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1937-1943
Bundesgesetze, Bundesratsbeschlüsse und Verfügungen im Zusammenhang mit der Kriegswirtschaftlichen Organisation sowie der Überwachung der Ein- und Ausfuhr (Amtliche Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen)
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
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Bundesgesetz über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern
(1.4.1938; gestützt auf BV Art. 85, Ziff. 6; Botschaft des BR vom 9.11.1937)
Der Zweck des Gesetzes ist, im «Fall der wirtschaftlichen Absperrung oder des Krieges» notwendige Massnahmen zur Versorgung der Bevölkerung und der Armee («von Volk und Heer») mit untentbehrlichen Gütern erlassen bzw. beschliessen zu können. Der BR ist ermächtigt, die Massnahmen durchzuführen, muss jedoch bei der Bundesversammlung um die dafür notwendigen Kredite nachsuchen [dies wurde dann erst durch den Vollmachtenbeschluss geändert].
Als quasi vorbereitende Massnahme wird die Möglichkeit zur Durchführung von Bestandesaufnahmen über Vorräte an lebenswichtigen Gütern explizit erwähnt. In «unsicheren Zeiten» kann der BR das Anlegen von Vorräten beschliessen (eigene Bundesvorräte, Vorräte durch Dritte im Auftrag des Bundes, private zur Haltung von Vorräten verpflichten). Bei unmittelbarer Kriegsgefahr kann der BR weitere Massnahmen anordnen (Artikel 7). Explizit genannt wird hier die Enteignung und Beschlagnahmung. Unter diesen Artikel fielen später jedoch die Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr. Das Gesetz ist mit einem relativ umfangreichen repressiven Korpus (Strafbestimmungen) ausgestattet.
Dieses BG wurde zur Grundlage für die meisten materiellen Erlasse im Bereich der Kriegswirtschaft und der Ein- und Ausfuhr. [Siehe hierzu auch meine kurzen Ausführungen im Paper zum Aufbau der Kriegswirtschaft. Siehe zur Erarbeitung des BG über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern auch den BAR-Bestand E 7110-01 (-), 1973/161, 5, zwei Dossiers. Der Band ist bei meinen Akten. Hier finden sich Interventionen des SHIV, des Gerwerbeverbandes, des schweizerischen Vaterländischen Verbandes sowie die Protokolle der jeweiligen NR- und SR-Kommissionen.]

BRB Nr. 1 über die Sicherstellung der Landesversorgung
(19.9.1938; gestützt auf BG vom 1.4.1938 über die Sicherstellung der Landesversorgung)
Mit diesem BRB wird die Ausfuhr einer beschränkten Anzahl Waren (Holz, Wolle und Garne, Kautschuk etc., Metalle, Eisenbahnwagen, Öle und Fette) von einer besonderen Ausfuhrbewilligung abhängig gemacht. Diese Warenliste kann jedoch durch das EVD bei Bedarf ergänzt werden.
Für die Erteilung der Ausfuhrbewilligungen ist die zur Sektion für Ein- und Ausfuhr umbenannte ehemalige Sektion für Einfuhr unter der Leitung der Handelsabteilung zuständig [siehe hierzu jedoch auch die Verfügung des EVD vom 23.9.1938]. Das EVD lege «Bedingungen für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen» fest [wo ist dies geschehen?].

Verfügung des EVD über die Durchführung der Ausfuhrbeschränkungen
(23.9.1938; gestützt auf BRB vom 19.9.1938 über die Sicherstellung der Landesversorgung.)
Für Waren, die einem Ausfuhrzoll unterliegen, ist neu nicht mehr die Sektion für Ein- und Ausfuhr, sondern die Eidgenössische Preiskontrollstelle zuständig. Als Ausfuhrbewilligung der Preiskontrollstelle gilt der teilweise oder gänzliche Erlass des Ausfuhrzolles.

BRB über die Aufhebung des BRB Nr. 1 über die Sicherstellung der Landesversorgung
(14.10.1938)
Die Aufhebung des BRB wird beschlossen. Der BRB tritt auf den 15.10.1938 in Kraft.

