Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
13. France
13.1. Commerce
13.1.1. Traité de commerce et guerre douanière
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 4, doc. 174
volume linkBern 1994
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E1004.1#1000/9#8458* | |
Titolo dossier | Beschlussprotokoll(-e) 12.06.-13.06.1895 (1895–1895) |
dodis.ch/42584
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 12 juin 18951
2295. Handelsbeziehungen mit Frankreich
Procès-verbal de la séance du 12 juin 18951
Das Departement des Auswärtigen unterbreitet dem Rate den Schlussbericht von Hrn. Cramer-Frey über seine Besprechungen mit Hrn. Barrère2, nebst seinen interimistischen Berichten vom 28. Dezember und 6. März.3
Das Ergebnis dieser Besprechungen ist folgendes:
1. Der französische Minimaltarif erfährt die im vorgelegten Verzeichnis 14
enthaltenen Ermässigungen.
2. Die französische Zollverwaltung verpflichtet sich ausserdem zu den im vorgelegten Verzeichnis 2 (Dispositions administratives)5 aufgeführten, dem Parlament nicht zu unterbreitenden Tarifauslegungen.
3. Die beiden Länder vereinbaren, gleich wie im Arrangement von 1892, einen Zusatzartikel zu der Konvention von 1881 über die grenznachbarlichen Verhältnisse, worin die Zölle für gesägtes Holz (Bretter etc.) bis zu 15,000 Tonnen per Jahr gegenseitig auf die Hälfte reduziert werden.
4. Beide Länder behandeln sich auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation. Die Schweiz geniesst also in Frankreich den nach heutiger Vereinbarung reduzierten Minimaltarif, an Stelle des bisherigen Generaltarifes; Frankreich geniesst in der Schweiz den allgemeinen Gebrauchstarif an Stelle des Differentialtarifes vom 27. Dezember 1892.
Auf Veranstaltung der Kommission der drei Departemente ist diese Basis der Verständigung am 11. dies in einer Konferenz zwischen Vertretern der Landwirtschaft, der Industrie und verschiedenen Mitgliedern der Bundesversammlung beraten worden. In dieser Konferenz ist allseitig, und zwar auch von den Vertretern derjenigen Branchen, welche gar nichts erlangen, die Ansicht ausgesprochen worden, dass ein Arrangement mit Frankreich auf der vereinbarten Basis, trotz der mangelhaften Konzessionen einer Fortsetzung des Zollkrieges vorzuziehen sei.
Gestützt auf dieses Ergebnis der Konferenz, hat die hierseitige Kommission beschlossen, dem Bundesrat die Annahme der vereinbarten Basis zu empfehlen.
Im Falle eines zustimmenden Beschlusses des Bundesrates über diese Tarifbestimmungen bleibt noch die Frage zu entscheiden, welche Form die Verständigung erhalten soll.
Hr. Barrère hat hierüber noch keine bestimmten Eröffnungen gemacht, und es bleibt die Untersuchung und Entscheidung dieser Formfrage und die definitive Genehmigung des ganzen Arrangements dem Momente Vorbehalten, in welchem solche Eröffnungen vorliegen werden.
In der letzten Konferenz zwischen den H.H. Cramer und Barrère sind einige neue Punkte zur Sprache gelangt, welche zur Stunde noch nicht definitiv erledigt sind. Hr. Barrère hat nämlich den Wunsch ausgedrückt, es möchte
1) für das Pays de Gex das Reglement, welches dem Arrangement von 1892 beigefügt war, bewilligt werden;
2) die mit dem gleichen Arrangement verbundene Literarkonvention wieder aufgenommen werden;
3) vom Bundesrate die Erklärung abgegeben werden, dass er der Bundesversammlung eine autonome Zollermässigung für Seife und Parfümerien empfehlen werde.
Seither hat die französische Regierung durch den Schweiz. Gesandten in Paris auch den Wunsch auf Reduktion des schweizer. Einfuhrzolles für Wein in Flaschen aussprechen lassen.
Vom Bundesrat wird beschlossen:
1. Die zwischen Hrn. Nationalrat Cramer-Frey und dem franz. Botschafter Hrn. Barrère vereinbarte Basis einer kommerziellen Verständigung zwischen der Schweiz, wie sie in den Beilagen 1 und 2, «Droits à l’entrée en France» und «Dispositions administratives» (unter Vorbehalt der Redaktionen betreffend die Stickereien etc.) niedergelegt ist, wird vom Bundesrat genehmigt.
2. Jedes Hereinziehen der Literarkonvention und von Begehren auf Herabsetzung des schweizer. Konventionaltarifs in der Vereinbarung wird abgelehnt.
3. Bezüglich des Verkehrs mit dem Pays de Gex behält sich der Bundesrat seine autonomen Entschliessungen vor.
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