Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. WIRTSCHAFTS-, HANDELS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
1. Bilaterale Verhandlungen
1.3. Die Verhandlungen mit Italien
1.3.1. Die Handelsverträge
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 3, doc. 65
volume linkBern 1986
more… |▼▶Repository
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E13#1000/38#261* | |
| Old classification | CH-BAR E 13(-)1000/38 59 | |
| Dossier title | Korrespondenz des Eisenbahn- und Handelsdepartements, u.a. mit der Schweizer Gesandtschaft in Rom; Anträge des EHD an den Bundesrat; Note der italienischen Gesandtschaft betr. Vertragsrevision (24.02.1875); projektierter Zolltarif von Italien; Notizen; Bundesratsbeschlüsse (1875–1875) |
dodis.ch/42044
Antwort auf die Note d. ital. Gesandtschaft, betr. Revision d. Schweiz-Ital. Handelsvertrages2
Mit Note vom 24. v. M.3 macht die k. ital. Gesandtschaft folgende Mittheilung: Die Zeit sei nahe, in welcher die internationalen Stipulationen, auf denen das italiänische Zollwesen beruhe, nämlich die Handelsverträge mit Frankreich, Österreich und der Schweiz, zu Ende gehen. Die Untersuchungen, welche in dieser Aussicht gemacht wurden, seien beendigt, und die königl. Regierung sei durch dieselben in die Lage gesetzt, die Modifikationen zu erkennen, welche nöthig sind, um den Verkehr mit dem Auslande zu erleichtern, und das Land in rationellem und billigem Maasse vom gegenwärtigen Zustande zu befreien, in welchem die Lasten, die so schwer und so verschieden auf die nationalen Erzeugnisse drükken, dasselbe denjenigen Ländern gegenüber gesetzt haben/s/c//, deren Industrie in besserer Lage sich befindet.
Der franco-italiänische Handelsvertrag sei schon gekündet worden; derselbe gehe am 19. Januar 1876 und der mit Österreich abgeschlossene am 30. Juni gl. J., der mit der Schweiz abgeschlossene dagegen erst am 1. Mai 1877 zu Ende. Der Termin des letzteren sei zu entfernt von demjenigen der beiden übrigen, als dass er ohne wesentliche Inkonvenienzen für beide Länder aufrecht erhalten werden könnte. Was die Tarife betreffe, so beziehe sich der Vertrag mit der Schweiz wesentlich auf die Tarife der von Italien mit Frankreich und Österreich abgeschlossenen Verträge; das würde zur Folge haben, dass die Schweiz gegenüber Italien Tarife behielte, welche aber gegenüber anderen Nationen, mit denen sie fest gestellt worden seien, nicht mehr beständen. Für Italien und die Schweiz würde dies nachtheilige Folgen haben. Die königl. Regierung würde genöthigt, die mit einer grossen Anzahl Staaten, denen eigentlich nur die Gleichstellung mit den meistbegünstigsten Staaten zugesichert sei, abgeschlossenen Handelsverträge zu künden.
Aus dem gleichen Grunde und zum gleichen Zwecke würde sie genöthigt sein, von den schweizerischen nach Italien gehenden Erzeugnissen ein Ursprungszeugniss zu verlangen, eine vexatorische Maassregel, auf die bis jetzt glücklicherweise verzichtet werden konnte. Überdies müsste die Schweiz, wenn dann der Vertragstermin abgelaufen, einen Tarif annehmen, bei dem sie im Interesse ihres Handels, bevor das italiänische Parlament ihn definitiv festsetze, andere Modifikationen hätte eintreten lassen können.
Der Bundesrath möchte nun – schliesst die Note – diese Verhältnisse in Betracht ziehen und einen Abgeordneten nach Rom senden, um vom Entwurf zu einem revidirten Tarife Kenntniss zu nehmen, die Begehren, welche die Schweiz in dieser Beziehung zu stellen habe, mitzutheilen, und nöthigenfalls bezüglich eines neuen Handelsvertrages zu unterhandeln.
Die Gesandtschaft ersucht um beförderliche Mittheilung der Beschlüsse, welche vom Bundesrathe auf diese Note gefasst worden, damit die königl. Regierung in der Lage sei, im Falle einer negativen Antwort, zur rechten Zeit diejenigen Maassregeln zu treffen, welche die ökonomischen Interessen Italiens erheischen.
