Classement thématique série 1848–1945:
II. AFFAIRES ECCLÉSIASTIQUES
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 2, doc. 214
volume linkBern 1985
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E22#1000/134#1664* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 2(-)1000/44 327 | |
Titolo dossier | Übereinkunft mit dem Heiligen Stuhl vom 23.10.1869 betr. die Einverleibung der bündnerischen Gemeinden Poschiavo und Brusio in das Bistum Chur (bisher Bistum Como) (1867–1870) | |
Riferimento archivio | 4.06.3.3 |
dodis.ch/41747
In Beantwortung Ihres geehrten Schreibens vom 25.d.M.2 mache ich Ihnen vorerst die Mittheilung, dass Ihr Memorial betreffend die Unterhandlungen für die Einverleibung der Gemeinden Brusio und Poschiavo vollkommen genügt, so dass eine specielle Berichterstattung keineswegs nothwendig ist.
Was dagegen den von H. Agnozzi verlangten Zusatz-Artikel und die Form betrifft, in welcher seinem Verlangen Rechnung getragen werden soll, so bin ich der Ansicht, dass derselbe entschieden nicht in die Übereinkunft3 gehört und dass an dieser leztern nichts geändert, resp. dass zu dem bereits Unterzeichneten nichts hinzugefügt werde. Fraglicher Zusatzartikel ist überhaupt überflüssig, denn es erwächst für den heil. Stuhl aus dem vorliegenden Vertrage eo ipso die Verpflichtung, förmlich anzuerkennen, dass die genannten Gemeinden von dem Bisthum Como losgetrennt und in dasjenige von Chur einverleibt sind.
Der Zusatzartikel hat daher, wenigstens für uns, gar keinen Werth und wird jedenfalls von H. Agnozzi nur verlangt, um die «Autorité spirituelle» des Pabstes wieder durch ein Vertragsinstrument durch beide contrahirenden Theile ausdrüklich und feierlich zu proclamiren, was, wie bemerkt, nicht nothwendig ist, indem ja die Thatsache, dass wir mit dem heiligen Stuhl über diesen Gegenstand unterhandeln, zur Genüge beweist, dass wir seine «autorité spirituelle» anerkennen.
Die Vollziehung der Übereinkunft ist Sache der beiden contrahirenden Theile: es soll somit in derselben keine Bestimmung enthalten sein, die wie der vorgeschlagene Zusatz-Artikel, eine einseitige Vollziehung stipulirt und des ändern contrahirenden Theiles in keiner Weise erwähnt.
Ich ersuche Sie also dahin zu wirken, dass H. Agnozzi von seiner Forderung, die fragliche Bestimmung der abgeschlossenen Übereinkunft als Zusatz-Artikel beizufügen, abstehe, indem ohne allen Zweifel der Bundesrath seine Einwilligung hiezu nicht geben würde. Dagegen steht es dem heiligen Stuhle frei, die genannte Bestimmung in seine, für uns bestimmte Ratifications-Urkunde aufzunehmen, d.h. selbstverständlich nicht in den Text der Übereinkunft, die unverändert, so wie sie unterzeichnet wurde, ratificirt werden muss, wohl aber in die Schlussformel, die jeder contrahirende Theil ohnediess redigiren kann, wie er es für gut findet, insofern seine Redaction der zu ratificirenden Übereinkunft nicht zuwiderläuft. In dieser Beziehung bietet die von H. Agnozzi gewünschte Bestimmung keine Schwierigkeiten, so dass also in der angegebenen Form seinem Verlangen Rechnung getragen werden kann. [...]
Tags
Questione diocesana (1857–1884)