BRB Nr. 1 über die Beschränkung der Ausfuhr
(26.8.1939; gestützt auf BG vom 1.4.1938 über die Sicherstellung der Landesversorgung)
Mit diesem BRB wird die Ausfuhr einer beschränkten Anzahl Waren [gegenüber dem BRB vom 19.9.1938 ist die Warenliste erweitert; einige Nahrungsmittel, Wolle und Spinnstoffe, Kautschuk, Kohle, Petroleum, Benzin, Metalle, Eisenbahnwagen. Die Liste der ausfuhrbewilligungspflichtigen Waren kann vom EVD verlängert werden] von einer Ausfuhrbewilligung abhängig gemacht. Die Ausfuhrbewilligungen können allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden. Für die Erteilung der Ausfuhrbewilligungen ist das EVD zuständig, welches besondere Stellen damit beauftragen kann.
Das EVD muss Bedingungen über die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen festlegen (wo fand das statt?).
Der BRB tritt am 28.8.1939 in Kraft.

Verfügung Nr. 1 des EVD über die Beschränkung der Ausfuhr
(26.8.1939; gestützt auf BRB Nr. 1 vom 26.8.1939)
Für die Erteilung der Ausfuhrbewilligungen ist unter der Leitung der Handelsabteilung die Sektion für Ein- und Ausfuhr zuständig. Für Waren, die einem Ausfuhrzoll unterliegen, ist die Preiskontrollstelle unter Leitung der Handelsabteilung für die Ausfuhrbewilligung zuständig.
Bedingungen («Grundsäzte») für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen:
  • Nur Firmen und Personen, die im schweiz. Zollgebiet niedergelassen sind und die bisher regelmässig entsprechende Waren ausgeführt haben.
  • Für die Festsetzung der Menge kann die in früheren Zeiten exportierte Menge herangezogen werden.
  • Die Gültigkeitsdauer der Bewilligungen soll in der Regel einen Monat betragen.

Weitere Bedingen kann die Handelsabteilung (nötigenfalls im Einvernehmen mit den entsprechenden Stellen der kriegswirtschaftlichen Organisation des EVD) aufstellen. Für Abklärung grundsätzlicher Fragen arbeitet die Handelsabteilung mit den zuständigen Stellen der kriegswirtschaftlichen Organisation des EVD zusammen.
Auch bei einer erteilten Ausfuhrbewilligung müssen weitere Vorschriften - namentlich bezüglich Zahlungsverkehr und Kontingentierung aus zahlungsmässigen Gründen - beachtet werden.

Bundesbeschluss über Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität

(30.8.1939; ohne eigentliche gesetzliche Grundlage, zumindest nicht ausgewiesen)
Hierbei handelt es sich um den eigentlichen Vollmachtenbeschluss. Der Bundesbeschluss besteht aus sieben Artikeln, wobei der erste der Bekräftigung der Neutralität und der zweite der Kenntnisnahme des Truppenaufgebots gewidmet ist. Der dritte Artikel ist der eigentliche Vollmachtenartikel: «Die BV erteilt dem BR Vollmacht und Auftrag, die zur Behauptung der Sicherheit, Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, zur Wahrung des Kredits und der wirtschaftlichen Interessen des Landes und zur Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlichen Massnahmen zu treffen.» Im vierten Artikel wird dem BR der für die damit verbundenen Aufgaben der Kredit eingeräumt und im fünften Artikel wird die Berichterstattung des BR und das Bestätigungsrecht der BV geregelt. Der sechste Artikel dient der Gründung der Vollmachtenkommissionen und der siebte Artikel postuliert das sofortige Inkrafttreten des Beschlusses.
Dieser Bundesbeschluss war unter anderem Grundlage für die Gründung der kriegswirtschaftlichen Syndikate und für die BRB zur Überwachung der Ein- und Ausfuhr.

