dodis.ch/42187 Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 17. Januar 18821 273. Zollanstände mit der Türkei
Handels- und Landwirtschaftsdepartement. Antrag vom 13. Januar 1882
Frankreich hat am 29. April 1861 mit der Türkei einen Konventionaltarif für den Import in die Türkei abgeschlossen, welcher auch auf die Schweiz Anwendung findet, wie es bei den Negociationen von der Schweiz. Bundesbehörde gewünscht worden war.2 In Folge eines Arrangements zwischen Frankreich und der Türkei, vom 1. April 1880, wurden nun einige Positionen jenes Tarifs, welche schweizerische Waaren, die hauptsächlich Gegenstand der Exporte nach der Türkei bilden /printanières, demi-cotons etc:/ betreffen, um ca. 50% erhöht, wogegen für französische Erzeugnisse/: Stearinkerzen:/ von der Türkei Zollermässigung zugestanden wurde.3
Gegen diese Massregeln, welche die Schweiz. Interessen empfindlich schädigten, wurde von Firmen in der Ostschweiz & von Schweiz. Firmen in Konstantinopel Klage geführt.4 Die Beschwerde wurde der Schweiz. Gesandtschaft in Paris zur Geltendmachung bei der französ. Behörde übermittelt. Das französische Ministerium des Äussern erklärte in einer Note, laut Bericht der Schweiz. Gesandtschaft vom 13. September5, dass es die Beschwerde als begründet erachte, und dass Frankreich das betreffende Übereinkommen künden werde, wenn nicht bald eine befriedigende Lösung des Anstandes von Seiten der Türkei erfolge.
Am 12. Oktober 1881 ersuchte das referirende Departement die Schweiz. Gesandtschaft in Paris, mit Nachdruk dahin zu wirken, dass der genannten Note des Ministeriums des Äussern gemäss beförderlichst Abhülfe geschaffen werde.
Mit Schreiben vom 9. Januar a.c. übermittelt nun die Gesandtschaft die Kopie einer Note des französ. Ministeriums des Äussern, vom 6. Januar a. c., wonach Frankreich das Übereinkommen mit der Türkei, vom 1. April 1880, unterm 31. Dezember 1881 gekündet hat, so dass von diesem Zeitpunkt an das frühere Regime wieder in Kraft tritt.
Auf Antrag des Departements wird beschlossen:
Der Schweiz. Gesandtschaft in Paris ist der Empfang der Kopie der Note des französischen Ministeriums des Äussern vom 6. Januar 1882 zu bescheinigen und dieselbe zu beauftragen, im Namen des Schweiz. Bundesrathes die guten Dienste der französischen Regierung zu verdanken.