Language: German
2007
Die Friedens-Warte, Heft 82 (2007) 4: 100 Jahre Haager Friedenskonferenz von 1907
Bibliographical reference (Bib)
Cf.

ABHANDLUNGEN:
- Schiedsgerichtsbarkeit, Staatlichkeit und Frieden: Reflexionen zur Haager Friedenskonferenz von 1907 im Anschluss an Kant und Hegel, Thomas Kater:
Der Haager Schiedsgerichtshof, vertraglich eingerichtet 1899, verändert durch die Zweite Haager Konferenz von 1907, ist die erste globale Institution zur friedlichen Beilegung zwischenstaatlicher Konflikte. Zweifellos ist die Gründung des Schiedsgerichtshofes ein wichtiger Schritt, um Frieden durch Recht zu verwirklichen, aber nur ein kleiner Schritt, ist der Gerichtshof doch durch die Souveränität der Staaten beschränkt. Die Möglichkeit von Frieden und Krieg hängt ab vom Willen der Staaten und ihren partikularen Interessen. In Auseinandersetzung mit Kant und Hegel werden sowohl die notwendigen Bedingungen, die globale friedens- wie rechtsgarantierende Institutionen erfüllen müssen, als auch die unüberschreitbaren Grenzen, die ihnen in einer staatengeprägten Welt gegeben sind, diskutiert. Gerade wegen dieser Grenzen ist zu prüfen, ob nicht allein ein Weltstaat Frieden und Recht auf Dauer zu garantieren vermag oder doch die gegebenen Institutionen des modernen Völkerrechts die einzig sinnvoll gangbare Möglichkeit darstellen.
- Vom Direktorialsystem zum Multilateralismus? Die Haager Friedenskonferenz von 1907 in der Entwicklung des internationalen Staatensystems bis zum Ersten Weltkrieg, Matthias Schulz:
Das europäische Staatensystem war um 1900 von zahlreichen Veränderungen gekennzeichnet, die Spannungen und Nervosität hervorriefen, wobei der schleichende Niedergang des Europäischen Konzerts als Kooperationsrahmen den Hintergrund bildete. Bei der Suche nach alternativen Instrumenten zur Friedenswahrung standen Verfechter der traditionellen strategischen Absicherung durch Allianzen und Aufrüstung Befürwortern von Schiedsverfahren und Institutionalisierung zwischenstaatlicher Kooperation gegenüber, die vor allem unter Völkerrechtlern und in der Friedensbewegung zu Hause waren. Die Zweite Haager Konferenz, die nicht zuletzt unter dem Druck dieser liberal-progressiven Bewegungen zustande kam, kann infolgedessen als Reparaturversuch am internationalen System gelesen werden, der jedoch durch militaristische Eliten mehr oder minder erfolgreich sabotiert wurde. Die Hoffnungen und Erwartungen, die an die Konferenz gestellt wurden, scheiterten vor allem an der Opposition des Deutschen Reiches gegen derart bindende Vorschriften, die zu einer nachhaltigen Stabilisierung der internationalen Lage hätten führen können. Entsprechend wurden die Instrumente zur Konfl iktregulierung, die die Konferenz bereitstellte beziehungsweise gegenüber der Konferenz von 1899 verbesserte, in der Julikrise 1914 von deutscher Seite verschmäht.
- Die Zweite Haager Friedenskonferenz und die Liberalisierung des politischen Informationsmarktes, Madeleine Herren-Oesch / Cornelia Knab:
An der Zweiten Haager Friedenskonferenz wurde die Diplomatie mit einem politischen Informationsmarkt konfrontiert, den eine internationale Öffentlichkeit maßgeblich bestimmte. Medien und Zivilgesellschaft wollten als eigenständige Akteure der internationalen Politik wahrgenommen werden und forderten die bisherige Deutungsmacht der Diplomatie heraus. Der Artikel untersucht die vielfältigen Überlagerungen von Diplomatie, zivilgesellschaftlichen Netzwerken und der sich formierenden internationalen Öffentlichkeit am Beispiel der eigens von W.T. Stead für die Konferenz herausgegebenen Zeitung Courrier de la Conférence. Die Vorbereitungen der Dritten Haager Friedenskonferenz sollten zeigen, dass internationale Öffentlichkeit und multilaterale Kooperationen zum unabdingbaren Bestandteil der internationalen Politik geworden waren.