BRB Nr. 2 über die Beschränkung der Ausfuhr
(2.9.1939; gestützt auf BG vom 1.4.1938 über die Sicherstellung der Landesversorgung)
Es handelt sich um einen Ersatz/Totalrevision des BRB vom 26.8.1939. Neu ist, dass die Ausfuhr aller Waren nur mit einer Bewilligung zulässig (sowohl direkte Ausfuhr als auch gebrochener Transit). Nicht unter den BRB fallen: Waffen, Munition, Sprengmittel, sonstiges Kriegsmaterial und deren Bestansteile, Betäubungsmittel, militärtaugliche Pferde, geschützte Vögel, Uhren und Uhrenbestandteile, Eisenbahnwagen und Gold [Vorschriften durch EFD, EVD und SNB]. Ausfuhrbewilligungen können allgemein oder für den Einzelfall erworben werden. Die Ausfuhrbewilligungen werden durch das EVD erteilt. Aufgrund des BRB vom 26.8.1939 erteilte Ausfuhrbewilligungen werden widerrufen. Das EVD «umschreibt» die Voraussetzungen zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen [ist dies bewusst so schwammig gehalten?]. Anschliessend erfolgen ausführliche strafrechtliche Bestimmungen bei diversen Vergehen gegen die Bestimmungen dieses BRB.
Der BRB tritt am 4.9.1939 in Kraft.

Verfügung Nr. 2 des EVD über die Beschränkung der Ausfuhr
(2.9.1939; gestützt auf den BRB Nr. 2 vom 2.9.1939; Ersatz der Verfügung Nr. 1 des EVD vom 26.8.1939)
Im ersten Artikel werden aufgrund eines Anhanges einige Waren von der Notwendigkeit einer Ausfuhrbewilligung ausgenommen. Hierbei handelt es sich allerdings weitgehend um unwesentliche Waren (Elfenbein, Musikinstrumente, Blumenzwiebeln, Bücher).
Für die Erteilung der Ausfuhrbewilligungen ist unter der Leitung der Handelsabteilung die Sektion für Ein- und Ausfuhr zuständig. Für Waren, die einem Ausfuhrzoll unterliegen, ist die Preiskontrollstelle unter Leitung der Handelsabteilung für die Ausfuhrbewilligung zuständig. [Welche Waren unterlagen einem Ausfuhrzoll?]. Für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen wurden Gebühren erhoben (siehe hierzu Gebührentarif Nr. 2 des EVD, AS 1939/55, S. 1332ff).
Bedingungen («Grundsätze») für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen:
  • Nur Firmen und Personen, die im schweiz. Zollgebiet niedergelassen sind, die sich tatsächlich im entsprechenden Geschäftszweig betätigen und die bisher regelmässig entsprechende Waren ausgeführt haben.
  • Für die Festsetzung der Menge kann die in früheren Zeiten exportierte Menge herangezogen werden.
  • Ausfuhrbewilligungen sind nicht übertragbar.
  • Die Gültigkeitsdauer der Bewilligungen soll in der Regel einen Monat betragen.

Die Ausfuhrbewilligung gilt nur so lange, wie die zum Entscheidzeitpunkt vorliegenden Rahmenbeddingungen/Voraussetzungen gelten. Beschwerdeinstanz ist jeweils die Handelsabteilung.
Weitere Bedingen kann die Handelsabteilung (nötigenfalls im Einvernehmen mit den entsprechenden Stellen der kriegswirtschaftlichen Organisation des EVD) aufstellen.
Für den Grenz- und Reisendenverkehr können durch besondere Vorschriften Erleichterungen gewährt werden.
Auch bei einer erteilten Ausfuhrbewilligung müssen weitere Vorschriften - namentlich bezüglich Zahlungsverkehr und Kontingentierung aus zahlungsmässigen Gründen - beachtet werden.
Die Verfügung tritt am 4.9.1939 in Kraft.

Gebührentarif Nr. 1 des EVD über die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen
(2.9.1939).
Siehe AS 1939/55, S. 852.

