Language: ns
SVSt / Interhandel E
E 7160-07 (-) 1968/54, Bd. 1052
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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Transferberechtigung


Enthält Korr. mit Clearing-Abt. der SVSt ab Febr. 1937 bis Herbst 1941. Es geht um die Auseinandersetzungen wegen der Zulassung zum dt.-schweiz. Zahlungsverkehr. Am 27.11.1937 meldet IGC die Genehmigung der Kapitalaufrechnung durch deutsche Instanzen.

27.6.1939, IG Chemie an SVSt. Verwahrt sich gegen die gelegentlich gemachte Feststellung, IG Farben sei bei ihnen aktienmässig beteiligt.
«Dagegen befindet sich, wie Ihnen bekannt sein dürfte, ein grösserer, stark verstreuter Aktienbesitz in deutschen Privathänden. Es erklärt sich dies daraus, dass ein Teil der anlässlich der Kapitalerhöhung unserer Gesellschaft im Jahre 1929 emittierten Aktien (mit 50% einbezahlte Stücke) seinerzeit durch Vermittlung eines schweizerischen Bankensyndikates den Aktionären der IG Farbenindustrie Aktiengesellschaft zum Bezuge angeboten wurde.
Im übrigen sind die Aktien unserer Gesellschaft entsprechend dem Charakter einer Holding mit stark verzweigten internationalen Interessen weitgehend verteilt. Grössere Pakete entfallen namentlich auf die Vereinigten Staaten, auf Norwegen, Holland, Belgien und England. Der schweizerische Besitz dürfte sich auf Grund der im vergangenen Jahr [dh. 1938] von den schweizerischen Zahlstellen eingelösten Dividenden-Coupons auf schätzungsweise 28% des Gesamtkapitals belaufen.» (3 f.)

21.7.1939, SVSt/Steiger an IG Chemie. Man bedaure, die ausnahmsweise Zulassung zum dt.-schweiz. Clearing und damit die Anerkennung der schweizerischen Gläubigereigenschaft nicht erneuern zu können. Voraussetzung zur Zulassung sein «ein vorwiegend schweizerisches Interesse, welches in der Verteilung des tatsächlichen Aktieneigentums sowie allfälliger Kreditoren zum Ausdruck kommt. Den Nachweis des vorwiegenden schweizerischen Eigentums an den Aktien Ihrer Gesellschaft betrachteten wir bereits bisher nicht als erwiesen. In dieser Aufffassung werden wir durch Ihre Ausführungen vom 27.6.1939 noch bestärkt ... . Es ist hierbei gemäss den von der Schweizerischen Clearingkommission aufgestellten Richtlinien belanglos, in wessen nichtschweizerischem Besitz sich die restlichen 72 % Ihres Kapitals befinden. Wenn Sie feststellen, dass die IG Farbenindustrie AG in Frankfurt am Main nicht Aktionärin Ihrer Gesellschaft ist und es auch nie war, so haben wir keine Ursache, dies zu bezweifeln. Ihre Erklärung schliesst übrigens keineswegs die Möglichkeit aus, dass dennoch indirekte Beteiligungen am Aktienkapital über eine oder mehrere der zahlreichen Gesellschaften des genannten deutschen Grosskonzerns bestehen.» (2 f.)
Gegen diesen Bescheid rekurriert die IG Chemie am 17.8.1939, gezeichnet von Greutert und Roesch.

23.10.1939, SVSt an PD (Entwurf). Betont das ausserordentlich enge Verhältnis zu IG Farben, dass «nahezu als Identität bezeichnet werden» müsse. (Kopie 1)

4.1.1940, IG Chemie an Clearingkommission. Hebt hervor, dass der dt. Aktienbesitz weiter reduziert und der Optionsvertrag in ein Vorkaufsrecht verwandelt wurde. (Kopie 2)

30.7.1941, SVSt/Mehnert an Dr. J. Hotz, Handelsabteilung EVD. Dokumentiert die weiterhin festgehaltene negative Einstellung und Skepsis gegenüber einer Finanz-Holding an sich. (Kopie 3)

