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Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 2, Dok. 157
volume linkBern 1985
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Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
Signatur | CH-BAR#E1004.1#1000/9#4742* | |
Dossiertitel | Beschlussprotokoll(-e) 16.09.-17.09.1868 (1868–1868) |
dodis.ch/41690
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 16 septembre 18681
3924. Instruktion für die eidg. Abgeordneten zur internationalen Konferenz in Genf.
Procès-verbal de la séance du 16 septembre 18681
Nach angehörter mündlicher Motivirung durch den Chef des Militärdepartements ist nachfolgende von demselben vor gelegte Instruktion für die eidg. Abgeordneten zur internationalen Konferenz in Genf, betreffend Erweiterung der Convention von Genf vom Jahr 18642 über das Schiksal der Verwundeten auf dem Schlachtfelde, resp. Ausdehnung derselben auch auf den Seekrieg, genehmigt worden.
Dieselbe lautet:
1. Hr. General Dufour wird ersucht, den Kongress zu eröffnen und so lange den Vorsiz zu führen, bis die Versammlung sich selbst organisirt haben wird.
2. In Bezug auf die innere Organisation des Kongresses wird den Abgeordneten unbedingte Vollmacht ertheilt, nach ihrem Gutfinden zu stimmen.
In Bezug auf die Sache selbst erhalten die Abgeordneten folgende Instruktion:
1. Die Abgeordneten werden nicht dazu Hand bieten, dass der betreffende internationale Vertrag vom Jahr 1864 aufgehoben und durch eine neue Convention ersezt werde.
2. Sie werden dagegen ermächtigt, unter Ratifikationsvorbehalt Additionalartikel zu vereinbaren, und zwar:
a. über die Ausdehnung der Genfer Convention auf den Seekrieg,
b. über die nähere Erläuterung oder Abänderung der Art. 5 u. 6 der Genferkonvention.
c. über Abänderung anderer Artikel dieser Konvention oder über Zusäze zu derselben, insofern sich für diese Abänderungen oder Zusäze eine entschiedene Mehrheit der grössern Staaten ausspricht und dadurch die Annahme der unter a.u.b. bezeichneten Vorschläge nicht in Frage gestellt wird.
3. Im Allgemeinen bilden die Prinzipien der Konvention von 18642 die Grundlage der Konvention.
Hierauf sind als diesseitige Abgeordnete die nämlichen Herren bezeichnet worden, welche in dieser Eigenschaft im Jahr 1864 als eidg. Delegirte fungirt haben, nämlich die Hrn. General Dufour in Genf; Präsident Moynier in Genf; Oberfeldarzt Lehmann in Bern.
Mittheilung hievon an die Ernannten.
- 1
- E 1004 1/74. Absents: J. M. Knüsel et J.J. Challet-Venel.↩
- 2
- RO VIII, pp. 480-486.↩