BRB über kriegswirtschaftliche Syndikate
(22.9.1939; gestützt auf BB vom 30.8.1939 über Massnahmen zum Schutze des Landes)
Das EVD wird ermächtigt, die Schaffung von Syndikaten zu verfügen, welche den Interessen von Kriegswirtschaft und Aussenhandelspolitik zu dienen haben. Zuteilung und Vertrieb von importierten oder inlandproduzierten Waren kann von der Zugehörigkeit zu einem Syndikat abhängig gemacht werden.
Das EVD kann den Syndikaten die Durchführung irgendwelcher kriegwirtschaftlicher Aufgaben (Einfuhr, Ausfuhr, Lagerung, Transport, Produktion, Verteilung und Verwendung) übertragen.
Die Syndikate stehen unter der Aufsicht des EVD (Statuten, Aufnahme/Ausschluss von Mitgliedern, Auflösung, Sanktionen gegen Syndikatsmitglieder). Die Aufsicht über die Syndikate liegt bei den entsprechenden kriegswirtschaftlichen Ämtern. Für Fragen des Aussenhandels erteilt die Handelsabteilung Weisungen.
Der BRB tritt am 23.9.1939 in Kraft.

BRB über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr
(22.9.1939; gestützt auf BB vom 30.8.1939 über Massnahmen zum Schutze des Landes; der BRB ersetzt die Verordnung des BR vom 1.2.1932 über die Beschränkung der Einfuhr und den BRB Nr. 2 vom 2.9.1939 über die Beschränkung der Ausfuhr.) [Die Verordnung des BR vom 1.2.1932 über die Beschränkung der Einfuhr muss unbedingt nochmals angeschaut werden. Wahrscheinlich ist diese Verordnung klar auf die Beschränkung ausgerichtet, während der vorliegende BRB in erster Linie die Überwachung anvisiert.]
  • Ein- und Ausfuhr aller Waren sowie der Verwendung der import. Waren ist einer staatlichen Überwachung unterstellt. (Ausnahmen: Gold sowie in- und ausländ. Zahlungsmittel und Wertpapiere).
  • Die Überwachung ist dem EVD übertragen. Dieses kann die Ausfuhr bestimmter Waren von der Überwachung ausnehmen bzw. die Überwachung der Einfuhr auf bestimmte Waren beschränken. Das EVD setzt eine beratende Kommission ein [Kommission zur Überwachung der Ein- und Ausfuhr.]
  • Das EVD kann die Ein- und Ausfuhr verbieten oder von Bewilligungen abhängig machen. [Dies stellt einen Unterschied zum BRB Nr. 2 dar: Damals wurde die Ausfuhr sofort von Bewilligung abhängig gemacht. Faktisch wegen Verordnung jedoch wohl kein Unterschied.]
  • Für die Erteilung von Bewilligungen ist das EVD zuständig. Für Einfuhrbewilligungen sind grundsätzlich weiterhin die Stellen zuständig, die dies bereits ab 1932 taten [Sektion für Einfuhr, Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel, Veterinäramt, EDI bzw. GS EDI, Carbura. Siehe aber auch AS 56/1, 1940, S. 426].
  • Das EVD umschreibt auf Antrag Handelsabteilung die Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen; diese können von der Zugehörigkeit zu einer vom EVD anerkannten Organisation abhängig gemacht werden.
  • Bewilligungen können von der Handelsabteilung entzogen bzw. als hinfällig erklärt werden. Über Beschwerden entscheidet das EVD endgültig.
  • Strafbestimmungen.


Verfügung des EVD über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr
(22.9.1939; gestützt auf BRB vom 22.9.1939 über die Überwachung; ersetzt die Verfügung Nr. 2 des EVD vom 2.9.1939 über die Beschränkung der Ausfuhr)
Grundsätzlich geht es hierbei (wie bereits beim BRB vom 22.9.1939) um die Zusammenführung der bisher autonomen Bestimmungen für die Einfuhr und die Ausfuhr. Bezüglich der Ausfuhr gibt es in materieller und formeller Hinsicht keine grossen Änderungen gegenüber der Verfügung Nr. 2 des EVD vom 2.9.1939.
Die Beschränkung der Einfuhr entspricht genau der bisherigen Regelung entsprechend den BRB 1-55. [Dies sollte überprüft werden! Wahrscheinlich steht nicht mehr die Beschränkung im Zentrum, sondern die Kontrolle!!]
Für die Ausfuhr gelten grundsätzlich ebenfalls dieselben Vorschriften. Geändert hat sich einzig im Ausnahme-Anhang die Aufnahme von Schiffen.
Unklar ist mir, was mit den besonderen Erlassen zur Ein- und Ausfuhr gemeint ist, die bereits im BRB vom 22.9.1939 genannt werden.

