Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
I. KIRCHENPOLITIK
1. Der Kulturkampf
1.2. Der Abbruch der diplomatischen Beziehungen mit dem Heiligen Stuhl
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 3, doc. 30
volume linkBern 1986
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Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E1004.1#1000/9#5680* | |
Titolo dossier | Beschlussprotokoll(-e) 12.12.-14.12.1873 (1873–1873) |
dodis.ch/42009 Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 12. Dezember 18731 6654. Päpstl. Geschäftsträger, Aufhören seiner Mission
Unterm 8. ds. ist das Departement eingeladen worden2, Bericht und Antrag darüber zu hinterbringen, welche Stellung der Bundesrath der unterm 4. ds. von der Gesandtschaft in Rom übersandten päpstl. Encyclica vom 21. v. Mts. Etsi multa luctuosa3 sowie mit Rüksicht auf eine bezügliche im Nationalrath angeregte Motion4, der Frage des Fortbestands der Nuntiatur in der Schweiz gegenüber einzunehmen habe.
In Erledigung dieses Auftrags legt das Departement heute den Entwurf einer an den päpstlichen Geschäftsträger Herrn Agnozzi zu richtenden Note vor, welche dahin lautet:
Hätte jene Kundgebung sich nur mit Fragen der kirchlichen Doctrin und Disciplin befasst, so hätte sie dem Bundesrath keinen Anlass geboten sich mit ihr zu beschäftigen, da er von jeher und namentlich auch anlässlich der jezigen Revisionsverhandlungen die Glaubensfreiheit garantirt und geschüzt habe. Nachdem dieselbe aber den eidg. Behörden Bruch des gegebenen Worts vorwerfe und dass sie durch die Ausweisung eines katholischen Priesters eine hässliche und schimpfliche Handlung begangen hätten, obschon man doch bisher troz der veränderten Stellung des Papstes dessen Geschäftsträger beibehalten hat, so liege es gegenüber so schwer wiegenden Anklagen in der Pflicht und fordere es die Würde des Bundesrathes, eine ständige diplomatische Vertretung des Hl. Stuhls in der Schweiz für als unnüz geworden zu erachten. Er erkenne also Herrn Agnozzi von heute an nicht mehr als päpstl. Geschäftsträger an und ersuche ihn den Zeitpunkt der Abreise zu bestimmen, bis zu welcher er noch alle seiner diplomatischen Stellung gebührenden Privilegien geniessen werde.
Nach gewalteter Berathung wird der Entwurf in folgender Fassung genehmigt:
Der Bundesrath hat am 8. d. Mts. durch die Gesandtschaft der schweizerischen Eidgenossenschaft bei Sr. Majestät dem König von Italien Mittheilung des amtlichen Wortlauts eines Erlasses, betitelt: «Epistola Encyclica», erhalten, welchen Se. Heiligkeit Papst Pius IX. unterm 21. November 1873 an die Patriarchen, Primas, Erzbischöfe und Bischöfe der katholischen Kirche gerichtet hat.
Wenn dieses Schriftstük, das in der Schweiz vermöge der bestehenden Pressfreiheit die vollste Veröffentlichung erlangt hat, sich darauf beschränkte, über Fragen der kirchlichen Lehre oder Zucht die Entscheidungen des Hohenpriesters der römischen Kirche bekannt zu geben, so hätte der Bundesrath sich damit nicht zu befassen. Er hat bis anhin die Glaubensfreiheit für die verschiedenen Bekenntnisse stets geachtet und wird sich stets angelegen sein lassen, ihr Achtung zu verschaffen.
Durch die Anträge, welche er vor mehreren Monaten schon der Bundesversammlung für die verfassungsmässige Regelung der kirchlichen Fragen unterbreitet hat, ist, wie der Herr Geschäftsträger des heil. Stuhles selbst in einer neuerlichen Unterhaltung mit dem Bundespräsidenten es anerkannt hat, der Beweis geleistet, dass der Bundesrath gegenüber allen Religionsbekenntnissen vom Geiste der Gerechtigkeit und der Unparteilichkeit durchdrungen ist.
Die Encyclica: «Etsi multa luctuosa» vom 21. November 1873 aber enthält und erhebt gegen verschiedene in der Schweiz zu Recht bestehende Behörden und von denselben nach ihren Befugnissen gefasste Beschlüsse unmittelbarste Anschuldigungen von ernstester Bedeutung.
