Classement thématique série 1848–1945:
VIII. PROTECTION DES SUISSES À L'ÉTRANGER
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 2, doc. 387
volume linkBern 1985
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#5318* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 20.11.-21.11.1871 (1871–1871) |
dodis.ch/41920
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 20 novembre 18711
5283. Schuz der Schweizer durch amerik. Konsularvertreter.
Procès-verbal de la séance du 20 novembre 18711
Als auf Ansuchen des Bundesrathes die Regierung der Vereinigten Staaten von Nordamerikaihve Konsularvertreter ermächtigte2, überall da, wokeine schweizerischen Konsulate sind, ihren Konsularschuz auf Schweizer auszudehnen, welche um denselben sich bewerben, wurden von einzelnen nordamerikanischen Konsuln die ihnen hierüber gegebenen Instruktionen nicht gänzlich richtig verstanden3, indem dieselben von ihnen so aufgefasst wurden, als sei ihnen von nun an der Gesammtschuz über die an ihrem Konsulatssiz niedergelassenen Schweizer übertragen. Um diesen Irrthum zu heben, beantragt das Departement, sowohl der nordamerikanischen Gesandtschaft als den einzelnen nordamerikanischen Konsuln, welche der Schweiz ihre Dienste angeboten haben, schriftliche Erklärungen über den Standpunkt zukommen zu lassen, welchen der Bundesrath in dieser Frage einnimmt und welcher im Wesentlichen der folgende ist:
Der Bundesrath habe keineswegs die Absicht, dort wo die Schweiz keine eigenen Konsuln habe, sich in den amerikanischen Konsulaten offizielle, schweizerische Vertretungen zu schaffen; seine Meinung sei vielmehr nur die, dass es ihm wünschenswerth erscheine, dass Schweizer, die es wünschen, in Ermangelung einheimischer Konsulate, sich jederzeit unter nordamerikanischen Konsularschuz stellen können, ohne hiefür den Weg diplomatischer Intervention betreten zu müssen. Der Bundesrath werde eben in jedem einzelnen Falle, in welchem ein nordamerikanischer Konsul seine Schuzthätigkeit zu Gunsten eines Schweizers, welcher ihn darum angegangen hat, geltend gemacht haben werde, alle vom Konsul in der betreffenden Angelegenheit gethanen Schritte gerade so anerkennen, als seien sie von einem nationalen Vertreter ausgegangen.
Das Departement beantragt im Fernern, dem schweizer. Generalkonsul in Rio de Janeiro, in Beantwortung seiner Depesche vom 22. September abhin4, von Obigem Kenntniss zu geben mit dem Bemerken, der Bundesrath hoffe, die von ihm getroffenen Massregeln werden genügen, um zu verhindern, dass den Schweiz. Konsuln in Brasilien, in ihrer Stellung gegenüber denjenigen anderer Staaten, Verwiklungen erwachsen. Wo nicht, so werde der Bundesrath nach wirksamem Mitteln sich umsehen und zu diesem Zwek das Generalkonsulat einladen, Vorschläge darüber zu machen, wie es glaube, dass in Sachen am erfolgreichsten vorgegangen werden könne.
Der Antrag des Departementes wird genehmigt.