dodis.ch/41540
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 12 mars 1866
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1085. Beschwerde i. S. des Handelsvertrages mit Frankreich.
Handels- u. Zolldepartement. Vortrag v. 9. diess.
Unterm 31. Januar a.c.2 erhebt die Firma Stahel u. Jäggli in Winterthur Beschwerde über den in Frankreich bestehenden Verzollungsmodus für Baumwollegarn.
Auf Grundlage der vom Schweiz. Minister in Paris in dieser Angelegenheit ertheilten Aufschlüsse ist nach angehörtem Bericht des Departements beschlossen worden, den Petenten eröffnen zu lassen:
Die Formalitäten, über welche man sich beschwere, hätten schon vor dem Abschlüsse des Handelsvertrages zwischen der Schweiz u. Frankreich in ganz gleicher Weise wie jezt bestanden. Damals sei aber nur die Einfuhr einiger weniger Garnsorten in Frankreich gestattet gewesen, während in Folge des Vertrages nunmehr alle Garnsorten nach Frankreich eingeführt werden können u. zwar zu Zollansäzen, welche, nach dem eigenen Zugeständniss der Petenten, den Handel nach Frankreich mit diesem Artikel ermöglichen. Freilich habe in den Verhandlungen über den Vertrag die lästige Einrichtung nicht beseitigt werden können, dass die Garnsendungen nur über gewisse Douanebüreaux eingeführt werden dürfen, deren Zahl eine sehr beschränkte sei; allein diese Einrichtung bestehe nicht etwa bloss gegenüber der Schweiz, sondern längs der ganzen Gränze von Frankreich.
Der Bundesrath befinde sich übrigens schon seit längerer Zeit in Unterhandlung mit der französischen Regierung, um zu erwirken, dass für den Handel nach Ober-Savoyen erweiterte Zolleinrichtungen getroffen werden möchten, und er hoffe, dass seine Bemühungen schliesslich von befriedigendem Erfolge sein werden.
Es sei übrigens die Eingabe der Petenten dem Schweiz. Minister in Paris mitgetheilt worden als Beitrag zu den ändern ähnlichen Beschwerden, infolge welcher die Verwendung des Bundesrathes bei der französichen Regierung eingetreten sei.
Diese Verwendung könne indessen nur auf eine Vermehrung derjenigen Büreaux abzielen, auf welche die Befugniss zur Abfertigung gewisser Artikel, wie Garn und Gewebe, beschränkt sei. Die Anstrebung dieser Befugnissertheilung an sämmtliche Douanebüreaux wäre absolut fruchtlos, weil nach den französischen Zolleinrichtungen unmöglich.
Der französiche Zolltarif sei nämlich für die Garne, wie für die nach dem Werthe verzollbaren Gewebe so überaus komplizirt, dass zu diesen Verzollungen öfters Sachverständige beigezogen werden müssen. Die französische Zollverwaltung sei dadurch genöthigt, die Ertheilung der Abfertigungsbefugniss für diese Artikel auf solche Bür eaux zu beschränken, die sich in Ortschaften befinden.