Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 2, doc. 152
volume linkBern 1985
Plus… |▼▶Emplacement
Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
Cote d'archives | CH-BAR#E1007#1995/533#80* | |
Titre du dossier | Juli - September 1868 (Nr. 2812a-4109) (1868–1868) | |
Référence archives | 7.1.1 |
dodis.ch/41685 Le Conseil fédéral aux Diplomates accrédités auprès du Conseil fédéral et aux Agents diplomatiques suisses1
Die in Genf unterm 22. August 18642 abgeschlossene Übereinkunft zur Verbesserung des Loses verwundeter Militärs ist gegenwärtig in Folge der durch Artikel 5 ermöglichten nachträglichen Beitrittserklärungen von sämmtlichen europäischen Staten angenommen und dadurch zu einem Bestandtheil des allgemeinen europäischen Völkerrechtes geworden.
Die dieser Übereinkunft folgenden kriegerischen Ereignisse des Jahres 1866 sezten insbesondere die Wohlthat der zum Schuze der unglüklichen Verwundeten getroffenen Bestimmungen ins hellste Licht, und verschafften denselben auch die Anerkennung derjenigen Staten, welche mit ihrer Zustimmung bisher zurükgehalten hatten. Die damals gemachten Erfahrungen erzeugten indess andererseits auch den Wunsch, die Grundsäze dieser Vereinbarung zu ergänzen u. zu erweitern.
Schon im August 18673 wandte sich in dieser Beziehung die Königlich italienische Regierung an den schweizerischen Bundesrath und theilte ihm mit, dass sie insbesondere eine Ausdehnung der stipulirten Grundsäze auch auf den Seekrieg für notwendig erachte. Desgleichen wurde von verschiedenen Seiten eine weitere Ausdehnung der Neutralisation auf das sanitarische Personal und Material befürwortet, von ändern Seiten hinwieder auch eine bessere Begränzung einzelner Bestimmungen der Konvention, wie namentlich der in Art. 5 u. 6 behandelten Dispensation von Truppeneinquartierungen und der Neutralisirung der Verwundeten angeregt. Auch wurde in Folge einer Vereinigung von Repräsentanten der verschiedenen Hilfsvereine in Paris, als deren Organ das internationale Comité in Genf sich an den Bundesrath wandte, eine noch weiter gehende Revision der Konvention in Aussicht genommen, deren Zielpunkte hierorts als bekannt vorausgesezt werden dürfen.
Nachdem der Bundesrath sich durch vorläufige Erkundigungen überzeugt hat, dass bei den hohen Vertragsstaten Geneigtheit vorhanden sei, zum mindesten die für den Landkrieg festgesezten Grundsäze zum Schuze der Verwundeten unter sichernden Bestimmungen auch auf den Seekrieg auszudehnen und dass eine Diskussion der übrigen angeregten Punkte möglicherweise auch noch zu weitern Verständigungen führen dürfte, so scheint ihm schon die grosse Wichtigkeit des erstgenannten Punktes den Zusammentritt einer Konferenz von Repräsentanten der Vertragsstaten zu rechtfertigen. Dem weisen Ermessen der hohen Regierungen mag dabei der Entscheid der Frage anheimgestellt bleiben, ob zu einer förmlichen Revision der bestehenden Konvention geschritten oder aber die Form von Additionalartikeln gewählt werden soll, um ohne Gefährdung des Bestehenden das gut erfundene Neue dem Vorhandenen beizufügen.
Der Schweiz. Bundesrath hält sich unter solchen Umständen für verpflichtet, den von verschiedenen Seiten an ihn gestellten Verlangen zur Ergreifung einer erneuerten Initiative zu entsprechen, und er nimmt desshalb die Freiheit, die hohe Regierung einzuladen, an einer solchen Konferenz sich betheiligen zu wollen, für welche er als historisch gegebenen Vereinigungspunkt die Stadt Genf und als Zeitpunkt des Zusammentritts Montag den 5. October lf. Js. in Vorschlag zu bringen sich erlaubt.
Indem der Bundesrath sich der angenehmen Hoffnung hingibt, dass die hohe [...]4 sich auch fernerhin bei Fortentwiklung dieses schönen Werkes der Humanität betheiligen werde, [...].
Liens avec d'autres documents
http://dodis.ch/60395 | est cité dans | http://dodis.ch/41685 |