Gebührentarif Nr. 2 des EVD über die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen
(30.10.1939; gestützt auf BRB vom 22.9.1939 über die Überwachung)
Bestimmung der Tarife für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen.

Verfügung Nr. 2 des EVD über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr
(2.11.1939; gestützt auf BRB vom 22.9.1939 über die Überwachung)
Verbot an Firmen und Personen, Erklärungen abzugeben, in welchen sie sich verpflichten oder bereit erklären, sich einer Kontrolle durch ausländische Stellen oder durch deren Beauftrage zu unterziehen.

Verfügung Nr. 3 des EVD über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (Einfuhrkontrolle über Textilrohstoffe)
(20.12.1939-25.4.1940)
Unterstellung von weiteren Waren unter die Einfuhrbewilligungspflicht (Wolle und andere Textilien bzw. Textilfasern).

Verfügung Nr. 4 des EVD über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (Ausfuhr von Nadelschnittholz und Bauschreinerwaren).
22.12.1939; aufgehoben am 15.10.1945 (siehe hierzu Verfügung Nr. 31des EVD betreffend die Überwachung der Ein- und Ausfuhr vom 9.10.1945, AS 1945/61, S. 862).
Ausfuhrbewilligungen für die im Titel genannten Waren werden nur dem Schweiz. Holzsyndikat und seinen Mitgliedern erteilt.

Verfügung Nr. 5 des EVD über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (Einfuhr von Petroleumsurrogaten)
28.2.1940-25.4.1940
Die Einfuhr der im Titel genannten Produkte ist nur dem kriegwirtschaftlichen Syndikat Petrola und dessen Mitgliedern gestattet. Die Petrola ist für die Ausstellung von Einfuhrbewilligungen an ihre Mitglieder zuständig. Wenn ausschliesslich die Petrola einfuhrberechtigt ist, stellt die Sektion für Ein- und Ausfuhr die Bewilligungen an die Petrola aus.

BRB Nr. 2 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr
(23.4.1940)
AS 1956/1, 1940, S. 390)
Ausweitung der Strafbestimmungen des BRB vom 22.9.1939 über die Überwachung auf das Ausland.

Verfügung Nr. 6 des EVD über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (Organisations-verfügung)
(26.4.1940)
Angaben zu Aufgaben und Kompetenzen von EVD, Handelsabteilung, Zentralstelle, Sektion für Ein- und Ausfuhr, kriegswirtschaftliche Syndikate, Kriegswirtschaftsämter).
Siehe Kopie).

Verfügung Nr. 7 des EVD über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (Einfuhr von Seidenbändern)
(8.8.1940)
Die Einfuhr der obgenannten Produkte ist nur noch mit besonderer Bewilligung der Sektion für Ein- und Ausfuhr gestattet.

Verfügung Nr. 8 des EVD über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (Organisationsverfügung II)
(29.8.1940)
Siehe Kopie.

Verfügung Nr. 9 des EVD über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (Einfuhr von Brennholz und Holzkohle)
(27.11.1940)
Die Einfuhr von Holzkohle und Brennholz ist nur mit Bewilligung der Sektion für Ein- und Ausfuhr zulässig. In gewissen Fällen ist nur das Schweiz. Brennholzsyndikat und seine Mitglieder bzw. nur das Syndikat importberechtigt.

Verfügung Nr. 10 des EVD über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (Organisationsverfügung III)
(20.12.1940)
Bewilligungsstelle für Einfuhrbewilligungen wird anstelle der Sektion für Ein- und Ausfuhr das eidg. Kriegs-Ernährungs-Amt.

