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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 3, doc. 272
volume linkBern 1986
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#7176* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 17.10.1884 (1884–1884) |
dodis.ch/42251
Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 17. Oktober 18841
4819. Grecchi-Angelegenheit
Das Präsidium berichtet, dass die schweizerische Gesantschaft in Rom auf das Telegramm2 geantwortet habe, welches am 15. dies, gemäss Beschluss3 des Bundesrates von diesem Tage an dieselbe abgesandt worden sei. Der schweizerische Geschäftsträger antwortete, er habe sich enthalten, den im Schreiben vom 15. September4 ertheilten Instruktionen Folge zu geben, indem er positiver Weise erfahren habe, dass die Abberufung des Konsuls Grecchi beschlossen sei, und dass Herr Mancini wünsche, die Schweiz möchte sich enthalten, diesfalls irgendwie einen Druk auszuüben.
Es ist demnach, entgegen dem Beschlüsse des Bundesrates vom 12. September5, keinerlei Reklamation direkte vom schweizerischen Minister an die italienische Regierung gerichtet worden. Anderseits ergibt sich aus den Akten dieser Angelegenheit, dass am 8. August der Bundesrat seinen Präsidenten beauftragt hat, über die dem Konsul Grecchi vorgeworfenen Handlungen eine Untersuchung vorzunehmen6; dass am 15. August das politische Departement dem Bundesrat den Entwurf einer Note7 unterbreitet hat, welche dem Minister Italiens in Bern zugestellt werden sollte; dass am 19. August, nachdem das Präsidium von einer Unterredung desselben mit dem genannten Minister dem Bundesrate Kenntniss gegeben, beschlossen wurde, dem Antrage vom 15. keine Folge zu geben, sondern das Präsidium zu beauftragen, dem Minister Italiens mitzuteilen, der Konsul Grecchi besize nicht mehr das Vertrauen des Bundesrats8; dass diese Mitteilung vom Bundespräsidenten dem Grafen Fé mündlich und sodann auch selbst noch schriftlich gemacht worden ist; dass später am 12. September der Bundesrat, auf die Wahrnehmung hin, dass die italienische Regierung noch keine Schlussnahme in dieser Angelegenheit gefasst, beschlossen hat9: 1) diese Angelegenheit dem Minister Italiens mündlich in Erinnerung zu bringen und ihn wissen zu lassen, dass wenn im Laufe des Monats keine befriedigende Schlussnahme getroffen würde, der Bundesrat selbst Beschluss fassen würde; 2) diess der italienischen Regierung durch den schweizerischen Minister in Rom mitzuteilen; dass dieses leztere wie oben ersichtlich nicht zur Vollziehung gelangt, dass aber die beschlossene Mitteilung dem Grafen Fé mündlich gemacht worden ist.
Angesichts dieser thatsächlichen Verhältnisse und im Ganzen genommen berüksichtigend, dass die italienische Regierung den Konsul Grecchi vom Ende September ausser Amt gesezt und damit der öffentlichen Meinung, die sich in der Schweiz klar kund gegeben, sowie der Auffassung des Bundesrates volle Genugthuung geleistet hat; dass die den annexionistischen Tendenzen ertheilte Desavouirung nur gewinnen kann, wenn sie der freiwillige Ausdruk des Willens der italienischen Regierung ist oder als solcher erscheint; und da der Bundesrat übrigens nicht gewillt ist, die Verlegenheiten zu vermehren, welche die Angelegenheit der italienischen Regierung vor ihrem Parlamente verursachen könnte, wird beschlossen:
im bundesrätlichen Schreiben an die italienische Gesantschaft vom 10. Oktober abhin das zweite Alinea10 durch folgendes zu ersezen:
«Nous avons accueilli avec satisfaction cette communication, qui est de nature à fortifier les bonnes relations entre les deux pays. M. le Chevalier Grecchi ne possédant plus notre confiance, nous sommes heureux de constater que la résolution du gouvernement italien a répondu à la légitime attente du Conseil fédéral.»
Das Präsidium ist beauftragt, diese Schlussnahme dem Minister Italiens mitzutheilen und dieselbe sodann in Vollzug zu sezen.