dodis.ch/42054 Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 13. August 1875
1 4568. Auswanderung, Gesuch von F. Jäggi-Gyger
Departement des Innern. Antrag vom 10. August 1875
F. Jäggi-Gyger, in Bern, «gewesener Auswanderungs-Abgeordneter nach den La Plata-Staaten», hat mit Eingabe vom 30. Juni lezthin2 das von der Zentralkommission der schweizerischen Gemeinnüzigen Gesellschaft unterm 28. gleichen Monats empfohlene Gesuch gestellt, es möge der Bundesrath Fürsorge treffen zu dem Ende:
« 1. dass seine Schrift «der Freund der Auswanderer, Argentinische Zustände» nach allen Seiten hin, in jeder der drei Landessprachen Verbreitung finde, damit sie den Zwek erreiche, den der Verfasser zum Nuzen und Frommen von Tausenden sich dabei vorgesezt;
2. dass ihm wenn nicht für seine Zeiteinbussen, so doch für seinen, anlässlich seiner Abordnung ihm erwachsenen Anstände und Verpflichtungen, billige Entschädigung gewährt, und
3. dass er in die Lage versezt werde, jenem volksthümlichen Wirkungskreise, der es so sehr bedarf, noch verbleiben, resp. im Sinne einer, den Interessen der Schweiz. Auswanderung angemessenen Austragung der Schweiz, -argentinischen Auswanderungs- und Colonisationsfrage, speziell, und mit Absicht auf Verwirklichung einer längst wünschbaren und schon vielfach angestrebten Schuzorganisation in Sachen des schweizerischen Auswanderungswesens, überhaupt, sich fernerhin bethätigen zu können.»
Nach Einsicht der in der Sizung vom 11. ds. auf den Kanzleitisch gewiesenen Zuschrift wird darüber gemäss Antrag beschlossen:
Dem Gesuchsteller ist durch die Kanzlei zu erwidern, dass der Bundesrath, so sehr er seine aufopfernde Thätigkeit im Interesse der Auswanderer anerkenne, immerhin nicht in der Lage sei, auf sein Gesuch einzutreten. Es stehe ihm hiefür kein Kredit zur Verfügung und es sei nicht die mindeste Aussicht vorhanden, dass die Bundesversammlung hiefür einen Posten aufnehmen würde, weil bis anhin die eidg. Behörden mit der Auswanderungsfrage sich nicht befasst und weder fördernd noch hindernd eingegriffen haben. Allerdings bestimme der Art. 34 der neuen Bundesverfassung3, dass der Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen der Aufsicht und Gesezgebung des Bundes unterliege, welcher Verfassungsbestimmung der Bundesrath dadurch ein Genüge leiste, dass er den gesezgebenden Räthen eine Gesezesvorlage über diese Materie unterbreiten werde. Weiteres zu thun, stehe ihm dermalen nicht zu.