Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. WIRTSCHAFTS-, HANDELS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
1. Bilaterale Verhandlungen
1.5. Der Handelsvertrag mit Japan
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 3, doc. 275
volume linkBern 1986
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E13#1000/38#219* | |
Old classification | CH-BAR E 13(-)1000/38 50 | |
Dossier title | Korrespondenz des Handels- und Landwirtschaftsdepartements; Notizen; Anträge des politischen Departements an den Bundesrat; Briefe des Schweizer Generalkonsulats in Yokohama sowie der japanischen Botschaft in Bern an den Bundespräsidenten; Bundesratsbeschlüsse; Vertrags- und Tarifentwürfe (1883–1887) |
dodis.ch/42254
Vorerst bestätigen wir den Inhalt des Telegramms2 welches wir unterm 25. d. M. an Sie haben abgehen lassen, & welches folgendermassen lautet:
Federal Council accepts in principal[!] memorandum japonese[!] as a basis for the négociations[!] . Letter follows.
Federal Council.
Wie Sie sehen entspricht die Entschliessung des B[undes]R[ates]im Allgemeinen Ihren Andeutungen.3 Wir haben jedoch unserm Telegramm folg/en de/Erörterungen beizufügen:
1°) Unsere Annahme des in den Praeliminarkonferenzen in Tokio aufgestellten japan. Zolltarifs «en bloc»4 als Basis der zu eröffnenden Spezialverhandlungen ist so zu verstehen, dass die Schweiz darauf verzichtet Modifikationsanträge einzubringen, sofern auf von einer ändern Macht gestellte Abänderungsbegehren nicht eingetreten würde. Andernfalls haben Sie sich an unsere Instruktionen vom 2. Mai d. J.5 zu halten 6 auch Ihrerseits sofort die Modifikation der projektirten Zölle für halbseidene Gewebe & Uhren zu beantragen.
2°) Bezüglich der Stellung der Handelskonsulate in Japan kann davon keine Rede sein dass die Schweiz einen Berufskonsul nach Yokohama sende. Prinzipiell ist der B[undes]R[at]der Ansicht dass es für die Schweiz für den Fall dass sie die Gleichberechtigung unserer Konsuln mit den Berufskonsuln der Grossmächte, vornehmlich in der Ausübung der Gerichtsbarkeit nicht durchsetzen kann, vorteilhafter ist, die Unterhandlungen abzubrechen, auf die Gefahr hin, dass uns in der Folge, wie natürlich, Japan die «perpetuellen» Verträge kündige & unsere Konsulatsposten in Japan eingehen müssten. Denn es würden sich unsere Landsleute in Japan unter dem Protektorat einer Grossmacht, deren Konsulargerichtsbarkeit sie auch unterworfen wären besser stellen, als wenn sie, als Schweizer, vielleicht die einzigen unter den Weissen wären, welche sich den japan. Gerichten unterziehen müssten.
Da jedoch das japan. Memorandum6eine Gleichstellung sämmtlicher Konsulate dadurch anzustreben scheint dass es ihnen die Ausübung der Gerichtsbarkeit überhaupt wegnehmen möchte, so können wir uns grundsätzlich mit diesem Gedanken einverstanden erklären.
Wir halten dafür es sei nicht mehr daran zu denken das Jurisdiktionsprivileg für die Handelskonsuln zu retten, & haben demnach nur noch dahin zu streben dass es auch für die Berufskonsuln verloren gehe. Sie erhalten demnach die bestimmte Instruktion den Standpunkt welchen die japan. Regierung in ihrem Memorandum bezüglich der Jurisdiktionsfrage eingenommen hat zu unterstützen & werden angewiesen für den Fall dass die frühere Entschliessung7 der Praeliminarkonferenz in Tokio in dieser Angelegenheit zum Beschluss erhoben würde (vide Protokoll der Sitzung vom 8. Februar 1882) die Erklärung abzugeben dass Ihre Regierung auf dieser Grundlage die Unterhandlungen nicht weiter zu führen gedenke.
Wenn diese letztere Eventualität eintritt, wollen Sie uns sofort telegraphisch benachrichtigen & sich dabei des in bes[on]d[erer Verpack/un/g nachfolgenden Schiffrirschlüssels8 bedienen. Die Anleitung zum Gebrauche desselben ist beigeschlossen. (abschreiben).
Im Übrigen verbleibt es genau bei unsern Ihnen früher ertheilten Instruktionen.9
Unterm 15. d. M.10 hat uns die deutsche Gesantschaft mitgetheilt dass die kaiserl. Regierung in dem Japan. Memorandum eine geeignete Grundlage für weitere Verhandlungen erblicke, & dass es ihr von Werth sein würde, wenn der B[undesJR[atJ sich dieser Auffassung anzuschliessen vermöchte. Wir haben der deutschen Gesantschaft geantwortet dass wir uns grundsätzlich dieser Auffassung anschliessen.
Vom Inhalt des Vorstehenden ist S.E. dem Grafen Dönhoff Kenntniss zu geben.11
- 1
- (Kopie): E 13 (B)/202.↩
- 2
- Versandkopie des Telegramms in französischer Sprache in: E 13 (B)/202.↩
- 4
- Vgl. Nr. 229, Anm. 6.↩
- 5
- Nicht abgedruckt.↩
- 6
- Es handelt sich um die japanische Antwort vom 4. 8.1884 auf die britischen Vorschläge zur Revision der Verträge (E 13 (B)/202).↩
- 7
- Im Konferenzprotokoll Nr. 3, S. 2 heisst es: [...] Mr. Inouye communicated further observation on the subject of «Consular Privileges, » in continuation and explanation of the proposals made by him on this head at the previous meeting. Firstly, he sees no objection to the appointment of merchant-consuls, provided always that they are not charged with judicial powers.[...] (E 2200Tokio 1).↩
- 8
- Nicht ermittelt.↩
- 9
- Vgl. Nr. 262, Annex.↩
- 10
- Nicht abgedruckt.↩