dodis.ch/42067
Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 11. Februar 1876
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818. Vertragsunterhandlungen mit dem Deutschen Reiche
Justiz- und Polizeidepartement. Mündlich
In Gemässheit der Schlussnahme vom 27. Dezember 18752 hat der Departementsvorstand wegen der Fortführung und Beendigung der Unterhandlungen für den Abschluss eines Niederlassungsvertrags zwischen der Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reiche mit dem deutschen Gesandten sich in’s Benehmen gesezt. Er gibt nun mündlich Bericht über den Stand der Angelegenheit, indem er verlangt ermächtigt zu werden, für den Art. 7 die Aufnahme folgender Bestimmung (statt der Worte des deutschen Entwurfs: «oder weil sie vor Erfüllung ihrer Militärpflicht ihre Staatsangehörigkeit gewechselt haben») in Vorschlag und zur Annahme zu bringen: «Die beiderseitigen Staaten behalten sich in Bezug auf solche Staatsangehörige, welche vor Erfüllung ihrer Militärpflicht die Staatsangehörigkeit gewechselt haben und insofern dieser Wechsel durch sie, beziehungsweise durch ihre Eltern oder Vormünder nach dem zurükgelegten 17ten Altersjahr bewerkstelligt worden ist, das Recht vor, ihnen die Befugnis zum bleibenden Aufenthalt oder die Niederlassung in ihrem frühem Heimatstaate zu untersagen.»
Nach gewalteter Berathung wird genehmigt, grundsäzlich die Zustimmung für dieses Vorgehen auszusprechen und Hrn. Bundesrath Anderwert zu ermächtigen, auf Grund des angeführten Vorschlags, jedoch unter Streichung der Worte: «durch sie beziehungsweise durch ihre Eltern oder Vormünder» weiter zu verhandeln. Dabei wird der Hr. Bevollmächtigte auch auf den Art. 4 des Vertragsentwurfs zurükkommen in dem Sinne, dass demselben folgende Fassung gegeben werde:
«Die Angehörigen des einen der beiden Länder, welche in dem ändern wohnhaft sind, bleiben den Gesezen ihres Vaterlandes über die Militärpflicht oder daherige Ersazleistung unterworfen und können deshalb in dem Lande, in dem sie sich aufhalten, zu keinem persönlichen Militärdienst noch zu einer Ersazsteuer angehalten werden.»3