Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. WIRTSCHAFTS-, HANDELS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
1. Bilaterale Verhandlungen
1.7. Der Handelsvertrag mit der Türkei
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 3, doc. 427
volume linkBern 1986
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
Cote d'archives | CH-BAR#E1004.1#1000/9#7782* | |
Titre du dossier | Beschlussprotokoll(-e) 22.11.-23.11.1889 (1889–1889) |
dodis.ch/42406 Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 22. November 18891
4699. Handelsvertrag mit der Türkei
Am 13. März nächsten Jahres läuft der Handelsvertrag ab, welcher am 29. April 1861 zwischen Frankreich und der Türkei abgeschlossen und nebst dem dazu gehörenden Tarif auch auf die Schweiz ausgedehnt wurde.
Die Unterhandlungen über den Abschluss eines neuen Vertrages und Tarifs dauern schon seit 1882. Die Pforte hatte damals allen interessirten Mächten den Wunsch geäussert, ihren Zolltarif zu erhöhen, um ihre Finanzlage zu verbessern. Zur Wahrnehmung der schweizerischen Interessen während den speziell französisch-türkischen Unterhandlungen die alsdann eröffnet wurden und deren Resultate wiederum auch für die Schweiz Gültigkeit haben sollten, bezeichnete der Bundesrat auf Vorschlag des Handels- und Landwirtschaftsdepartements eine Anzahl schweizerischer Kaufleute in Konstantinopel, welche den Tarifkonferenzen mit beratender Stimme beizuwohnen hatten und sich dieser Aufgabe in der Folge in verdankenswerter Weise entledigten.2 Diese Unterhandlungen über den Tarif gelangten im Jahr 1887 zum Abschluss, nachdem unter vielen Bemühungen für den Hauptartikel des Schweiz. Exports nach der Türkei, bedrukte baumwollene Kopftücher (Kalankiars), die Herabsezung des projektirten Zolles von 570 Piastern auf 400 Piaster per 100 kg (gleich zirka 121/2% vom Werte) gelungen war. Der textliche Teil des Vertrages ist zur Stunde noch nicht endgültig festgesezt, obschon uns nur noch wenige Monate vom Ablauf des alten Vertrages trennen. Dies und die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass die französischen Kammern, bei ihrer prinzipiellen Tendenz gegen alle neuen Handelsverträge, den neuen Vertrag ablehnen würden, auch wenn er rechtzeitig zu Stande käme, hat das Departement veranlasst, den Abschluss eines selbständigen Handelsvertrages mit der Pforte durch Vermittlung der französischen Regierung ins Auge zu fassen.
Der Text dieses Vertrages könnte sich nach Ansicht des Departements auf wenige Artikel beschränken, durch welche der Schweiz im Wesentlichen die Behandlung auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation zugesichert würde; der dem Vertrage beizufügende Tarif wäre der bereits zwischen Frankreich für sich und im Namen der Schweiz mit der Pforte vereinbarte.
In den massgebenden französischen Ministerien erklärte man sich auf bezügliche offiziöse Eröffnungen des Herrn Minister Lardy hin bereit, einen solchen Separatvertrag für die Schweiz zu vermitteln.
Das Departement teilte Herrn Minister Lardy mit, dass es mit dem von lezterem vorgelegten Vertragsenwurf3 einverstanden sei; falls der Bundesrat anderer Meinung wäre, so würde ihm hievon beförderlich Mitteilung gemacht.4 Um keinen vertragslosen Zustand eintreten zu lassen, hätte der Abschluss des Vertrages und dessen Ratifizirung noch während der nächsten Bundesversammlung zu erfolgen und es sei aus diesem Grunde nötig, dass der franz. Botschaft in Konstantinopel beförderlichst seitens der französ. Regierung die nötigen instruktionen erteilt werden.
Antragsgemäss wird beschlossen:
Der Bundesrat erklärt sich mit dem vorgelegten Vertragsentwurf als Grundlage für die Unterhandlungen mit der Türkei einverstanden.5
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