Language: ns
1932-1933
BArch Berlin, R 2, 58738 [alt R 21.01, 8738]
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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Nr. 58738 (alt 8738)

(346 Bl.)
(Handelsvertrag mit der Schweiz, Oktober 1932-Juni 1933)
  • div. Verträge bzw. Vermerke und Notizen bzw. Schriftwechsel, hauptsächlich an und von Oberregierungsrat Logsch von der Deutschen Gesandtschaft in Bern zu solchen, betr. Arzneimittel, Automobilbestandteile,
  • Sitzungsvermerke aus den Sitzungen des Handelspolitischen Ausschusses, u.a. 15.10.1932, die wiedergeben, daß Geheimrat Hagemann in diesen Sitzungen über den Stand der laufenden deutsch-schweizerischen Verhandlungen berichtet
  • Auszug aus dem Bericht Nr. 6 der Deutschen Delegation für die deutsch-schweizerischen Wirtschaftsverhandlungen vom 8.10.1932: "Deutsche Kontingentierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse"
  • Aktenvermerk über die Ergebnisse der in Luzern und Bern vom 5.9. bis 25.10.1932 stattgefundenen deutsch-schweizerischen Wirtschaftsverhandlungen
  • Entwurf eines Abkommens über den gegenseitigen Warenverkehr, Bern, Oktober 1932, als Anlagen Übersicht über die Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet, sowie Kontingente für die Einfuhr deutscher Waren nach der Schweiz
  • Protokoll über die Devisenvereinbarungen der Vertreteter der Deutschen Regierng und des Schweizer Bundesrates über den Warenverkehr, Devisenvereinbarungen über den Reiseverkehr, Oktober 1932
  • zusätzliche Entwürfe und Schreiben einzelne Warenkategorien betreffend (u.a schweizerisches Milchkontingent für Konstanz)
  • Katalog zur Anleitung zum Zusammenbau von Simplex-Rädern, Photograpien von Felgen der Firma Akt.-Ges. der Eisen- und Stahlwerke vorm. Georg Fischer, Schaffhausen und Singen-Hohentwiel
  • gedruckter "Entwurf einer Verordnung der Reichsregierung über die vorläufige Anwendung eines Abkommens über den gegenseitigen Warenverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz", 5.11.1932
  • Anlage zum Protokoll über die Durchführung der schweizerischen Einfuhrbeschränkungen
  • Protokoll zu dem Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr bzw. die diesbezüglichen Vereinbarungen über die Durchführung der deutschen Devisenbewirtschaftung: "Devisenvereinbarungen über den Warenverkehr", 5.11.1932
  • Schreiben Hagemanns v.11.11.1932, die bestimmte in den Verhandlungen angesprochene Punkte betreffen
  • Aufzeichnung: "Wünsche zum schweizerischen Bundesratsbeschluß vom 15.11.1932, betreffend Einfuhrkontingentierung und Zollerhöhung", 5.12.1932
  • Ausschnitte aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt, Dezember 1932 und Januar 1933
  • "Vorläufige Begehrliste für deutsch-schweizerische Wirtschaftsverhandlungen (Anträge auf holz- und landwirtschaftlichem Gebiete werden noch nachgereicht", 29.4.1933
  • Schreiben der Deutschen Delegation für die deutsch-schweizerischen Handelsvertragsverhandlungen an das AA, Min.Dir. Dr. Ritter, 24.5.1933
  • Schreiben (Telegramm ?) Dankworts v. 31.5.1933, 18.45 Uhr:

    "Chef Handelsabteilung Volkswirtschaftsdepartements erklärte mir heute bei Gelegenheit wirtschaftspolitischer Rücksprache, schweizerische Regierung werde im Falle unbefriedigenderen Ausgangs Berliner Transferbesprechungen und Erlaß deutschen Transfermoratoriums gezwungen sein, im deutsch-schweizerischen Handelsverkehr clearing-System vorzuschreiben. Neben Außenhandel-Regulierungen werde aus bei schweizerischer Nationalbank eingehenden Mitteln auch schweizerischer Zinsendienst gedeckt werden können. In schweizerischem Bank-Kontrollsystem habe man jetzt anfänglichen Widerstand gegen clearing-System aufgegeben."

  • Aktenvermerk , gez. Benzler, Berlin, den 31.5.1933: "Herr Stucki habe ihm [Dankwort] heute erklärt, die Schweiz wolle vor der Weltwirtschaftskonferenz die Herbeiführung eines vertragslosen Zustandes mit Deutschland vermeiden und werde daher ihrerseits das Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr am 1. Juni nicht kündigen." (Es folgt hier eine Aufführung eines Alternativorschlags Stuckis in der Käse-Holz-Frage)
  • weiteres Telegramm Dankworts, 9.6.1933: "Auf meine weisungsgemäß heute Schweizer Regierung übermittelte Erklärung erwiderte Direktor Stucki jetzt bekanntgewordenen Modalitäten Transfermoratoriums bedeuten gewisse Entspannung, da Schweizer Regierung bisher sofortiges Inkrafttreten erwartet habe. Infolgedessen werde die Schweiz fest auf Rechtsboden bleiben und Novemberabkommen erfüllen, so lange dieser Vertrag gelte. [...] Außerdem habe Bundesrat heute von beiden Kammern mit seltener Einstimmigkeit Ermächtigung erhalten, in Anwendung und in authenischer Interpretation Artikels 4 Bundesbeschlusses vom 23.12.1931 über Beschränkung Einfuhr `durch jede geeignete wirtschaftliche oder finanzpolitische Maßnahme, insbesondere durch Beschränkungen Zahlenverkehrs´ schweizerische Interessen zu schützen. Diese einmütig erteilten Vollmachten geben Regierung Möglichkeit Teilclearing für Warenverkehr oder auch alle schweizerischen Zahlungen umfassendes einseitiges Clearing einzuführen. Welchen Weg Regierung hierbei einzuschlagen beabsichtige, könne er jetzt auch mit Rücksicht auf gewünschte deutsch-schweizerische Aussprache noch nicht sagen: Feststellungen über gegenseitigen Kapitalverkehr hätten jedoch für die Schweiz über Erwarten große Clearingsmöglichkeiten ergeben. In jedem Fall seien Bundesrat und Parlament einig, daß die Schweiz in Transferfrage keinenfalls gleiche Behandlung wie die Ver. Staaten von Amerika erfahren könne." gez. Dankwort

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