- Die Haager Landkriegsordnung in der internationalen wissenschaftlichen Debatte über Kriegsverbrechen im Ersten und Zweiten Weltkrieg, Danial Marc Segesser
Besonders während des Ersten Weltkrieges spielte die Haager Landkriegsordnung in den Diskussionen der Völkerrechtler über die strafrechtliche Verfolgung von Verstössen gegen die Regeln des ius in bello eine sehr wichtige Rolle. Immer wieder wurde während dieses Krieges auf einzelne Bestimmungen Bezug genommen. Die Strafbarkeit von Verstössen wurde dabei von einer Mehrheit als gegeben erachtet. In der Zwischenkriegszeit setzte sich der schon während des Ersten Weltkrieges gebräuchlich gewordene Begriff ¿Kriegsverbrechen¿ für Verstösse gegen das geschriebene ius in bello endgültig durch. Angesichts der Dimension der nationalsozialistischen Massenverbrechen stand die unbestrittene strafrechtliche Verfolgung von Verstössen gegen die Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung aber auch der Genfer Konvention während des Zweiten Weltkrieges nicht im Vordergrund. Zu Diskussionen führte primär die Frage nach der Verfolgbarkeit von Verstössen gegen das ungeschriebene ius in bello, auf welches in der vierten Haager Konvention von 1907 die Martensklausel Bezug genommen hatte. Diese Verbrechen wurden schliesslich an einer Konferenz in London im Juli 1945 zusammenfassend unter dem Begriff der ¿Verbrechen gegen die Menschlichkeit¿ als eigenständiger Tatbestand definiert.
- Das Seekriegsrecht und die ¿Zivilisierung der Menschheit¿. Debatten zur Zweiten Haager Friedenskonferenz und ihre Folgen, Alexander Rindfleisch:
Das Seekriegsrecht bildete den (quantitativen) Schwerpunkt der Zweiten Haager Friedenskonferenz. Die Notwendigkeit klarer, allgemein anerkannter Regeln für den Seekrieg war durch den russisch-japanischen Krieg erneut deutlich geworden. Zumal auf einer ¿Friedenskonferenz¿ standen die Verhandlungen dabei unter einer besonderen Erwartungshaltung von Presse und Öffentlichkeit, einen ¿zivilisatorischen Fortschritt¿ zu erreichen. In den Debatten ¿ beispielsweise um Seeminen, die Konterbande und das Seebeuterecht ¿ waren die Delegierten daher umso motivierter, die letztlich ausschlaggebenden militärisch-politischen Interessen mit auf die Humanität abhebenden Argumenten zu vertreten. Als diese Rahmenbedingung wegfiel, konnte auf der Londoner Seekriegsrechtskonferenz eine Einigung über verbindliche Regeln erreicht werden.
- Vom ius in bello zum ius contra bellum: Der Beitrag der Haager Friedenskonferenzen zur Entwicklung des modernen Völkerrechts, Stephan Hobe / Johannes Fuhrmann:
Dieser Beitrag soll den Stellenwert der Zweiten Haager Friedenskonferenz für die Entwicklung des modernen Völkerrechts aufzeigen. Wichtige Errungenschaften des modernen Völkerrechts fanden ihren Anfang in den Kodifikationen von 1907. Es wird dargestellt, wie das Völkerrecht des ¿Westfälischen Systems¿, in dem das freie Kriegsführungsrecht (ius ad bellum) die Souveränität der Staaten ausdrückte, durch die Haager Friedenskonferenz von 1907 einen deutlichen Wandel vollzog. Die Abkommen der Zweiten Haager Konferenz stellen durch die dort beginnende ¿Hegung¿ des Krieges (ius in bello) den Anfang eines Prozesses dar, der das Völkerrecht hin zu einem allgemeinen Gewaltverbot, einem rechtlichen System kollektiver Sicherheit, mithin einem Recht gegen den Krieg (ius contra bellum), geführt hat. Darüber hinaus zeigen sich neue Entwicklungen, die die Souveränität der Staaten im Hinblick auf das freie Kriegsführungsrecht nicht nur einem rechtlichen System unterwerfen, sondern den Staat nunmehr zu einer aktiven Friedensbildung verpflichten.
- Die Zweite Haager Konferenz und das Recht der friedlichen Streitbeilegung, Christian J. Tams:
Dass die Haager Konferenzen das Recht der Streitbeilegung beeinfl usst haben, wird kaum bestritten. Schwieriger ist es, den Einfl uss speziell der Zweiten Haager Konferenz zu bestimmen. Dies ist das Ziel des Beitrags. Er untersucht die 1907 aufgelegten Abkommen (etwa die zweite Schiedskonvention oder die Drago-Porter-Konvention) ebenso wie ihre letztlich gescheiterten Debatten über die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit oder permanente Gerichtshöfe und bewertet beide im Lichte des modernen Völkerrechts. Er zeigt, dass die Konferenz zwar hinter den Erwartungen zurückblieb, aber gerade durch ihre unvollendeten Projekte die weitere Entwicklung des Rechts der Streitbeilegung geprägt hat.
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