatisches Organ geworden; die Convention selber aber ist ein diplomatischer Akt der Regierungen, und wenn eine Regierung sich zu informieren wünscht, ob die ändern Regierungen geneigt seien, zu einer Revision der Convention Hand zu bieten, so wird sie die betreffenden Sondierungen nicht den Organen einer privaten Vereinigung übertragen, sondern ihren beglaubigten Vertretern.
Sehr richtig hat daher der Bundesrat dieses Anerbieten nur insoweit angenommen, als die Anregung nur den nationalen Vereinen zur Präconsultation mitgeteilt werden soll und der Bundesrat selbst sich vorbehält, nach deren Ergebnis bei den Regierungen zu sondieren. Es ist nur das dagegen einzuwenden, dass es auffällig ist, wenn zunächst die nicht massgebenden Vereine, welche mit der jetzigen Genfer Convention gar nichts zu schaffen haben, angefragt werden statt diejenigen, welchen im Kriegsfälle die Convention zu handhaben obliegt, nämlich die Militärbehörden. Die Präconsultation, welche höflichkeitshalber geboten gewesen sein mag, kann daher ein massgebendes Ergebnis nicht liefern und nur eine Verzögerung herbeiführen.
Ferner kann ich es nur als eine unglückliche Wiederholung des 1868 begangenen Fehlers ansehen, wenn die Fragen des Land- und Seekriegs miteinander verquickt werden, und das Resultat wird voraussichtlich dasselbe sein wie 1868, nämlich gar keines. Erstens hat eine ganze Reihe von Staaten nur mit dem Landkrieg zu tun. Von den europäischen nenne ich ausser der Schweiz die deutschen Binnenstaaten (Baden, Bayern, Sachsen, Würtemberg u.s.w.). ferner Rumänien, Serbien und Bulgarien, welche sämtlich die Genfer Convention unterzeichnet, aber in der Marineconvention und den dieselbe beratenden Conferenzen nicht mitzureden haben. Werden beide Fragen derselben Conferenz überwiesen, so müssten die Verhandlungen doch getrennt geführt werden.
Ferner erscheint es mir als eine unerlässliche Vorbedingung für eine richtige Marineconvention, dass vorerst eine richtige Landconvention durchberaten und festgestellt werde. Diese letztere sollte nicht nur von der Conferenz durchberaten, sondern auch von den Staaten verbindlich angenommen sein, bevor die Marineconferenz an ihre Arbeiten geht. Diesen Umstand hat das internationale Comité und wohl auch der Bundesrat zu wenig in Erwägung gezogen, letzterer namentlich auch anlässlich der an Italien erteilten Antwort, bei welcher die beste Gelegenheit gewesen wäre, wenigstens einen Staat von vorneherein für diese Ansicht zu gewinnen.
Über die Frage der Dringlichkeit einer Revision der Landconvention sind jedenfalls die Vertreter des Heeres und der Militärsanität, welche im Dienst bei jedem Schritt an die Mängel der Convention anstossen, zu urteilen competenter als das ausserhalb des Getriebes stehende internationale Comité; ich kann daher sein Urteil in dieser Hinsicht als ein massgebendes nicht betrachten. Es spiegelt sich überhaupt in dessen Antwort die in der Bundesversammlung und anderswo wohlbekannte kühl reservierte Haltung ab, welche der Nationalgenfer jedem Fortschrittsbestreben entgegenbringt, das nicht in seinem eigenen Topf gekocht ist.
Auch darin kann ich dem Comité nicht beipflichten, dass der Bundesrat nur ganz allgemein angeben sollte, nach welchen Richtungen er eine Revision für angezeigt erachte. Die Note selbst mag ja in dieser Weise abgefasst sein, ein detaillierter Nachweis der Mängel der Convention muss derselben aber beigelegt werden, sei es in Form meines Memorials (welches ja ausdrücklich als die unverbindliche Wiedergabe der Ansichten der höhern schweizerischen Sanitätsoffiziere und des Generalstabschefs bezeichnet werden kann), sei es in anderer geeigneter scheinender Weise. In den Kriegsministerien pflegt man nicht so viel freie Zeit zum Studium solcher Fragen zu haben wie ein Akademiker; man muss ihnen daher nicht Bücher zum Studium empfehlen, sondern die Hauptpunkte kurz gefasst in die Hand geben.
So wie die Sache nun liegt, ist allerdings ein definitiver Beschluss über die Einberufung einer diplomatischen Conferenz zur Revision der Genfer Convention noch nicht präjudiziert. Die in meinem Memorial gestellten Anträge sind grundsätzlich gutgeheissen; als in der Form massgebend habe ich dieselben ja niemals hingestellt. Da nun aber der Bundesrat das internationale Comité eingeladen hat, ein Programm für eine eventuelle Conferenz («Enoncé de quelques idées») zur vorläufigen Mitteilung an die Gesellschaften vom Roten Kreuz auszuarbeiten und damit die bisherige sekrete Behandlung dieses Gegenstandes dahinfällt, ersuche ich das schweizerische Militärdepartement und eventuell den hohen Bundesrat, auch die bisherige Sekrethaltung meines Memorials wenigstens insoweit aufzuheben, als es mir gestattet sein soll, dasselbe höhern Sanitätsoffizieren des In- und Auslandes und eventuell anderen competenten Persönlichkeiten mitzuteilen, immerhin als meine für die Behörden unverbindliche Privatarbeit und mit dem Ersuchen, allfällige literarische Besprechung auf die ärztliche und militärische Fachliteratur zu beschränken.
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Questions de droit international