Language: ns
1934-1947
E 4300(B)1971/4, B 18/4 Kautionen / Sicherheitsleistungen, 1934-1947
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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Das Dossier enthält umfangreiches Material (zumeist Einzelfälle) zu folgenden Themen:
Leistung von Einreisekautionen im Ausland
Befreiung von blockierten Guthaben zur Sicherstellung von Kautionen
Kautionenpraxis in den diversen Kantonen
Kopiert wurden 13 Dokumente (Standort: Ordner "Notices, gs)

1. Thurgau: Kautionen für ehem. deutsche Juden, 1947

Der Thurgau hält, gemäss Rechtsanwalt Buck offenbar im Gegensatz zu anderen Kantonen, auch 1947 daran fest, dass ehem. deutsche Juden, die staatenlos sind, ihre Kautionen aufrechterhalten müssen. Antwort des EJPD: Es ist den Kantonen überlassen, "ob und in welchem Ausmasse sie sich gegenüber derartigen Risiken sichern wollen".

2. Basel-Stadt: Zahlungsversprechen im Fall Levy, 1947

Julius Weil-Meyer in Basel stellte am 1.12.43 das Einreisegesuch bei der Frepo BS zugunsten seiner Verwandten, der fünfköpfigen Familie Levy. Er gab ein unbegrenztes Versprechen ab, für den Unterhalt zu sorgen. Die Frepo verlangte eine Kaution von Fr. 30'000.-, die SBG gab am 17.12.1943 das Zahlungsversprechen. Am 14.4.1944 wurde die Einreisebewiligung erteilt. Zwei Kinder kamen in ein Sanatorium, was das SRK, Kinderhilfe, bezahlte. Als das SRK sich an Weil-Meyer wandte, mit der Aufforderung, die knapp 5800 Franken zu bezahlen, lehnte dieser ab, da er das Geld nicht besass und nie besessen habe, sondern diskussionslos unterschrieben habe, um die Einreise zu ermöglichen. Umstritten war, ob die Kaution dafür in Anspruch genommen werden kann, da es sich um eine privatrechtliche Forderung handelte. Schliesslich bezahlte die kant. Frepo BS das SRK und verlangte von der SBG die Zahlung von 5800 Fr. Da diese vorerst nichts tat, drohte die Frepo mit rechtlichen Schritten und erklärte, die Zahlungsversprechen der SBG in Zukunft nicht mehr zu akzeptieren, da sie offenbar wertlos seien. Daraufhin bezahlte die SBG.

3. Zürich: Rechtsgleichheit von polnischen Einwohnern, 1944

Der Kanton hat nach der Besetzung Polens 1939 begonnen, die Papiere der Polen zu überprüfen und eine Anzahl Personen auf Toleranz gesetzt. Als die Papiere geordnet werden konnten, wurde das Verfahren gestoppt. So behielt die Mehrzahl der Polen die Niederlassung, und einigen wurde sie wieder erteilt, jedoch mit Widerwillen, da man angesichts des ungewissen Kriegsverlaufs dachte, sie erneut auf Toleranz setzen zu müssen. "Dieser Zustand ist überaus stossend, er verletzt die Rechtsgleichheit innerhalb des Kantons. Die meisten Polen haben die Niederlassung, einem kleinen Teil wird die Wiedererteilung dieses Rechtes vorenthalten." Die betreffenden Ausländer wären bereit, die Kautionen aufrechtzuerhalten, wenn sie nur die Niederlassung erhielten, denn es geht weniger um dieses Geld, als um die mit der Toleranzbewilligung verbundenen Nachteile (weniger Textilcoupons, Bewilligung zum Stellenwechsel etc.). Die Aufrechterhaltung der Kaution bei Rückerteilung der Niederlassung müsste möglich sein, da der Kanton bei der Heirat eines niedergelassenen Polen auch eine Heiratskaution von Fr. 4000 verlangt, die das Niederlassungsrecht in keiner Weise tangiert.

4. Schwyz: Ratenzahlung, 1944

Der Kanton Schwyz verlangt von Personen, die keine Kaution hinterlegen können, "Ratenzahlungen in der Höhe von Fr. 20.- bis 75.- u. mehr je nach Zahlungsmöglichkeit" [pro Monat?gs].

5. Freigabe von Kautionen aus blockiertem Vermögen, 1944
Es gibt zwei Arten von Kautionen:
a) Kautionen, die die Eidg. Frepo verlangt, die zu ihren Gunsten deponiert werden und worüber ausschliesslich sie verfügt.
b) Kautionen, die zugunsten eines Kantons bei einer Kantonalbank hinterlegt wurden, worüber der Bund nicht verfügen kann (Regelfall).
Wenn ein Kautionsbetrag aus blockiertem Vermögen von der Verrechnungsstelle unter der Bedingung freigegeben wurde, dass der Betrag bei der fremdenpolizeilichen Freigabe der Kaution wieder ins blockierte Vermögen zurückkehre, so hat die Fremdenpolizeibehörde dies vorzukehren, und zwar auch ohne ausdrückliche Verpflichtung, da dies im wirtschaftlichen Interesse der Schweiz liegt (vgl. BRB vom 6.7.1940). Es folgen Hinweise zur besten Lösung der administrativen Abläufe und zu den Ländern, für die dies gilt.

6. Verrechnungsstelle: Kaution Winterberg, 1943

Die Verrechnungsstelle bewilligt, aus dem gesperrten Depot von R. Winterberg eine Kaution in der Höhe von 1000 Golddollar zugunsten der Frepo ZH zu hinterlegen als Sicherheit für die eventuelle Einreise von Winterberg, der zur Zeit in Monte Carlo ist, sofern die Eidg. Frepo bestätigt, dass dessen Einreise unbedingt nötig und gerechtfertigt ist.

