Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
16. Italie
16.1. Commerce
16.1.1. Traité de commerce de 1891
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 4, doc. 110
volume linkBern 1994
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
| Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#8191* | |
| Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 17.02.-20.02.1893 (1893–1893) |
dodis.ch/42520
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 17 février 18931
709. Begehren Italiens um Ermässigung des Schweiz. Generalzolltarifs
Procès-verbal de la séance du 17 février 18931
Vom italienischen Gesandten in der Schweiz sind dem Vorsteher des Departementes des Auswärtigen unterm 25. v. M.2 Begehren um Ermässigung einer Reihe von Ansätzen des Schweiz. Generalzolltarifs überreicht worden. Diese Begehren beziehen sich mit Ausnahme von Möbeln und Handschuhen ausschliesslich auf solche Zollermässigungen, welche in unserem Handelsübereinkommen mit Frankreich3 stipuliert sind. Die italienische Regierung scheint sich darauf zu berufen, dass die meisten ihrer heutigen Begehren italienischerseits schon während den Handelsvertragsunterhandlungen in Zürich gestellt, von der Schweiz. Delegation aber mit der Motivierung zurückgewiesen wurden, dass die betreffenden Konzessionen für die Unterhandlungen mit Frankreich Vorbehalten werden müssen; nachdem diese nun gescheitert seien, dürfe es als angezeigt erachtet werden, Unterhandlungen zu eröffnen, um den schweizerisch italienischen Vertrag entsprechend zu ergänzen.
Das Departement des Auswärtigen spricht sich über die Begehren dahin aus:
Es ist nicht zu verkennen, dass eine Anregung in diesem Sinne in ernstliche Erwägung gezogen werden müsste, wenn eine Verständigung mit Frankreich für lange Zeit als ausgeschlossen zu betrachten wäre. Wir glauben nicht, dass dies der Fall ist, und so lange eine solche Verständigung im Auge behalten werden muss, kann schwerlich davon die Rede sein, den grössten Teil der Tarifkonzessionen, welche wir Frankreich zu bieten haben, und zwar gerade diejenigen zugunsten der französischen Landwirtschaft, die als Flauptopponent gegen das Handelsübereinkommen aufgetreten ist, an Italien zu vergeben. Von allen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Konzessionen verblieben nach Berücksichtigung der italienischen Begehren im Wesentlichen nur noch Wollengewebe, Konfektion und Modewaren, Quincaillerie, hydraulischer Kalk und Zement.
Dabei kommt überdies in Betracht, dass die Begehren Italiens sich nicht auf die Hauptartikel dieses Landes, sondern auf Nebenartikel beziehen, deren Export nach der Schweiz bisher zusammengenommen wenig über eine Million Franken betrug. Es könnte sich also keineswegs etwa darum handeln, jenen Begehren solche entgegenzusetzen, welche unsere Hauptartikel, wie Käse, Baumwollwaren, Maschinen etc. betreffen. Die ganze Unterhandlung müsste sich im Grunde genommen um Nebensächlichkeiten drehen, und irgend eine Errungenschaft von grösserer Bedeutung für unseren Handel und unsere Industrie wäre ausgeschlossen. Dazu kommt, dass bei dem gegenwärtig zwischen Frankreich und Italien obwaltenden Verhältnis die Übertragung unserer ursprünglich für Frankreich bestimmten Konzessionen an Italien nach aussenhin geradezu eine politisch demonstrative Wirkung haben müsste und eine Wiederherstellung unseres eigenen Verhältnisses zu Frankreich höchst wahrscheinlich auf lange Zeit hinaus verunmöglicht würde, während hingegen das voraussichtliche kommerzielle Resultat unserer Abmachung mit Italien für uns äusserst gering wäre und keinen genügenden Ersatz böte für das, was dabei auf dem Spiele steht. Die meisten Zollermässigungen, um welche es sich handelt, wie z.B. Wein in Flaschen, Möbel, Handschuhe, Seife, Gemüse etc. wären übrigens auch für Deutschland und Österreich-Ungarn von Bedeutung; es würde sich deshalb fragen, ob nicht gleichzeitig auch mit diesen Ländern eine Nachverhandlung zu eröffnen wäre; jedenfalls käme die Vergebung jener Konzessionen an Italien infolge der Meistbegünstigung auch unseren Nachbarn im Norden und Osten zu gute und würde daher in Frankreich als eine Abmachung mit der gesamten Tripelallianz ins Auge gefasst.
Das Departement des Auswärtigen kommt zum Schlüsse, dass ein sofortiges Eintreten auf Unterhandlungen untunlich wäre, dass aber die Angelegenheit vorderhand pendent bleiben solle, damit für alle Fälle früher oder später leicht wieder die nötigen Anknüpfungspunkte gefunden werden können.
Nach Antrag des Departements des Auswärtigen, mit welchem sich das Zolldepartement einverstanden erklärt hat, wird beschlossen: Hrn. Peiroleri durch das Departement folgende Verbalnote zu überreichen:
«Le Conseil fédéral a examiné les demandes que M. le baron Peiroleri a bien voulu présenter, le 25 janvier écoulé, au Chef du Département fédéral des Affaires étrangères au nom de son gouvernement.
La plupart de ces demandes se rapportent à des réductions de tarif qui avaient été inscrites dans l’arrangement franco-suisse du 23 juillet 1892. Cette constatation étant faite, et attendu qu’il n’y a pas lieu de considérer comme impossible, dans un avenir plus ou moins prochain, une modification du régime douanier en France pouvant permettre une entente entre les deux pays, le Conseil fédéral pense qu’il ne serait guère opportun pour la Suisse, en ce moment du moins, d’accorder à un tiers pays des concessions jusqu’ici réservées à la France, et dont profiteraient en même temps et dans une large mesure, l’Allemagne et l’Autriche-Hongrie sans que la Suisse ait à attendre, en retour, des concessions quelconques de ces Etats.
D’ailleurs, le Conseil fédéral doute que dans ces circonstances, l’Italie ellemême puisse offrir des compensations suffisantes pour la situation dans laquelle la Suisse se placerait aujourd’hui en admettant les demandes présentées par M.le ministre Peiroleri.
Cependant le Conseil fédéral, convaincu de l’importance qu’il y a de donner le plus d’extension possible au commerce réciproque entre les deux pays, sera toujours prêt s’il se présente des circonstances convenables, à poursuivre ce but avec le concours du gouvernement italien.»


