Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 2, doc. 196
volume linkBern 1985
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#4846* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 10.05.-11.05.1869 (1869–1869) |
dodis.ch/41729
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 10 mai 18691 1811. Angelegenheit Mazzini.
Procès-verbal de la séance du 10 mai 18691
In Vollziehung der herwärtigen Schlussnahme vom 7. diess (P. N. 1784)2 legt das Departement den nach der Berathung ergänzten Beschluss in Sachen des Italieners Jos. Mazzini, z. Zt. in Lugano, vor, welcher nunmehr in folgender Fassung genehmigt wurde:
Der schweizerische Bundesrath
hat, nach Anhörung der bezüglichen Berichte des Schweiz. Justiz- und Polizeidepartements, in Betracht gezogen:
1. dass der Italiener Joseph Mazzini notorisch schon seit vielen Jahren eine der gegenwärtigen politischen Organisation von Italien feindliche Politik verfolgt und ebenso notorisch schon wiederholt auf gewaltsame Weise seine politische Anschauung dem Königreich Italien gegenüber zur Geltung zu bringen suchte;
2. dass J. Mazzini, der wegen dieser fortwährenden Agitation schon früher aus der Schweiz ausgewiesen wurde, nach vorliegenden gewichtigen Inzichten [sic] auch in neuerer Zeit während seines Aufenthaltes in Lugano wieder in ähnlicher Weise gegen das Königreich Italien konspirirte und als Anstifter eines auf den 18. April abhin angesezt gewesenen Aufstandsversuches in Mailand erscheint;
3. dass die Ehre des Landes, und die politischen Rüksichten, die ein jeder Staat, welcher die freundschaftlichen Beziehungen zu einem Nachbarstaate in loyaler Weise pflegen will, nicht übersehen darf, die Entfernung Mazzinis und aller derjenigen kompromittirten Personen, welche in Folge des lezten Aufstandversuches sich aus Italien geflüchtet haben, von den Gränzen jenes Staates, gegen welchen die politisch-feindlichen Bestrebungen gerichtet sind, gebieterisch fordern;
4. dass frühere Vorgänge einen Aufenthalt Mazzinis auch in den an Frankreich gränzenden Kantonen nicht als zulässig erscheinen lassen;
und gestüzt auf Art. 57 und Art. 90 Ziff. 8, 9 & 10 der Schweiz. Bundesverfassungbeschlossen:
I. Sei dem Joseph Mazzini jeder Aufenthalt in den Kantonen Graubünden, Tessin, Wallis, Waadt, Genf, Neuenburg, Bern, Solothurn, Basel-Stadt & Basel-Landschaft untersagt.
II. Ebenso ist den oben erwähnten Mitbetheiligten der Aufenthalt in den Kantonen Tessin, Graubünden und Wallis nicht zu gestatten.
III. Sei im Speziellen die Regierung des Kantons Tessin eingeladen, den Joseph Mazzini und die übrigen Aufstandsbetheiligten sofort vom Gebiete dieses Kantons wegzuweisen, ihre Abreise zu überwachen und über die Vollziehung beförderlich Bericht zu erstatten.
IV. Sei dieser Beschluss mittels Kreisschreiben sämmtlichen Kantonen mitzutheilen und in das Bundesblatt3 aufzunehmen. Es ist auch dem Hrn. Minister Pioda Kenntniss von diesem Beschlüsse zu geben.