dodis.ch/41931
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 16 février 1872
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706. Zollerhöhung in Frankreich. (Droit dit de statistique).
Handels- und Zolldepartement. Vortrag v. 16. diess.
Unterm 29. Januar LJ. hat die französische Nationalversammlung einen Gesezvorschlag zum Beschluss erhoben, wonach die aufZukerundZukererzeugnissen erhobene Zollgebühr um 2/10 und diejenige auf Zündhölzchen um 4 cent, vom Paket zu 100 Stük erhöht wurde.
Das Departement ist der Ansicht, dass mit Rüksicht auf die geringe Ausfuhr solcher Waaren von der Schweiz nach Frankreich von einer Beschwerdeführung bei der französischen Regierung hinsichtlich dieser Bestimmungen des neuen Gesezes Umgang zu nehmen sei.
Ein anderer Artikel desselben Gesezes schreibt vor, dass eine Kontrolgebühr (Droit de statistique) von 10 Cent, von jedem Colli und jeder Tonne unverpakter Waaren, welche ein- oder ausgeführt werden, zu erheben sei.
Das Departement erklärt diese Bestimmung, troz der Benennung droit de statistique, welche der neuen Gebühr gegeben wird, als im Widerspruch stehend mit Artikel 1 des Handelsvertrages von 18642.
Es stellt infolge dessen folgende Anträge:
1. Es sei Hr. Minister Kern zu beauftragen, sich bei den diplomatischen Vertretern derjenigen Staaten (Grossbritannien, Italien, Belgien), welche mit Frankreich Handelsverträge abgeschlossen haben, zu erkundigen, wie sie den Bezug dieser neuen Kontrolgebühr auffassen, und sei dem Hrn. Minister anheimzustellen, ob er nicht jezt schon die genannten Agentschaften zur Einreichung eines gemeinschaftlichen Protestes gegen das neue Gesez bei der französischen Regierung veranlassen wolle. Jedenfalls sei Hr. Kern einzuladen, bei der französischen Regierung gegen die lästige Art und Weise, wie das neue Gesez in Bellegarde vollzogen wird, ernstlich zu remonstriren.
2. Es sei die Entscheidung der Frage, wie die Schweiz hinsichtlich des Bezugs des neuen droit de statistique der französischen Regierung gegenüber sich zu verhalten habe, bis zum Eingang des bezügl. Berichts des Hrn. Kern zu verschieben.
Die beiden Anträge des Departements erhalten die Zustimmung des Bundesrathes.