23.10.1941, SVSt an IG Chemie. Man sei aufgrund des Rekurses zu weiteren Abklärungen verpflichtet und verlangt eine ganze Reihe von Angaben und Dokumenten, darunter auch die VR-Protokolle seit 1938.
«Anlässlich ihrer Sitzung hat die Schweizerische Clearingkommission ausserdem festgestellt, dass gewisse Begleitumstände bei der Aufhebung des Dividendengarantievertrages zwischen der IG Farbenindustrie AG und Ihrer Gesellschaft noch einer weiteren Abklärung bedürfen. In der Aufhebung dieses Dividendengarantievertragges liegt gleichzeitig ein Verzicht der IG Farbenindustrie AG auf ihren Anspruch auf Aushändigung der Aktiven Ihrer Gesellschaft. Der Verzicht Ihrer Gesellschaft bezw. Ihrer Aktionäre auf die von der IG Farbenindustrie AG gegebene Dividendengarantie scheint bei weitem keine genügende Gegenleistung für die Aufhebung des jederzeitigen Anspruches auf Auslieferung sämtlicher Aktiven Ihrer Gesellschaft zu sein, welchen die IG Farbenindustrie AG besass, umsoweniger als diese Dividendengarantie bisher sozusagen überhaupt nicht hat beansprucht werden müsssen. Die Möglichkeit ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, dass anlässlich der Aufhebung des Dividendengarantievertrages ausser den bekanntgegebenen noch weitere Vereinbarungen getroffen worden sind. Wir bitten Sie um Ihre Aufklärungen zu diesem Punkte, insbesondere um Vorlage sämtlicher mit der IG Farbenindustrie AG in Frankfurt a/M gewechselter Korrespondenzen, der Sitzungsprotokolle, Verträge, Vereinbarungen und ähnl., welche auf den Abschluss und die Aufhebung des Garantievertrages Bezug haben.» (3)


Hastur (allgemein)


29.3.1946, Sturzenegger an SVSt/Schwab. Stellungnahme im Anschluss an die Besprechung vom 7. März, bei welcher die kritischen Punkte des 2. Revisionsberichts vorgetragen wurden. (Kopie 4)

24.5.1947, Dr. Erich Schmitt/Interhandel, Kapitalbildung und Kapitalstruktur. Exposé dieses ehem. Angestellten der SVSt sowie nachgereichte «Ergänzung» mit Zahlen. (Kopie 5)

31.10.1947, Sturzenegger an Ott. Nützliche Aufstellung über Entwicklung der Bilanzsumme 1920-1946. (Kopie 6)

7.10.1948, SVSt/Ott an Sturzenegger & Cie. Dieser Bericht hält nochmals in kompakter Form die Entwicklung der Bank fest, wie sich diese für die SVSt 1948 darstellt. (Kopie 7)


Hastur, Gesellschaftsverträge


Enthält Vertrag Sturzenegger-Greutert von 1938 und Neufassung März 1941.


Generalkompensation 1936


Von Hofstetter 1956 bei Sturzenegger abgeschriebener Briefwechsel SVSt-Handelsabt. EVD 1937. Ist interessant, da hier Begründungen geliefert werden, weshalb man sich aus dem «deutschen Engagement» zu lösen wünscht. (Kopie 8)


Anlagen und Zertifizierung USA


Es folgt noch ein Bestand zur Blockierung von Dollar-Guthaben der Bank in USA (1947-1952). Ferner ein eigens angefertigter Revisionsbericht betr. Sturzenegger vom 18.12.1947. Nebenbei tritt 6.2.1950 Rechtsanwalt Dr. A. Wegelin, St. Gallen, als Vertreter für Wally Du Bois und Tochter in Peseux, sowie Frau Irene Keller, Windisch, auf.
Als Erben von Greuterts verst. Witwe treten auf: Hans-Robert von Reitzenstein, staatenlos, Paris; Frl. Vera von Reitzenstein, deutsch, Feierabendstr. 52, Basel.
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