Es kommt darin die Beschuldigung vor: das öffentlich gegebene Wort gebrochen (obstante etiam data publice fide) und durch die Ausweisung eines Priesters vom schweizerischen Gebiet eine Handlung begangen zu haben, welche gleich schimpflich und schmählich sei für diejenigen, die sie angeordnet, wie für diejenigen, die sie zum Vollzug gebracht haben (foeda et indecora mandantibus atque exequentibus).
Obgleich die weltliche Macht der Päpste nicht mehr besteht, so hat der Bundesrath dennoch geglaubt, bis anhin mit dem heiligen Stuhle diplomatische und amtliche Beziehungen unterhalten zu sollen. Er hat es aus Rüksichten für den Papst und seine gegenwärtige Lage, aus persönlicher Rüksichtnahme für den gegenwärtigen Geschäftsträger des heiligen Stuhles, dessen versöhnlicher Gesinnung er gerne alle Anerkennung zollt, sowie aus Achtung für das religiöse Gefühl der schweizerischen Katholiken gethan.
Nachdem aber unter Misskennung dieser Beziehungen und der Rüksichten, die eine erste Folge derselben sein sollen, der Papst in auffälligster Weise gegen die schweizerischen Behörden und ihre Entschliessungen schwere und wiederholte Anklagen ausgesprochen hat, so liegt es in der Pflicht und ist durch die Würde des Bundesrathes geboten, der Erkenntniss Raum zu geben, dass eine ständige diplomatische Vertretung des heiligen Stuhles in der Schweiz nuzlos geworden ist.
Der Bundesrath hat demgemäss die Ehre, Monsignor Agnozzi, mit dem Ersuchen um entsprechende Mittheilung an seine Regierung, zur Kenntniss zu bringen, dass vermöge des Vorgehens des heiligen Stuhles die schweizerische Eidgenossenschaft von heute an den Geschäftsträger des Papstes nicht mehr als bei ihr beglaubigten diplomatischen Vertreter anerkennen kann.
Der Bundesrath ersucht Monsignor Agnozzi, ihn den Zeitpunkt seiner Abreise wissen zu lassen. Er wird die erforderlichen Massnahmen treffen, damit dem Geschäftsträger des heiligen Stuhles bis zu dieser Zeit alle Rüksichten zu Theil werden, welche seiner diplomatischen Stellung gebühren.
Indem der Bundesrath Monsignor Agnozzi sein Bedauern ausspricht, die Entschliessung fassen zu müssen, welche den Gegenstand der gegenwärtigen Note bildet, benuzt er den Anlass, Hochdenselben seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.5
Herr Bundesrath Knüsel erklärte zu Protokoll: dass er dem Antrag des politischen Departements, obwohl er denselben sachlich nicht für unbegründet erklären möchte, namentlich aus Opportunitätsrüksichten nicht beistimmen könne. 1. sei eine Encyklica kein diplomatisches Aktenstük, sondern ein Circular an die höhern hierarchischen Würdenträger über die Lage der Kirche, das nicht bestimmt sei einer Staatsregierung amtlich mitgetheilt zu werden. So unschiklich u. beleidigend sich die lezte im gewöhnlichen Curialstyl abgefasste Encyklica gegen schweizerische Behörden und Institutionen ausspreche, so möchte er diesen Auslassungen wie vielen ändern päpstlichen Erlassen kein grösseres Gewicht beilegen, als sie in Wirklichkeit haben. Es stehe daher die beantragte ausserordentliche Massregel in keinem richtigen Verhältnis zu der wirklichen Sachlage. 2. werde durch diese Massregel die ohnehin wegen den bereits anhängigen kirchlichen Konflikten aufgeregte öffentliche Meinung noch mehr erregt und dem Misstrauen neue Nahrung gegeben, man beabsichtige von Oben herab eine Trennung der katholischen Bevölkerung von dem spirituellen Oberhaupt der Kirche anzubahnen. Diese Missstimmung könnte leicht grössere Nachtheile nach sich ziehen und werde jedenfalls in einigen Kantonen mit katholischer Bevölkerung auf das Resultat der Abstimmung über den revidirten Entwurf einer Bundesverfassung nachtheilig einwirken. – Hauptsächlich aus diesen und ändern angeführten Gründen hielt Herr Bundesrath Knüsel dafür, es wäre besser von dieser Massregel abzustehen und den nach menschlicher Berechnung in nicht allzuferner Zukunft bevorstehenden Tod des gegenwärtigen Papstes abzuwarten, bei welchem Anlass die Aufhebung der ohnehin ziemlich bedeutungslos gewordenen Nunziatur in regelmässiger Weise erzielt werden könnte.
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