dodis.ch/41535
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 10 janvier 1866
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133. Japan, Prozess zwischen 3 Japanesen und einem Schweizer Alpiger aus Gams, Verlezung eines Lieferungsvertrages.
Justiz- u. Polizeidepartement. Vortrag v. 9. diess.
Bezüglich eines vom Generalkonsulat in Yokohama(Japan) dem Handels u. Zolldepartement sub 31. Oktober a. p.2 einberichteten Prozesses, welchen dasselbe zwischen einem Schweizer-Kaufmann, E. Alpiger von Gams, (St. Gallen) und drei Japanesen, wegen Verlezung eines Lieferungvertrages von japanesischen Seiden wurmeiern durch erstem, abgeurtheilt hat, ist nach Einsichtnahme des diessfälligen vom Konsulate und zwei als Assessoren beigezogenen Schweizern ausgefällten Urtheils wider den Beklagten Alpiger nach dem Antrage des Departements beschlossen worden, dem Hrn. Generalkonsul Lindau zu erwidern: der Bundesrath verdanke ihm seine Mittheilung und er erkläre sich ganz einverstanden und befriedigt von dem Prozedere, welches der Hr. Generalkonsul bei Beurtheilung dieser Zivil- u. Polizeiklage beobachtet habe; insbesondere billige er es auch, dass Hr. Lindau zur Beurtheilung der beiden Fälle noch zwei Assessoren aus den dort etablirten Schweizern beigezogen habe.
Was das Materielle des Entscheides betreffe, so stehe dem Bundesrathe darüber kein Urtheil zu; er habe aber das volle Vertrauen, dass das Generalkonsulat dem Rechte gemäss entschieden habe. Der Bundesrath könne nur erklären, dass es in seinen Wünschen liege, dass bei allen solchen Streitigkeiten den Japanesen oder ändern Fremden ganz gleiches Recht gehalten werden solle wie dem Schweizer.
Den Kostenpunkt anbelangend, scheine die beigefügte Spesenrechnung dem Bundesrathe ganz sachgemäss zu sein. Das Bundesgesez vom 24. September 18563 sei dermalen noch in Kraft. Mit der ausgesprochenen Busse soll er nach Art. VII des Vertrages verfahren.
Wenn schliesslich das Generalkonsulat verlange, dass die Jurisdiction desselben für die Zukunft reguliert werde, so müsse ihm der Bundesrath bemerken, dass er in Ermangelung eines Schweiz. Zivil- u. Polizeistrafgesezbuches diesem Verlangen nicht wohl entsprechen könne. Am zwekmässigsten werde es desshalb sein, wenn es in solchen Fällen nach Billigkeit und nach den auf dortigen Pläzen unter den Europäern waltenden Rechtsanschauungen richte. Sollten sich dabei in der Folge erhebliche Übelstände ergeben, so möge er weiter berichten.
An Hrn. Generalkonsul Dr. Lindau in Yokohama.
149. Japan, Ratifikation der Verträge durch den Mikado.
Handels- u. Zolldepartement. Vortrag v. 9. diess.
Von einer Mittheilung des Schweiz. Generalkonsulats in London an das Departement vom 5. diess4, dahin gehend: dass der Mikado in Japan seine förmliche Sanktion zu der Ratifikation der Verträge und zur Öffnung der Häfen von Osacca und Hiogo auf 1. I. Mts. auf Grundlage des Wortlautes des bestehenden Tarifes der übrigen geöffneten Häfen, ertheilt habe, ist Vormerkung genommen worden.