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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 2, doc. 304
volume linkBern 1985
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E2#1000/44#468* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 2(-)1000/44 87 | |
Titre du dossier | Deutsch-französischer Krieg, 1870-1871 (1870–1870) | |
Référence archives | B.266 |
dodis.ch/41837 Le Chef du Département du Commerce et des Péages, W. M. Naeff, au Chef du Département politique, J. Dubs1
Vollziehung des bundesräthlichen Neutralitätsbeschlusses.
In Gemässheit des Bundesrathsbeschlusses vom 7. diess2 beehrt sich das Handels- und Zolldepartement, Ihnen über die von ihm in Ausführung der Verordnung des Bundes-Rathes betreffend Handhabung der Neutralität der Schweiz vom 16. Juli v.J. getroffenen Massregeln3 Bericht zu erstatten.
Die Mitwirkung des Handels- und Zolldepartements zur Vollziehung der Verordnung hatte sich auf den verbotenen Verkehr mit Waffen und Kriegsmaterial an der Grenze zu erstreken.
Das Departement erliess daher unterm 18. Juli eine Weisung zu Händen sämmtlicher Zollstätten sowie des Grenzaufsichtspersonals, wodurch denselben das Verbot der Aus- und Durchfuhr von Waffen und Kriegsmaterial nach den kriegführenden Staaten, sowie der Ansammlung derartiger Gegenstände in der Nähe der betreffenden Landesgrenzen zu thätiger Handhabung empfohlen wurde.
Diese Weisung wurde wiederholt aufgefrischt und namentlich jedes Mal, wenn dem Departement Andeutungen oder Mittheilungen, sei es über angebliche Ansammlung von Kriegscontrebande an einzelnen speziellen Grenzpunkten, sei es über Transporte von solchen Sendungen zukamen.
Obgleich derartige Berichte sich nicht immer als gegründet erwiesen, hielten dieselben doch die Thätigkeit des Zoll- und Grenzwachtpersonals wach. Das Departement hat sich denn auch wiederholt überzeugt, dass Zollbeamte und Grenzwächter, in richtiger Erfassung des ernstlichen Zwekes ihrer Aufgabe, sich derselben mit lobenswerthem Eifer widmeten, wovon übrigens eine Reihe von ihnen vorgenommener Beschlagnahmen zeugen.
Diese Beschlagnahmen kamen sämmtlich an der französischen Grenze vor, an der deutschen Grenze keine, wie überhaupt längs der Grenze gegen die deutschen Staaten keine Spur von Verkehr mit Kriegscontrebande wahrgenommen worden ist.
Die Überwachung der Ausfuhr von Waffen und Kriegsmaterial war mit bedeutender Schwierigkeit verbunden. Da nämlich alle im Zolltarif für die Ausfuhr nicht besonders genannten Waaren bloss zehn Rappen Ausfuhrzoll zahlen, so findet in der Regel keine zollamtliche Revision derselben statt, weil leztere keinen Zwek hätte und bei der ausserordentlich grossen Menge von Waaren, die alle dem gleichen Ausfuhr-Zollansaze unterworfen sind, die Einrichtungen der Zollverwaltung nicht hinreichen würden, um auch nur einen erheblichen Theil der Ausfuhrwaaren zu untersuchen. Französische Waffenkäufer machten sich diesen Umstand zu Nuze, indem sie ihre Waffenbezüge unter falscher Benennung zu bewerkstelligen suchten. Dessenungeachtet gelang es, solche Expeditionen zu vereiteln, wie namentlich die ansehnlichen jüngsten Beschlagnahmen darthun.
Wenn troz aller Wachsamkeit einzelne Waffen, oder kleinere Colli mit solchen vielleicht durchschlüpften, so lässt sich hingegen mit allem Grund annehmen, dass der Zwek der Massregel in der Hauptsache erreicht wurde, und dass die bedeutendsten Sendungen von Waffen und anderem Kriegsmaterial entweder wegen der Schwierigkeit der Ausfuhr unterblieben, oder dass es diejenigen waren, welche in Beschlagnahme fielen.
Es versteht sich, dass auch auf Waffensendungen, die im Transit durch die Schweiz einem der kriegführenden Staaten zugeführt werden wollen, die nämliche Wachsamkeit gerichtet wird, wie auf solche, welche direkte aus der Schweiz ausgeführt werden möchten. Es befinden sich denn auch unter den Beschlagnahmen wirklich solche Sendungen, die im Transit durch die Schweiz nach Frankreich, troz der falschen Bezeichnung, unter welcher sie reisten, entdekt worden sind.
Zu den Massnahmen, welche behufs Handhabung des Waffenausfuhrverbotes vom Handels- und Zolldepartement ergriffen worden sind, gehört ferner die vorübergehende Verstärkung der eidgenössischen Grenzwächtermannschaft im Kanton Genf um 13 Mann. Eine sekundäre Veranlassung dazu war freilich auch die Überwachung der Pferdeausfuhr in Folge der vom Bundesrath verfügten Erhöhung des Ausfuhrzolles für Pferde. Das Departement hat einstweilen die Verstärkungsmannschaft beibehalten, ungeachtet infolge der kürzlich vom Bundesrath beschlossenen Herstellung des normalen Ausfuhrzolles für Pferde die Thätigkeit der Grenzwache in dieser leztern Richtung nicht mehr in Anspruch genommen wird. Desgleichen abstrahirte das Departement einstweilen von einer Verminderung der Mannschaft des eidgenössischen Grenzwächtercorps im Kanton Neuenburg, einzig mit Rüksicht auf die Handhabung des Waffenausfuhrverbotes, während eine Reduktion dieser Mannschaft sonst ohne Nachtheil für den Zolldienst dermalen thunlich wäre, da der Waarenverkehr über dieses Grenzgebiet gegenwärtig beinahe aufgehört hat.
Sollten Sie, Herr Bundespräsident, speziellere Aufschlüsse über die hierseitige Vollziehung der fraglichen Verordnung des Bundesrathes wünschen, so wird sich das Departement beeilen, Ihnen solche über diejenigen Punkte, die Sie ihm gefälligst bezeichnen würden, zukommen zu lassen.
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