dodis.ch/41675
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 29 mai 1868
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2318. Gesandtschaft des Norddeutschen Bundes; Auszug aus einem Erlass des Bundeskanzlers betr. die gegenseitige Behandlung wie die meistbegünstigte Nation.
Politisches Departement. Randantrag.
Der Gesandte des norddeutschen Bundes Hr. v. Roeder Übermacht sub 28. diess als Beweis der fortdauernden freundschaftlichen Intentionen Deutschlands gegen die Schweiz, den Auszug aus einer Depesche des Ministeriums vom 25.1. Mts., im Wesentlichen dahin gehend, «dass die gegenseitigen handelspolitischen Beziehungen, soweit es auf Deutschland ankomme, durch das Misslingen der Unterhandlungen (zwischen dem Zollverein & der Schweiz) keinen Einfluss erleiden. Der Zollverein werde fortfahren, die Schweiz auf dem Fusse der meistbegünstigsten Nation zu behandeln, so lange die Schweiz Reziprozität gewähre; er werde in den nächsten Tagen Gelegenheit haben, diese seine freundliche Haltung durch die That zu beweisen, indem er die von ihm in dem Handels-& Zollvertrage vom 9. März a. c. an Österreich zugestandenen, zum Theil auch für die Schweiz sehr werthvollen Zollbefreiungen und Zollermässigungen ohne Weiteres auch den schweizer. Erzeugnissen wird zu Theil werden lassen.»
Auf Antrag des Departements ist beschlossen worden, zu erwidern: der Bundesrath habe von der ihm im Auszug mitgetheilten Erklärung des Bundeskanzlers mit Vergnügen Notiz genommen und er erkläre sich auch seinerseits bereit, den Zollverein auf dem Fusse der begünstigsten Nation fortzubehandeln, so lange dortseits ein gleiches Verfahren eingehalten werde. Er hoffe indessen, dass es möglich sein werde, den das Vertragswerk noch hindernden Anstand zu beseitigen, worüber er sich in der Folge weitere Eröffnungen Vorbehalte.