7. Aargau: Erhöhung der Gebühren, 1942

Der Aargau verlangt, die Gebühr bei der Rückgabe der Kaution von max. Fr. 10.- (laut Gebührenordnung) angesichts des Verwaltungsaufwandes zu erhöhen. Erkundigungen ergaben, dass die Kantone Zürich, Bern und Waadt die Kautionen nicht selbst verwalten, "sondern verlangen, wie Bern und Waadt, die Einzahlung bei den Kantonalbanken, Zürich beim Finanzinspektorat, sei es in Form einzelner Sparbüchlein oder auf einem gemeinsamen Depot. Diese Kantone verwahren lediglich die betreffenden Depotscheine oder eine Bescheinigung (récépicé), womit das Geld gesperrt ist. Bern bezieht pro Depot und Kapital ½% Kommission, Waadt 1½% Kommission." Bei der Abrechnung beziehen sie die Höchstgebühr von Fr. 10. Sie erklären, nur geringe Arbeit und Spesen zu haben. Der Aargau soll die Verwaltung ebenfalls der Kantonalbank übergeben.

8. Verrechnungsstelle/Waadt: Kaution Dollfus, 1941
Die Verrechnungsstelle fragt an, ob sie dem französischen Klienten einer schweiz. Bank, der für die Einreise der franz. Familie Dollfus (3 Personen) von Frankreich in die Schweiz beim Kanton Waadt eine Kaution von Fr. 50'000 hinterlegen will, diesen Betrag aus seinem gesperrten Depot freigeben darf. Die definitive Antwort ist unklar. Die Frepo verlangt genaue Angaben über die Personen und enthält sich einer generellen Antwort, "da die Verhältnisse in den einzelnen Fällen zu unterschiedlich sind, als dass allgemein gültige Regeln aufgestellt werden könnten. Wir sind vielmehr darauf angewiesen, jeden einzelnen Fall mit all seinen Besonderheiten zu prüfen, um über die Erwünschtheit oder Unerwünschtheit eines neuen Zuzuges entscheiden zu können."

9. Transfer von Kautionen im Ausland, 1941

Der Wert der bei den Konsulaten im Ausland geleisteten Kautionen ist laut Einschätzung des EPD gering, da sie nicht transferiert werden können. Es ist unklar, ob Kautionen in Devisen oder in Landeswährung geleistet werden sollen. Zumeist werden sie offenbar in Landeswährung geleistet. Die Gesandtschaft in Bukarest, die vom EJPD ein Telegramm erhielt, ein Interessent müsse zuerst SFr. 5000.- in Bukarest hinterlegen, bittet angesichts der "hiesigen strikten Devisenvorschriften", solche Mitteilungen in Zukunft auf dem "Chiffrewege" übermitteln zu lassen. Es wird eine entsprechende Weisung erlassen.

10. Gemeinde Ingenbohl: Aufnahmebedingungen 1940

Die Gemeinde ist bereit, eine dreiköpfige jüdische Familie, die noch in Deutschland lebt, für zwei Jahre zum Transit aufzunehmen, wenn alle Papiere (dt.Auswandererpässe, Affidavits für USA) in Ordnung sind, Fr. 15'000 Kaution geleistet sind, die Kantonalbank Schwyz Sicherheit für ausreichende Subsistenzmittel (mind. 15'000.- Sfr.) leistet und 750 Fr. für Gemeinde-, Bezirks- und Kantonssteuern hinterlegt werden.

11. Praxis der Einreisekautionen, 1940

Die Umfrage des EPD von 1939 zeigte, dass insgesamt gute Erfahrungen gemacht wurden und praktisch alle Personen fristgerecht ausreisten. Der Kautionsbetrag soll so gross sein, dass ein Interesse an der Rückerstattung und damit an der Wiederausreise besteht. Die Kautionen sollen jedoch die Ausnahme bleiben und das Einholen von Informationen nicht ersetzen. Sie sollen nur erhoben werden, wo Zweifel über die Person oder die Begleitumstände der Reise bestehen, diese aber dennoch von Interesse für die Schweiz ist. "Es darf nicht dazu ausarten, dass z. B. erwünschte Kurgäste wegen der Kautionsforderung von der Reise abstehen."

12. Transfer aus England, 1940

Die Aide aux Émigrés fragt das EJPD an, ob es nicht möglich wäre, die Transfers zu erleichtern. Beispielsweise können von England einmalig 50 bis 100 Pfund überwiesen werden, danach nur noch 10 Pfund pro Monat. Viele Emigranten haben jedoch Verwandte in England und anderen Staaten, die bereit wären, mehr Geld zu überweisen, so dass Kautionen geleistet werden könnten.

13. Kautionen in Italien, 1939

Deutsche, tschechische und polnische Juden können ohne Visum nach Italien einreisen. Für die Bewilligung von Einreisegesuchen aus Italien wurde deshalb die Bedingung der einwandfrei gesicherten Rückreise formuliert. Das Konsulat in Mailand fragt an, ob es zu diesem Zweck generell Kautionen von 1000 Lire verlangen kann. Bächtold lehnt dies ab und empfiehlt, alle "Gesuchsteller, bei denen Zweifel darüber bestehen, dass sie die gesetzlichen Bedingungen nicht genau einhalten werden, kurzerhand abzuweisen. CB (Carl Brunner? gs) befürchtet, dass "die Konsulate schablonenmässig Visa erteilten, sobald eine Kaution geleistet ist. [...] Leute, die in einem Lande chicaniert werden, setzen ev. gerne Fr. 1000.- aufs Spiel, nur um herauszukommen. Haben wir aber ein Interesse an vermehrter Zureise von Juden aus Italien?"
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