BRB über kriegswirtschaftliche Syndikate
28.2.1941; ersetzt den BRB vom 22.9.1939 über kriegswirtschaftliche Syndikate)
Siehe Kopie.

BRB Nr. 3 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr
13.6.1941; aufgehoben am 15.6.1945 (siehe hierzu BRB Nr. 5 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr vom 11.6.1945, AS 1945/61, S. 372).
AS 57/1, 1941, S. 670.
Die Ausfuhr von Waren aller Art im Briefpostverkehr ist verboten (mit Ausnahme von Gold, in- und ausländischen Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Breifmarken, Geschäftspapieren, Zeitungen, Büchern, Musikalien, Warenmustersendungen ohne Handelswert).

Verfügung Nr. 11 bis 22 des EVD über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr
Bei den meisten dieser Verfügungen handelt es sich um die Übertragung der Kompetenz zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen an Syndikate oder um die Beschränkung der Erteilung von Einfuhrbewilligungen an Syndikate und deren Mitglieder.

BRB Nr. 4 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr
17.11.1942; aufgehoben am 15.6.1945 (siehe hierzu BRB Nr. 5 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr vom 11.6.1945, AS 1945/61, S. 372).
Formale Änderung der strafrechtlichen Bestimmungen zum BRB vom 22.9.1939 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr. Ev. im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Kommissionen relevant.

Verfügung Nr. 23 des EVD über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (Organisationsverfügung IV)
(12.9.1942)
Formale Änderung der Organisationsverfügung 1 vom 26.4.1949 (Verfügung Nr. 6).

Verfügung Nr. 2 der Handelsabteilung des EVD über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (Bewilligungssperren aus kriegswirtschaftlichen Gründen)

(29.9.1942; siehe AS 58/II, 1942, S. 926).
Bedingungen der Handelsabteilung zur Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen und von Garantiezeugnissen.

Verfügung Nr. 24 des EVD über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (Organisationsverfügung V)
(13.10.1942)
Formale Änderung der Organisationsverfügung 1 vom 26.4.1949 (Verfügung Nr. 6).

Verfügung Nr. 3 der Handelsabteilung des EVD über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (Ausfuhrvorbescheide)
9.4.1943; aufgehoben am 1.12.1945 (siehe hierzu Verfügung Nr. 13 der Handelsabteilung des EVD über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr vom 20.11.1945, AS 1945/61, S. 1020).
Die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung für bestimmte Waren [Bauschreinerwaren, Uhrmacherwerkzeug, Schrauben, Maschinen, pharmazeutische Präparate, Kugellager aus Stahl etc.] wird vom Vorliegen eines Vorbescheides der zuständigen Ausfuhrbewilligungsstelle abhängig gemacht. Der Vorbescheid ist durch Vermittlung der entsprechenden Kontingentsverwaltungsstellen einzuholen. In Ausnahmefällen (dringende Lieferungen) kann auf den Vorbescheid verzichtet werden.
Siehe Kopie.

Verfügung Nr. 5 der Handelsabteilung des EVD über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (Aktiver Veredlungs- und Reparaturverkehr)
28.12.1943 (AS 1943/59, S. 1022); aufgehoben am 1.12.1945 (siehe hierzu Verfügung Nr. 14 der Handelsabteilung des EVD über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr vom 20.11.1945, AS 1945/61, S. 1021).
Die Freipassabfertigung von Waren, die zur Veredlung in die Schweiz eingeführt werden und in veredeltem Zustand unter die nachstehenden Zolltarifnummern fallen [Metalle, Maschinen, Instrumente und Apparate, Uhren], ist nur noch bei Vorlage einer besonderen Ausfuhrbewilligung [auszustellen durch Ausfuhrbewilligungsstelle, d.h. Sektion für Ein- und Ausfuhr resp. Uhrenkammer] zulässig. die Freipassbewilligung der Oberzolldirektion ist auch in diesen Fällen nach wie vor erforderlich.
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