Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 2, doc. 317
volume linkBern 1985
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#5159* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 21.01.1871 (1871–1871) |
dodis.ch/41850
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 21 janvier 18711
296. Antrag des Generals betr. Aufgebot der IV. Division.
Procès-verbal de la séance du 21 janvier 18711
Die heutige Sizung ist auf den Wunsch des Militärdepartements einberufen worden, das sich durch eingegangene Nachrichten veranlasst gefunden, die Abhaltung derselben zu begehren.
Diese Nachrichten bestehen in Telegrammen des im bernischen Jura kommandirenden Divisionärs Oberst Aubertüber die Ereignisse in der Umgebung von Montbéliard, die jedoch durch die heutigen Zeitungsberichte über den Rükzug der Armee von Bourbaki und das Vorgehen der deutschen Streitkräfte wesentlich berichtigt werden und in einem Schreiben des Generals Herzog an das Departement, d.d.Basel 20.diess.2
Lezterer findet die Sachlage im grossen Ganzen bedenklich genug, um auf sein Begehren betreffend das Aufgebot der IV. Division zurükzukommen, indem ihm die deutsche Kriegsführung dahin zu streben scheine, womöglich die französische Armee ganz oder theilweise in die Schweiz zu werfen; und umgekehrt ein Gleiches dürfte Bourbaki auszuführen beabsichtigen, wofern es ihm gelänge; einem solchen Ereigniss zu begegnen wäre aber die jezige Truppenzahl ungenügend. Werde ihm die IV. Division vom Bundesrathe verweigert, so entschlage er sich all und jeder Folgen, die aus dem Mangel an Truppen entstehen können.
Nach obgewalteter längerer Berathung über die Frage, wobei namentlich die Auffassung sich geltend machte, dass angesichts der neuesten Berichte vom Kriegsschauplaze die sofortige Einberufung der IV. Division nicht als nothwendig erachtet werden könne und desshalb davon Umgang zu nehmen sei, hat der Bundesrath sich schliesslich im Hinblike auf die bestimmte Erklärung des Generals betreffend Ablehnung aller Verantwortlichkeit dahin entschieden:
1. dem Begehren des Generals sei entsprechende Folge zu geben und das Aufgebot dahin zu erlassen, dass die Auszugstruppen der IV. Division in den kantonalen Sammelpläzen zur Verfügung des eidgenöss. Oberbefehlshabers zu halten seien.
2. das Militärdepartement zugleich aber zu beauftragen, die Ausführung der Schlussnahme auf so lange zu verschieben, bis der Vorsteher mit dem General persönliche Rüksprache genommen und ihm die Anschauungen des Bundesrathes in der Sache zur Kenntniss gebracht haben wird.
Je nach dem Ergebniss dieser Besprechung ist sodann weiter zu verfahren.