Classement thématique série 1848–1945:
I. LES RELATIONS INTERGOUVERNEMENTALES ET LA VIE DES ÉTATS
I.1 ALLEMAGNE
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 2, doc. 139
volume linkBern 1985
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Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E1004.1#1000/9#4690* | |
Titolo dossier | Beschlussprotokoll(-e) 15.05.-17.05.1868 (1868–1868) |
dodis.ch/41672
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 15 mai 18681
2111. Preussische Gesandtschaft, direkter Verkehr zwischen den Schweiz. & preussischen Justizbehörden.
Procès-verbal de la séance du 15 mai 18681
Das Departement berichtet mit Rüksicht auf die Antwortnote der preussischen Gesandtschaft vom 24. April2 auf Hierseitiges vom 9. März3 a.c. (P.N. 952), betreffend die Einführung eines direkten Verkehrs zwischen den beiderseitigen Justizbehörden, welche Antwort dahin lautet, dass die preussische Gesandtschaft glaube, es sei nicht die Vertragsform erforderlich, sondern es genüge eine im Justizministerialblatt zu publizirende Verfügung, dass künftig ein unmittelbarer Schriftenwechsel stattfinden könne, dass ferner die preussischen Justizbehörden und deren Zuständigkeit aus dem amtlich redigirten Jahrbuch, welches im Buchhandel bezogen werden könnte, zu ersehen seien und endlich, dass die Ergänzung des Schweiz. Verzeichnisses der Justizbehörden durch Angabe ihrer Kompetenzen dem beabsichtigten Zwek sehr förderlich wäre, – und es wird hierauf nach dessen Antrag beschlossen:
1. Sei der königl. preussischen Gesandtschaft zu antworten, der Bundesrath sei mit der vorgeschlagenen Form der Vollziehung der zu vereinbarenden Übereinkunft einverstanden u. zwar namentlich auch damit, dass es keines förmlichen Vertrages bedürfe, sondern dass es genüge, wenn die vereinbarte Formel in die beidseitigen amtlichen Blätter eingerükt werde. Der Bundesrath müsse diesem Verfahren den Vorzug geben, weil er nicht kompetent sei, den kantonalen Justizbehörden gegenüber Verfügungen zu erlassen, vielmehr hierin nur als Delegirter der Kantone handle. Dagegen müsste der Bundesrath darauf aufmerksam machen, dass er den Kantonen nicht wohl die Anschaffung des Jahrbuches der preussischen Gerichtsverfassung für alle Gerichte vorschlagen könne, dass aber auch das Detail bis zu den untersten Gerichten kaum nöthig sei. In vielen Fällen werden die Gerichte durch die Parteien selbst auf die zu requirirenden zuständigen Gerichte des ändern Staates hingewiesen werden. In allen zweifelhaften Fällen aber möge es genügen, wenn preussischer Seits die Appellations- und Kreis-(resp. Stadt- u. Land-) Gerichte und schweizerischer Seits die Obergerichte der Kantone, sowie beiderseits die Staatsanwaltschaften bezeichnet würden, zumal bei der jezigen Entwikelung des Postwesens die weitere Versendung an die kompetente untere Amtsstelle keine empfindlichen Zögerungen hervorrufen würde.
In dieser Weise wäre auch der weitern Anregung um Bezeichnung der Kompetenzen genügt, da von dem betreffenden Gerichte jeweilen die kompetente Amtsstelle ausgewählt werden könne.
Von diesem Gesichtspunkte aus sei hierorts ein Verzeichniss der höhern preussischen Gerichtsstellen angefertigt worden. Dasselbe werde zur Einsicht beigelegt mit dem Wunsche, es möchte, wenn die Anregung des Bundesrathes Beifall finde, angemessen berichtigt werden.
2. Seien die Regierungen der Kantone Tessin und Wallis einzuladen, dem Bundesrathe beförderlich Kenntniss zu geben, wenn ihre Grossen Räthe der projektirten Übereinkunft die Genehmigung ertheilt haben.