Langue: ns
1.8.1940-31.10.1943
BArch Berlin, R 2501 [Bd. 6], 7086 [alt R 25.01]
Info Commission Indépendante d'Experts Suisse-Seconde Guerre Mondiale (CIE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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Signatur: BArch Berlin, 2501, Bd. 6, 7086


Bemerkung gemäss Findmittel Berlin-Lichterfelde durch deutsches Team: Protokolle über deutsch-schweizerische Wirtschafts- und Finanzvereinbarungen, 1943-44
Umfang: 247 S.
Kurzbeschrieb: nur offizielle Texte (Abkommen, Zusatzvereinbarung, Protokolle zu den vorigen, etc.). Alles im BAR vorhanden, deshalb nicht relevant.

Einzelne Dokumente:
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Nr. 7086


(247 Bl.)
(Protokolle über deutsch-schweizerische Wirtschafts- und Finanzvereinbarungen)
(betrifft deutsch-schweizerische Vereinbarungen v. 1.10.1943: drittes Zusatzabkommen zum Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 9.8.1940 vom 1.10.1943)

Inhaltsverzeichnis:

1. Text des dritten Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechungsverkehr vom 9.8.1940 vom 1.10.1943
2. Briefwechsel betr. Transferfonds
3. Protokoll zum Dritten Zusatzabkommen mit Anlage betr. Zahlungswertgrenzen (für die dem Reichswirtschaftsministerium und dem Reichsforstamt unterstehenden Reichsstellen (Art. 2, Abschnitt A, Ziff.1 des Warenabkommens)
a) Landwirtschaftsbrief
b) Briefwechsel betr. Lizenzzahlungen zu Gunsten Alimentana A.G.
c) Brief betr.  Lizenzzahlungen der Firma Geigy A.G.:
An den Vorsitzenden der Schweizerischen Delegation, Herrn Direktor Dr. Hotz, Bern
" Der Vorsitzende der Deutschen Delegation                  Bern, den 1.10.1943
Herr Vorsitzender,
In Bestätigung unserer mündlichen Vereinbarungen beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, dass der Firma Geigy in Grenzach gestattet wird, rückwirkend ab Februar 1943 monatlich 50´000 Franken für Regiespesen über Clearing an die Firma Geigy in Basel zu überweisen.
Für die Transferierung der in der Zeit vom 1.9.1939 - 30.6.1942 aufgelaufenen Regiespesen wird eine Lösung gesucht werden. Entsprechend schweizerische Vorschläge werden mit Wohlwollen geprüft; in der Zwischenzeit wird der Firma Geigy in Grenzach gestattet, den Betrag, der den rückständigen Regiespesen entspricht, auf ein "Sperrkonto besonderer Art" zu überweisen." gez. Wiehl;
1. Anlage B (Reiseverkehrsabkommen):
[Zahlungswertgrenzen Juli - Dezember 1944 für die dem Reichswirtschaftsministerium und dem Reichsforstamt unterstehenden Reichsstellen (Artikel 2, Abschnitt A, Ziffer 1 des Warenzahlungsabkommens).]
a) Reisebrief mit Gegenbrief (betr. deutsch-schweizerischen Reiseverkehr)
b) Brief betr. Ueberweisung von Unterstützungszahlungen;
[Drittes Zusatzprotokoll zur Sondervereinbarung vom 1.10.1943 (Vom 29.7.1944)]
1. Anlage C (Transfervereinbarung [v. 1.10.1943]):
[Anlage A: Transfer-Kontingente für das II. Semester 1944; Anlage: Erforderliche Geleitscheine für Alkaloid-Reinsubstanzen der schweiz. Zollposition 971 für das 2. Semester 1944; Anlage B: Auflistung von Waren mit den enstprechenden Schweiz. Zolltarifnummern und dem Wert in Franken; Anlage C: Zusätzliche Ausfuhrkontingente ab 1.7.1944]
a) Zeichungsprotokoll zu der Transfervereinbarung [Protokoll vom 29.7.1944  zum Fünften Zusatzabkommen vom 29.7.1944 zum Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechungsverkehr vom 9.8.1940],
b) Vereinbarung betr. das Protektorat Böhmen und Mähren,
c) Briefwechsel I - IX:
  I. Betr. Behandlung der Erträgnisse des fürstl.liechtensteinischen Vermögens,
  II. "   Verwendung von Guthaben auf Sonderkonten,
  III. "  Dawes- und Young-Anleihen
  IV. "  die Zahlung von Kommissionen
  V. "  Transfereinschränkungen
  VI. "  Heimschaffung von Rückwandererguthaben aus dem Altreich,
  VII. "  Heimschaffung von Rückwandererguthaben aus dem Protektorat Böhmen und Mähren,
  VIII. "  Zurverfügungstellung von Mitteln für den Rückwanderertransfer
  IX. "  Nutzniessungsrechte an deutschen Vermögenswerten,
    a) Brief der betr. Dividendenabgabe - Verordnung (Davo-Brief)
1. Anlage D (Versicherungsabkommen mit Formblättern A und B und Briefwechsel)
2. Sondervereinbarungen mit Anlagen A bis E
  a) Briefwechsel betr. Vorauszahlungen auf Kohlenlieferungen
  b) Briefwechsel betr. Erweiterung der Kohlenvereinbarung vom 13.8.1943,
  c) Briefwechsel betr. Ausnützung der bestehenden Ausfuhrkontingente
  d) Briefwechsel betr. Weitergeltung von früheren Briefen;
1. Protokoll betr. Zahlungsverkehr mit der Schweiz einerseits und den Niederlanden, Belgien und Norwegen andererseits
2. Notenwechsel betr. Goldhypotheken.

[die Reihenfolge der div. Schreiben und Protokolle bzw. Anlagen in der Akte entsprechen nicht immer der im Inhaltsvereichnis angegebenen Reihenfolge; da die div. in der Akte enthaltenen Schreiben an den Vorsitzenden der Schweizerischen Delegation, Dr. Hotz, gerichtet sind bzw. von diesem stammen, müßten diese Schreiben auch in der Schweiz überliefert sein.]
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