Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
11. Espagne
11.1. Traité de commerce
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 4, doc. 89
volume linkBern 1994
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E1004.1#1000/9#8101* | |
Titolo dossier | Beschlussprotokoll(-e) 27.05.-28.05.1892 (1892–1892) |
dodis.ch/42499 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 27 mai 18921 2299. Handelsvertrag mit Spanien.
Procès-verbal de la séance du 27 mai 18921
Nach den Berichten2 über den Gang der Handelsvertragsunterhandlungen mit Spanien ist zu konstatieren:
1) dass bis zum 1. Juli., d.h. bis zum Ablauf des Verlängerungstermins des jetztigen Vertrages, überhaupt kein neuer Vertrag in Kraft gesetzt werden könnte; ein solcher Vertrag würde den Cortes erst im November vorgelegt werden können;
2) dass für die Zeit vom 1. Juli bis zur Inkraftsetzung eines neuen Vertrages von der spanischen Regierung ein Provisorium vorgeschlagen wird, nach welchem beidseitig die niedrigsten Zölle angewendet würden, spanischerseits also der erhöhte neue Minimaltarif, schweizerischerseits der Vertragstarif; ein solches Provisorium könnte nach der Ansicht der spanischen Regierung auch dann Platz greifen, wenn zurzeit kein Vertrag zustande käme;
3) dass im Falle der Ablehnung eines solchen Provisoriums am 1. Juli der spanische Maximaltarif angewendet würde;
4) dass die bis jetzt gemachten und als letztes Wort bezeichneten spanischen Offerten:
A. Unsere Begehren hinsichtlich Stickereien, elastischen Geweben, Leinengeweben, Strohwaren, Uhren, Käse und einiger weniger bedeutenden Artikel ganz oder nahezu entsprochen würden.
Unsere direkte Ausfuhr dieser vorwiegend spezifisch schweizerischen Artikel nach Spanien beträgt ungefähr 572 Millionen Fr., wobei aber zu beachten ist, dass ein grosser Teil unseres Exports bisher durch französische Vermittlung ging und in unserer Statistik als Export nach Frankreich verzeichnet ist, sowie dass der Uhrenhandel sich grossenteils der Kontrolle entzieht.
B. Dass für verschiedene andere Artikel, wie Farbextrakt, Baumwollengarn, Wollengewebe, Musikdosen, Kindermehl und dergl. die spanischen Offerten zwar ziemlich beträchtliche Zollerhöhungen in sich schliessen, im Notfall aber annehmbar wären.
Unsere direkte Ausfuhr dieser Artikel nach Spanien beträgt ca. 400’000 Fr.
C. Dass die spanischen Offerten für Baumwoll- und Seidengewebe, Maschinen, Chokolade, Kühe und einige andere Artikel ganz unannehmbar sind.
Unsere direkte Ausfuhr dieser Artikel nach Spanien beträgt ca. 3 Millionen Fr.
Es ist zu beachten, dass dies vorwiegend solche Fabrikate sind, welche in hervorragender Weise England, Deutschland und Frankreich interessieren, und hinsichtlich welcher Spanien deshalb das allfällige Zugeständnis bedeutenderer Konzessionen für die Unterhandlungen mit den genannten Ländern reservieren
Unsere Gesamtausfuhr nach Spanien betrug im Jahr 1890 nach unserer Statistik 10,1 Millionen Fr.
Unsere Delegation stellt folgende Anträge, wobei sie sich namentlich darauf stützt, dass nach den Eröffnungen des Duc de Tetuan auch in dem Falle, in welchem jetzt schon ein Vertrag abgeschlossen würde, vom 1. Juli an doch das von Spanien vorgeschlagene Provisorium angenommen werden müsste, oder dann aber die Anwendung der Generaltarife erfolgen würde:
1) «Es habe die Schweiz. Delegation daraufzubestehen, dass entweder ein neuer Vertrag abgeschlossen und auf den 1. Juli in Kraft gesetzt, oder aber, dass der bisherige Vertrag neuerdings auf die nötige Dauer verlängert werde;
2) Wenn Spanien weder dem einen noch dem anderen Begehren nachgeben will, seien die jetzigen Verhandlungen zu suspendieren.»
Ein vom 24. dies, datiertes, also zwei Tage nach dem Berichte der Delegation aufgegebenes Telegramm3 der leztern ist geeignet, die Konklusionen des genannten Berichtes einigermassen zu modifizieren, wenn der darin mitgeteilte Antrag der Budgetkommission genehmigt wird. Es würde hienach die spanische Regierung von den Cortes ermächtigt, den neuen Zolltarif bis Ende dieses Jahres durch Ministerialbeschlüsse zu modifizieren. Wenn ein Vertrag zustande käme, könnte er also vom 1. Juli an von der spanischen Regierung provisorisch sofort in Kraft gesetzt werden. In dieser Voraussicht wäre es zweifelsohne angezeigt, die Unterhandlungen fortzuführen, so lange irgendwelche begründete Aussicht besteht, dass wenigstens für Baumwollgewebe, Maschinen und Vieh, sowie auch für Käse noch einige Zugeständnisse erhältlich wären. Es wäre dann vorläufig wenigstens für die Hauptartikel unseres Exports nach Spanien gesorgt und dabei die Floffnung nicht ganz ausgeschlossen, dass aus späteren Verträgen dieses Landes mit England, Frankreich und Deutschland noch der Mitgenuss dieser und jener erheblichen Vergünstigung, namentlich für Gewebe und Maschinen resultieren würde.
Nach Antrag des Departements des Auswärtigen wird beschlossen:
1) Es sei die schweizerische Delegation durch das Departement anzuweisen, die Unterhandlungen einstweilen fortzuführen und wenn immer möglich im Sinne obiger Auseinandersetzungen zu einem annehmbaren Abschlüsse zu bringen;
2) Es sei von der Delegation darauf zu dringen, dass der neue Vertrag am 1. Juli wenigstens provisorisch in Kraft gesetzt4, oder dann der alte Vertrag im Sinne der unveränderten Fortdauer aller bisherigen Zollbegünstigungen bis zur Ratifikation des neuen Vertrages abermals verlängert werde; 3) Es sei das Departement beauftragt, im Falle einer Weigerung der spanischen Regierung, zu den in den vorstehenden Punkten 1 und 2 berührten Eventualitäten Hand zu bieten, dem Bundesrate seine Anträge zu unterbreiten.5
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