Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
IV. NIEDERLASSUNGS- UND ASYLPOLITIK
1. Niederlassung
1.2. Grunderwerb in der Türkei
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 3, doc. 247
volume linkBern 1986
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
Cote d'archives | CH-BAR#E1004.1#1000/9#7058* | |
Titre du dossier | Beschlussprotokoll(-e) 28.09.-30.09.1883 (1883–1883) |
dodis.ch/42226 Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 28. September 18831
4774. Erwerb von Grundeigentum in der Türkei
Das politische Departement erstattet ausführlichen Bericht über die bisherigen Verhandlungen über die Frage des Erwerbes von Grundeigentum in der Türkeiduxch Schweiz. Angehörige. Der Bundesrat beschäftigte sich mit dieser Angelegenheit zulezt im Jahre 1875 (Prot, vom 20. August No 46712 und 30. August No 4869).
Damals wurden die Verhandlungen abgebrochen und es verblieb beim status quo, jedoch wurde die schweizer. Gesantschaft in Paris eingeladen, anher zu berichten sobald sich eine günstige Gelegenheit für die Wiederaufnahme der Verhandlungen in Paris zeige.
Durch Rescript des türkischen Sultans vom 18. Juni 1867 ist nämlich den Fremden die Befugnis eingeräumt, gleich wie die türkischen Untertanen, zu Stadt und Land im ganzen Reich, mit Ausnahme der Provinz Hedjaz Grundeigentum zu besizen, mit der Verpflichtung, alle jezt oder in Zukunft dem Grundeigentum auferlegten Lasten und Steuern zu entrichten. Artikel 5 des erwähnten Rescriptes fügt bei, dass jeder fremde Untertan die Vorteile des gegenwärtigen Gesezes geniesse, sobald die Macht, zu welcher er gehöre (de laquelle il relève), den Übereinkommen beigetreten sein werde, welche von der hohen Pforte für die Ausübung des Eigentumsrechtes vorgeschlagen sind. Ein Protokoll regelt die in Art. 5 des Gesezes in Aussicht genommenen Übereinkommen und bestimmt, dass das Gesez den Freiheiten keinen Eintrag tue, die durch die Verträge, welche auch fernerhin die Person und das bewegliche Gut der Grundeigentümer gewordenen Fremden schüzen werden, eingeräumt seien.3
Diejenigen Mächte, deren Schuz unsere Angehörigen in der Türkei gewöhnlich wählen, sind alle diesem Protokoll beigetreten. Während jedoch Deutschland und Österreich die Schuzgenossen sowohl als auch die eigenen Angehörigen an den Vorteilen des Protokolls teilhaftig werden lassen, haben die diplomatischen und konsularischen Vertreter Frankreichs bis jezt, troz der Bestimmungen des türkischen Gesezes selbst und der völkerrechtlichen Gebräuche nicht eingewilligt, dasselbe zu tun; sie sind der Ansicht, dass Frankreichs Beitritt zum Protokoll vom Jahre 1867 nur für die Franzosen Geltung habe.
Die Frage blieb dann namentlich wegen des türkisch-russichen Krieges und anderer politischer Verhältnisse unerledigt.
Im Jahre 1882 wurde dieselbe jedoch wieder durch die Glarner Handelskammer angeregt.4
Nach einem Berichte des Herrn Lardy, damaligen interimistischen Geschäftsträgers in Paris, vom 10. August 18825, erklärte sich der damalige Minister der auswärt. Angelegenheiten, Herr Decrais6, dahin, Frankreich sei, sobald der Bundesrat darum nachsuche, bereit, seine Botschaft in Konstantinopel zu beauftragen, über den Beitritt der Schweiz zu dem erwähnten Protokoll zu unterhandeln, und zwar allgemein und zu Gunsten aller Schweizer, unter welchen Schuz sie sich in der Türkei gestellt haben mögen.
Unterm 9. Juli ds.Js. endlich lud die Bundesversammlung den Bundesrat durch Postulat ein, die nötigen Schritte zu tun, dass den in der Türkei niedergelassenen Schweizerbürgern gestattet werde, daselbst Grundeigentum zu erwerben.7
Das politische Departement erachtet es für angezeigt, von jenem Anerbieten des Herrn Decrais8 Gebrauch zu machen und dem gestellten Antrage gemäss wird beschlossen:
Die schweizer. Gesantschaft in Paris wird beauftragt, die Regierung der französ. Republik zu ersuchen, sie wolle gefälligst, wie sie es s. Z. anerboten habe9, ihre Botschaft in Konstantinopel beauftragen, den Beitritt der Schweiz zum Protokoll vom 18. Juni 1867, betr. das Recht zum Erwerb von Grundstüken in der Türkei, und zwar allgemein und zu Gunsten aller Schweizer, und unter welchen Schuz sie sich in der Türkei gestellt haben mögen, zu vermitteln.10
- 2
- Nr. 76.↩
- 3
- Vgl. E 13 (B)/270.↩
- 4
- E 13 (B)/271.↩
- 5
- E 13 (BJ/271.↩
- 7
- E 1001 (C) d 1/83, Nr. 751.↩
- 9
- Vgl. Nr. 61, Anm. 6.↩
- 10
- Zwar lehnt die türkische Regierung am 7. 7.1884 das französische Gesuch ab, jedoch duldete sie die Weisung der französischen Botschaft in Konstantinopel an die Konsulate: [...] die unter französischem Schuze stehenden Schweizer in dieser Beziehung auf dem gleichen Fusse zu behandeln, wie die Angehörigen Frankreichs. [...] ( E 1004 1/139, Nr. 5748).↩
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