Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. WIRTSCHAFTS-, HANDELS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
1. Bilaterale Verhandlungen
1.6. Der Handelsvertrag mit Rumänien
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 3, doc. 104
volume linkBern 1986
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E13#1000/38#589* | |
| Old classification | CH-BAR E 13(-)1000/38 116 | |
| Dossier title | Handelskonvention vom 30.03.1878 [AS, 3, 643]: Korrespondenz des schweizerischen Eisenbahn- und Handelsdepartements über den jeweiligen Stand der Vertragsverhandlungen und die Vertragsverhältnisse Rumäniens zu anderen Staaten; Bundesratsbeschlüsse; Instruktionen für die schweizerische Delegation betr. die Verhandlungen; Akten der Bundesversammlung; Eingaben von schweizerischen Firmen betr. des Vertrages (1876–1879) |
dodis.ch/42083
In Folge der geschaetzten bundesräthlichen Depesche vom 10. Nov.2 habe ich mich zum diplomatischen Agenten Rumaeniens, Herrn Balatschano, begeben um mit ihm wegen der Modification der Declaration bezüglich des projectirten Handelsvertrages zu sprechen.
Herrn Balatschano war es unbekannt, dass Frankreich eine andere Declaration unterzeichnet habe, als diejenige deren Project3 ich Ihnen einsandte und die auch Italien vorgelegt wurde; er bemerkte aber, er glaube mir jetzt schon die Versicherung geben zu koennen, dass die rumaenische Regierung gewiss gerne bereit sein werde, von uns nur eine Erklärung die derjenigen, die sie von Frankreich, der Rumainien [sic!] am meisten sympathischen Nation verlange, gleich sei, unterzeichnen zu lassen. Er glaubte aber die Ansicht aussprechen zu müssen, dass das Wegfallen des «Judenartikels» nur in der Declaration stattfinden koenne dass aber spaeter bei den definitiven Verhandlungen über die Convention seine Regierung jedenfalls die Forderung wegen Aufnahme dieses Artikels aufrecht halten werde.
Herr Balatschano versprach mir unverzüglich seiner Regierung zu berichten und mir die Antwort sogleich nach deren Eintreffen zu notificiren.4 Der «Judenartikel» bildet, wie es sich herausstellt, die grösste Schwierigkeit um mit Rumainien [!] eine Handelsconvention wie die zwischen diesem Staate und Oesterreich-Ungarn vereinbarte, abzuschliessen. Es fragt sich nun, wie diese Schwierigkeit zu überwinden sein wird?
Ich habe die rumaenisch-oester. ungarische Convention wiederholt einer sehr genauen Prüfung unterzogen und finde, dass dieselbe strenge genommen unter dem Titel einer «Handelsconvention» eigentlich einen Handels- und gewissermassen einen Niederlassungsvertrag in sich schliesst. Der «Judenartikel» hat im rechten Lichte betrachtet mit einem Handelsverträge nichts zu thun; er bezieht sich auf die Aquisition von laendlichem Grundbesitz, einen Punkt, der naturgemaess weit eher in einem Niederlassungsvertrage an seinem Platze ist. Wir wollen aber mit Rumainien [!] einen blossen Handels vertrag abschliessen, einen Vertrag der dem schweizerischen Handel mit Rumainien [!] die Rechte und Vortheile der meist begünstigten Nation sichert; darüber hinaus wollen wir nicht gehen; wir verlangen in diesem Vertrage nicht die Rechte, die Oesterreich seinen Juden erworben hat (das Recht von staedtischem Grundbesitze und das Recht der Schankwirthschaft) lassen aber auch gewisse Rechte, die die rumaen. Regierung allen Juden verweigert, bei den Verhandlungen ganz unberührt. – Es koennte vielleicht in zwanzig Jahren einmal der Fall eintreten, dass ein schweizerischer Jude, der in den Donaufürstenthümern etablirt ist, etwa zur Deckung einer Schuldforderung od. dergl. einen laendlichen Grundbesitz als Pfand nehmen moechte; er wird es aber nicht koennen, weil die rumaenischen Staatsgrundgesetze es ihm, dem fremden, ebenso wie dem einheimischen Juden verbieten, und da er diess weiss wird er sich auf eine andere Weise zu decken suchen. Eine solche Eventualitaet darf aber nach meiner Ansicht kein Hinderniss bilden um jetzt mit der rumaenischen Regierung einen einfachen Handelsvertragabzuschliessen, der für unsere Kaufleute von grossem Werthe ist. Ich glaube wir sollten bei den spaeteren Verhandlungen diesen Standpunkt einnehmen und dürften dann kaum einen Anstand haben zum gewünschten Ziele zu gelangen. Die rumaenische Regierung wird uns gewiss das vollste Entgegenkommen zeigen wenn wir auch die Niederlassungs- und Grundbesitzerwerbungsfrage von den Verhandlungen ausschliessen und nichts verlangen, was die innere Gesetzgebung der Donaufürstenthümer nicht gewähren kann.
Ich habe H. Balatschano gegenüber diese meine Ansicht noch nicht ausgesprochen, da es bei den definitiven Vertragsverhandlungen5 Zeit dazu ist, und ich vorerst die Anschauung des hohen Bundesrathes über diesen meinen Vorschlag kennen wollte. Ein Handelsvertrag, wie ich ihn meine, würde nicht im Mindesten gegen unsere Verfassung verstossen.
Ich will nur noch beifügen, dass H. Balatschano mir mittheilte dass nach den neuesten Berichten, die er von seiner Regierung erhalten hat, dieselbe den Krieg für absolut unvermeidlich halte.
- 1
- Bericht: E 13 (B)/249.↩
- 2
- Nr. 103.↩
- 3
- Nicht abgedruckt.↩
- 4
- Am 12.12.1876mahnte Welti Tschudi auf telegraphischem Weg: [...] Sie sind beauftragt persönlich Bucharest zu gehen und die Angelegenheit zu erledigen (E 2200 Wien 1/79). Am 28.12.1876 wurde die Meistbegünstigungserklärung zwischen Tschudi und Balatschano in Wien ausgetauscht (BBl 1877, 1, S. 37 und 96).↩
- 5
- Vgl. Nr. 123.↩
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