Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
IV. NIEDERLASSUNGS- UND ASYLPOLITIK
2. Die schweizerische Asylrechtspraxis
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 3, doc. 282
volume linkBern 1986
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E1004.1#1000/9#7220* | |
Titolo dossier | Beschlussprotokoll(-e) 26.02.1885 (1885–1885) |
dodis.ch/42261
Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 26. Februar 18851 898. Untersuchung gegen die Anarchisten
In definitiver Annahme des vom Departement vorgelegten Beschlussesentwurfes2 wird beschlossen:
dass die von den Polizeibehörden mehrerer Kantone angestellten Untersuchungen ergeben haben, dass in einigen Orten der Schweiz Individuen unter dem Namen «Anarchisten» Associationen bilden und offen Raub, Brandstiftung, Mord und Vernichtung der bestehenden Gesellschaft empfehlen; dass solche Aufforderungen durch Zeitungen verbreitet werden, die in der Schweiz erscheinen oder dort zur Austeilung gelangen;
dass eine gewisse Anzahl von Indizien die Vermutung aufkommen lassen, dass behufs Sprengung des Bundespalastes in Bern von Anarchisten ein Komplott angezettelt worden ist und dass sogar dem leztern äussere Handlungen nachgefolgt sind, die als Anfang der Ausführung sich charakterisiren3;
dass diese Tatsachen entweder Verbrechen oder Vergehen gegen das Völkerrecht, oder Verbrechen oder Vergehen gegen die verfassungsmässige Ordnung und die innere Sicherheit des Landes bilden;
dass es unter allen Umständen notwendig geworden ist, eine gerichtliche Untersuchung über das Tun und Treiben der Anarchisten zu eröffnen und dieselbe einer einheitlichen Leitung zu unterstellen;
nach Einsicht
des Berichtes und der Anträge des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und in Anwendung von Art. 4,6,11 und ff. des Bundesgesezes über die Bundesstrafrechtspflege4 und von Art. 32, 36 und 37 des Bundesgesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege5Art. 1. Eine strafrechtliche Verfolgung wird eröffnet gegen diejenigen Individuen, die auf schweizerischem Gebiete zur Begehung von gemeinen Verbrechen im Inoder Auslande aufgefordert oder auf andere Weise versucht haben, die verfassungsmässige Ordnung und die innere Sicherheit des Landes zu stören.
Art. 2. Herr Fürsprech und Nationalrat Müller in Bern ist zum Generalanwalt der schweizerischen Eidgenossenschaft ernannt und wird bei Anlass dieser Verfolgung die Funktionen erfüllen, die dem Generalanwalt durch die Bundesgesezgebung zugeschieden sind.
Art. 3. Der gegenwärtige Beschluss wird dem Bundesgerichte mitgeteilt, mit der Einladung, die zwei eidgenössischen Untersuchungsrichter davon in Kenntnis zu sezen, sowie den Kantonsregierungen und durch deren Vermittlung den kantonalen Polizeibehörden.
Art. 4. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.