Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. WIRTSCHAFTS-, HANDELS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
4. Die Münzfrage
4.1 Die Lateinische Münzunion
4.1.1. Die Einführung der reinen Goldwährung
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 3, doc. 430
volume linkBern 1986
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E12#1000/36#240* | |
Old classification | CH-BAR E 12(-)1000/36 33 | |
Dossier title | Lateinische Münzkonvention: Motion Joos betreffend die Kündigung des Vertrages seitens der Schweiz (1889–1893) |
dodis.ch/42409 Antrag des Vorstehers des Finanz- und Zolldepartements, B. Hammer, an den Bundesrat1
Gemäss Art. 13 des internationalen Münzvertrages vom 6. November 18852 verbleibt derselbe bis zum 1. Januar 1891 in Kraft. Falls er nicht ein Jahr vor Ablauf dieser Frist gekündigt worden ist, gilt er als stillschweigend um ein Jahr und so fort von Jahr zu Jahr verlängert. Nach geschehener Kündigung bleibt er noch ein Jahr, vom 1. Januar an gerechnet, der auf die Kündigung folgt, in Kraft.
Das Finanzdepartement hat nicht ermangelt, bei der schweizerischen Gesandtschaft in Paris Erkundigungen darüber einzuziehen, welches die Intentionen unserer Mitkontrahenten betreffs der Konvention sein möchten.
Aus den von Herrn Minister Lardy erhaltenen Mittheilungen3 geht hervor, dass weder in Frankreich, noch in Belgien, Italien und Griechenland Neigung vorhanden ist, den Vertrag auf den ersten Termin zu künden.
Was die Schweiz anbelangt, so ist Ihnen in Erinnerung, dass in der Sitzung des Nationalrathes vom 5. April d. J. mit einer Mehrheit von vier Stimmen die Motion des Herrn Nationalrath Dr. Joos, lautend:
«Der Bundesrath ist einzuladen, die Frage zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob das eidg. Münzgesetz im Sinne der Einführung der Goldwährung zu revidiren sei.»
zum Beschluss erhoben worden ist4. Das Finanzdepartement ist auch mit der Ausarbeitung eines betreffenden Gesetzesentwurfes beschäftigt.
Bekanntlich gieng die Initiative zur Kündigung des vorhergehenden vom 5. November 1878 datierten Münzvertrages5 von der Schweiz aus; sie motivierte diesen Schritt mit dem Hinweis auf die Nothwendigkeit, verschiedene Münzfragen einer neuen Berathung zu unterstellen, wobei sie gleichzeitig die Bereitwilligkeit zu erkennen gab, über die Grundlagen zu einer neuen Konvention mit den Contrahenten in Unterhandlungen zu treten6. Die Folge der herwärtigen Kündigung war bekanntlich der Abschluss des gegenwärtig in Kraft bestehenden Vertrages vom 6. November 1885 mit der demselben angehängten Liquidationsklausel, welche uns im Grossen und Ganzen den Austausch der in unserm Lande zirkulirenden fremden 5 Fr. Stücke der lateinischen Münz-Union garantirt.
Durch ihr einstweiliges Verbleiben bei dem lateinischen Münzverband erwachsen der Schweiz unter diesen Umständen keine Nachtheile und die Vortheile der seit bald einem Vierteljahrhundert bestehenden internationalen Verbindung dürfen anderseits nicht unterschätzt werden. Zudem würde zur Stunde und jedenfalls solange als nicht eine grosse erst zu schaffende zentrale schweizerische Notenbank den Geldumlauf richtig zu regeln vermöchte, die reine Goldwährung, wenn solche etwa nach Auflösung der lateinischen Münz-Union eingeführt werden wollte, nur mit grossen Schwierigkeiten aufrecht zu erhalten sein.
Gestützt auf vorstehende Anbringen stellt das Finanzdepartement den Antrag, der Bundesrath wolle der Schweiz. Gesandtschaft in Paris zu Händen der französischen Regierung mittheilen, dass die Schweiz von dem ihr zustehenden diessjährigen Rechte der Kündigung des lateinischen Münzvertrages keinen Gebrauch machen werde.7
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Monetary issues / National Bank
Multilateral relations Latin Monetary Union (1880–1905)