Classement thématique série 1848–1945:
I. LES RELATIONS INTERGOUVERNEMENTALES ET LA VIE DES ÉTATS
I.7 DANEMARK
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 2, doc. 385
volume linkBern 1985
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#5307* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 06.11.-07.11.1871 (1871–1871) |
dodis.ch/41918
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 6 novembre 18711
5045. Instruktionen für den Gesandten in Paris betr. Abschluss eines Niederlassungsvertrages mit Dänemark.
Procès-verbal de la séance du 6 novembre 18711
Auf eine Anfrage des Schweiz. Gesandten in Paris vom 10. Juli a.c.2, dahin gehend, ob es im Wunsche des Bundesrathes liege, dass bei Anlass der zwischen ihm, dem Hrn. Minister Kern, und dem Gesandten von Dänemark in Paris zu pflegenden Unterhandlungen über Abschluss eines dänisch-schweizerischen Handelsvertrages auch daraufhin gewirkt werde, eine Verständigung betreffend den Abschluss eines Niederlassungsvertrages zwischen beiden Ländern zu erzielen, wird nach Antrag des Departements beschlossen:
1. Hrn. Minister Kern zu beauftragen, dem dänischen Gesandten in Paris zu erklären, der Schweiz. Bundesrath sei damit einverstanden, dass die Unterhandlungen hinsichtlich des Handelsvertrages mit Dänemark wieder aufgenommen werden und dass dabei auch der Abschluss eines Niederlassungsvertrages zur Sprache komme.
2. Hrn. Kern damit zu betrauen, die Unterhandlungen Namens der Schweiz zu führen und dabei auf folgende sachbezügliche Instruktionen Rüksicht zu nehmen.
A. Bezüglich der Handelsbeziehungen sichern sich die beiden Staaten gegenseitig die Stellung meistbegünstigter Nationen in dem Sinne zu, wie diess in den Art. 8 u. 9 des Schweiz.-englischen Handelsvertrages3 geschehen ist.
B. Die Niederlassungsverhältnisse betreffend, wird Hr. Minister Kern sich vor Allem darüber Gewissheit verschaffen, ob in Dänemark die Gewerbefreiheit besteht. Im Bejahungsfalle wären dann, mit angemessenen Abänderungen, diejenigen Bestimmungen zu wiederholen, welche im Niederlassungsvertrage mit Baden4 enthalten sind.
C. Der Bundesrath erachtet es nicht für nothwendig, dass noch andere Verhältnisse, wie die Auslieferung von Verbrechern, der Vollzug von Urtheilen, der Schuz des schriftstellerischen und künstlerischen Eigenthums, die Beziehungen des internationalen Zivilrechts usw. geregelt werden.
D. Die Vertragsdauer wird auf zehn Jahre festgesezt, nach deren Ablauf der Vertrag in Kraft bleibt, bis Kündigung erfolgt.
E. Wenn von Seite Dänemarks noch andere Fragen aufgeworfen werden, so hat Hr. Minister Kern darüber an den Bundesrath zu berichten und weitere Instruktionen einzuholen.
F. Die schliessliche Ratifikation des Vertrages ist in demselben Vorbehalten.
3. Hrn. Kern die nöthige Vollmacht nebst Abschriften der Berichte des Hrn. Bundesrath Dubs vom 25. Februar 1865, des eidg. Handels- u. Zolldepartements vom 31. Juli und 22. August 1871 und des Justiz- u. Polizeidepartements vom 31. Oktober gl.Js. zuzustellen5.