Classement thématique série 1848–1945:
I. LES RELATIONS INTERGOUVERNEMENTALES ET LA VIE DES ÉTATS
I.1 ALLEMAGNE
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 2, doc. 392
volume linkBern 1985
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E1007#1995/533#93* | |
Titolo dossier | Oktober - Dezember 1871 (Nr. 4438-6005) (1871–1871) | |
Riferimento archivio | 7.1.1 |
dodis.ch/41925 Le Conseil fédéral à Charles, Roi du Wurtemberg1
Der sehr verehrten Mittheilung, welche Ew. Königliche Majestät unterm 19. Dezember 1. Js.2 hieher zu richten die Gewogenheit hatten, ist der schweizerische Bundesrath zu entnehmen in der Lage gewesen, dass die durch die Verfassung des deutschen Reiches in Betreff der völkerrechtlichen Vertretung der Bundesstaten vorgesehenen, nunmehr ins Leben getretenen Bestimmungen3 Ew. Königliche Majestät veranlasst haben, eine Beschränkung im Bestände Höchstihrer bei befreundeten Regierungen des Auslandes bisher gehaltenen Gesandtschaften eintreten zu lassen und infolge dessen den seit mehreren Jahren bei der schweizerischen Eidgenossenschaft als ausserordentlicher Gesandten und bevollmächtigten Minister des Königreichs Würtemberg beglaubigten Kammerherrn und Statsrath Freiherrn Adolf von Ow von diesem Posten abzuberufen.
Indem der Bundesrath hievon ergebenst Kenntnis zu nehmen und die Gründe der Entschliessung vollkommen zu würdigen die Ehre hat, kann er in persönlicher Beziehung nur mit lebhaftem Bedauern einen auswärtigen Vertreter scheiden sehen, welcher sich durch die Gewissenhaftigkeit und Geschäftsgewandtheit, mit dem er seine Mission erfüllte, in dem Lande, das ihm zur Wirksamkeit angewiesen war, die ungetheilteste Hochachtung zu erwerben gewusst hat. Der Bundesrath erachtet es als einen Akt der Gerechtigkeit, wenn er dem Scheidenden das Zeugnis gibt, dass er zur Erhaltung und Befestigung der zwischen beiden Ländern in so erfreulicher Weise bestehenden freundschaftlichen Beziehungen redlich und unermüdet beizutragen bestrebt gewesen ist, und es gereicht dem Bundesrath zu wahrer Befriedigung dieser seiner aufrichtigsten Anerkennung auch vor Ew. Königlicher Majestät Ausdruk zu verleihen.
Mit besonderer Genugthuung nimmt sodann der Bundesrath wahr, dass es im Wunsche Ew. Königlicher Majestät liegt, dass auch nach Abberufung des besonderen Vertreters der vertrauensvolle Verkehr der beiden Regierungen in bisherigen Weise fortbestehe und er erlaubt sich hinwieder, an Ew. Königliche Majestät das ergebenste Gesuch zu richten, die Versicherung genehmigen zu wollen, dass er mit Vergnügen Hand dazu bieten wird, um auch in Zukunft das glüklich bestehende Wohlvernehmen der beiden benachbarten Staten zu sichern und zu wahren.
- 1
- Note (Copie): E 1001 (E) q 1/93.↩
- 2
- Non reproduite. Cf. E 2/681.↩
- 3
- Après la constitution de l’Empireallemand, le Wurtemberg et le Bade supprimèrent leurs Légations près la Confédération. Leurs intérêts furent dorénavant représentés par la Légation impériale d’Allemagne à Berne.↩
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