Das Unterzeichnete Departement beantragt:
Es sei der ital. Gesandtschaft der Empfang der Note v. 24. Februar zu bescheinigen, mit dem Beifügen, der Schweiz. Bundesrath würde nicht ermangeln, die wichtigen Eröffnungen, welche den Inhalt der gedachten Note bilden, in gebührende Erwägung zu ziehen und die hierseitigen Ansichten und Entschliessungen seiner Zeit kund zu geben.
Dabei müsse er aber jetzt schon darauf aufmerksam machen, dass eine so beförderliche Beantwortung der erhaltenen Mittheilungen, wie die Gesandtschaft sie wünsche, mehrfachen Schwierigkeiten begegne. Der Bundesrath habe der verehrlichen Note der italiänischen Gesandtschaft wohl entnehmen können, welches die allgemeinen Absichten der italiänischen Regierung bei der projektirten Neugestaltung des ital. Zolltarifs seien, der an die Stelle der konventionellen Tarife treten solle, habe aber in derselben keinen Anhaltspunkt gefunden, um beurtheilen zu können, in welcher Weise die schweizerische Produktion und der Schweiz. Handel mit Italien, und speziell dessen wichtigste Artikel von den Absätzen des neuen Tarifs betroffen werden.
Dieser Mangel versetze den Bundesrath in die Unmöglichkeit, diejenigen besondern Erhebungen und Untersuchungen zu veranstalten, welche nothwendig seien um die interessirten Kreise des Handels und der Industrie und den Bundesrath über die Vortheile oder über die Opfer in’s Klare zu setzen, welche mit einer Verzichtleistung auf die Tarifbestimmungen des bis l.Mai 1877 in Kraft bestehenden Vertrags verbunden sein würden.
Wenn auch die Ansätze des ausgearbeiteten neuen Zolltarifs nicht als definitive aufgestellt und als solche behandelt werden können, vielmehr in Aussicht gestellt sei, dass dieselben nach Anhörung der Delegirten von Frankreich, Österreich und der Schweiz noch Modifikationen zugänglich sei, so würde eine Bekanntmachung derselben, beziehungsweise derjenigen, welche in dem Handel zwischen Italien und der Schweiz eine grössere Rolle spielen, doch den grossen Vortheil haben, eine approximative Orientirung über Tragweite und Einfluss der projektirten Änderung zu gestatten und eine Schlussfassung über den in der Note gestellten Antrag in nicht zu langer Frist zu ermöglichen.
Indem sich demgemäss der Bundesrath der angenehmen Erwartung hingebe, es möchte der ital. Regierung gefällig sein, die durch die Note v. 24. Februar gemachten Eröffnungen durch Mittheilung der projektirten Tarifansätze4 für die Hauptartikel des Schweiz-ital. Imports ergänzen zu wollen,
[...]5
- 1
- E 13 (B)/210.↩
- 2
- AS 1866-1869, IX, S. 657-679. Vgl. auch DDS 2, Nrn. 110, 112, 138, 147, 165, 174.↩
- 3
- Nicht abgedruckt.↩
- 4
- Mit Begleitschreiben vom 4.3.1875 übermittelte Melegari Bundespräsident Schenk ein Mémoire concernant le nouveau projet de tarif italien, dessen erstes Kapitel folgendermassen eingeleitet wurde: [...] L’administration italienne se réserve de justifier, en son temps, chaque article de son projet. Elle se borne, pour le moment, à faire connaître les considérations générales dont elle s’est inspirée.[...] (E 13 (B)/210). Auch Tschudiin Wien führte in seinem Schreiben an Schenk vom 12.3.1875 aus: [...] Es ist auch der hiesigen Regierung kein Entwurf eines Zolltarifes mitgetheilt worden, ein solcher soll auch noch gar nicht bestehen, sondern nur allgemeine Ideen oder Aperçus, von denen man bei den Verhandlungen auszugehen gedenkt. [...] Italien will, wie Ihnen bekannt sein wird, alle Conventionaltarife je nach Ablauf der Handelsverträge auflassen und einen einheitlichen, für lange Zeit und für alle künftigen Handelsverträge gültigen Zolltarif festsetzen. [...] (E 13 (B)/210). Vgl. auch Nr. 79, Anm. 6–9.↩
- 5
- Der Antrag wurde am 12.3.1875 vom Bundesrat gebilligt (E 1004 1/100, Nr. 1385). Nach Eintreffen des italienischen Tarifentwurfs berief das Eisenbahn- und Handelsdepartement am 9.6.1875 eine 16-köpfige Expertenkommission ein, nachdem Melegari mit Note vom 8.6.1875 erneut auf eine rasche Antwort gedrängt hatte (E 13 (B)/210).↩


