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1936-1940
BAR; E 4300 (B)-/3/, 11; 421 B 11/20 Richtlinien für die Erteilung von Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen unter Berücksichtigung der Verrechnungsabkommen 1941/8
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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* SVSt an EPD (Abteilung Auswanderungs-Amt), 16.12.1940: Gesperrte Vermögen von Emigranten: SVSt erteile Verfügungsgenehmigungen: Die SVSt habe jetzt eine ganze Reihe von Fällen zu behandeln, vorwiegend von holländischen Staatsangehörige «nichtarischer Abstammung, welche zufolge der Massnahmen der deutschen Besatzungsbehörden zur Auswanderung nach Uebersee veranlasst werden.» Die meisten Ueberseestaaten machten aber Einwanderungsgenehmigung von Nachweis abhängig, dass den Emigranten dort die notwendigen Mittel zum Aufbau einer Existenz zur Verfügung stehen. Emigranten befürchten, dass durch Verzögerung der Erledigung der Freigabe-Gesuche ihre Mittel erschöpfen, dass sie nicht mehr zur Auswanderung ausreichen, «weshalb wir Sie [Auswanderungamt] um beschleunigte Behandlung ersuchen». [Auswanderungamt fragte bei Emigrantenbureau der Polizeiabteilung nach, die aber keine Antwort erteilte] Erst am 4.4.1942 schrieb die Frepo an die SVSt zurück, dass sie keine einheitlichen Massstäbe in den Ländern feststellen konnte, diese würden von Fall zu Fall entscheiden. [! Verzögerungstaktik ?]
* Baechtold (frepo), «Interne Weisung an alle Sachbearbeiter der eidgenössischen Fremdenpolizei», 3.7.1941: Immer mehr Ausländer versuchten, Niederlassungsbewilligung zu erhalten, um am Transfer teilnehmen zu können. Bei Ausländern mit Aufenthalts- oder Toleranzbewilligung lasse Svst nur in Härtefällen eine teilweise Beanspruchung zu.
* Direktion der SVSt an die Kantonale Fremdenpolizei Basel-Stadt (an alle anderen Kantonalbehörden geschickt), 3.11.1941: [siehe ..] (KOPIE)
* Dr. CB, «Verrechnungssache-Zahlungsschwierigkeiten. Referat für 10 Minuten. Konferenz der Polizeichefs der Kantone. Zahlungsschwierigkeiten mit ausländischen Staaten», 4.9.1943 (Manuskript): «Die Fremdenpolizei kann sich nicht mehr damit begnügen, den ausländischen Gesuchsteller nur nach seiner Person zu beurteilen.» Sie müsse alle seine finanziellen Verhältnisse prüfen. «Die ganze Zahluungsverkehrssache ist sehr kompliziert und für Fernstehende schwer verständlich. Weder der Ausländer, noch die Fremdenpolizeifunktionäre (wir inbegriffen) sind in der Lage, jeden Einzelfall richtig beurteilen zu können.» Deshalb in Zusammenarbeit mit SVSt Fragebogen.
* C. Bächtold (Frepo) an die Fremdenpolizeibureaux der Kantone, 15.10.1943: Er verschickt das Vortrags-Manuskript auf kantonalen Wunsch. Konferenz der kantonalen Fremdenpolizeichefs vom 10. und 11.9.1943 in Luzern.
«Die ganze Zahluungsverkehrssache ist sehr kompliziert und für Fernstehende schwer verständlich. Weil alles im Fluss ist und steten Veränderungen unterliegt, sind diese verschiedenen Zahluntsverkehrsverhältnisse [sic] unübersichtlich. Weder der Ausländer, noch die Fremdenpolizeifunktionäre (wir inbegriffen) sind in der Lage, jeden Einzelfall richtig beurteilen zu können.»

* Werthmüller (?) (Vizedirektor der Handelsabteilung) an den Direktor der Polizeiabteilung des EJPD, 18.11.1936: HA hatte kurz zuvor dem Direktor die Anregung unterbreitet, er solle die kantonalen und kommunalen Fremdenpolizei-Behörden anzuweisen, bei der Erteiluung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen an Zuwanderer aus Deutschland und Italien die Interessen des Clearingverkehrs nicht ausser Acht zu lassen. Besprechung mit Baechtold -> Zustimmung. Einvernehmen mit SVSt sollte Entwurf für Richtlinien ausgearbeitet werden.
Beilage Entwurf: Bei Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zuerst Prüfung, ob Gesuchsteller genug Mittel zum lebensunterhalt verfügt. Dabei auch as deutschland zufliessende Mittel. Daurch Belastung. «Eine solche Belastung des Clearings ergibt sich nämlich unvermeidlich bei erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, da nach dem deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommen für die Clearingberechtigung das Domizilprinzip gilt, sodass [sic] jede Person, die inder Schweiz Domizil oder ständigen Aufenthalt hat, berechtigt ist, mit ihren deutschen Forderungen am Verrechnungsverkehr teilzunehmen.» Durch Importe keine genügende Alimentierung des Clearings. Kapitaltransfer nicht im Clearing. Seit Abwertung des Schweizerfrankens ist die Einfuhr noch schwieriger, «wodurch die Situation des Clearings noch prekärer wird». Schlechterstellung der Finanzgläubiger: Einstellung der Barauszahlungen im Zinsentransfer ab 1.10.1936. [Grund für Ergreifung von Massnahmen im Ausländerbereich] Es bestehe absolut keine Gewähr, dass Transfers noch möglich sein werden. Es werde nach wie vor wichtig sein, «jede Belastung des Verrechnungsverkehrs mit Zahlungen, die nicht im Interesse der schweizerischen Volkswirtschaft liegen, zu vermeiden.» Bewilligungen deshalb ablehnen, wenn «nicht ein mindestens aequivalenter Nutzen für die schweizerische Volkswirtschaft» gegenübersteht. Deshalb Richtlinien: Punkte siehe oben !
Richtlinien analog mit Italien anzuwenden.
* SVSt an Frepo, 16.9.1937: SVSt prüfe bis 12000 Fr. was darüber wolle HA prüfen. [siehe SVSt-Akten]
* Hotz an die Eidg. Frepo, 4.2.1939: «Der beträchtliche Zuzug von Ausländern nach der Schweiz infolge der politischen Ereignisse des Jahres 1938 veranlasst uns, der Sicherung des Transfers von Vermögenserträgnissen auf Grund der mit verschiedenen Staaten abgeschlossenen Transfervereinbarungen (Deutschland, Italien, Polen) vermehrte Aufmerksamkeit zu schenken.» Im Abkommen mit Deutschland jeder Ausländer transferberechtigt, der «ständigen Wohnsitz» hat plus die Domizilstichtagregelung (1.7.37), mit Italien genügt «der Wohnsitz». [Unterschied Italien-Deutschland] HA übernimmt die Forderungen der SVSt: Bedingung für Bewilligung Verzicht auf Transfer. Vorschläge: 1) «Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gegenüber Ausländern, die nicht auf die Teilnahme am Transferverkehr verzichten. 2) Verweigerung der Niederlasssungsbewilligung von Ausländern, die den Transfer übermässig belasten. 3) Kennzeichnung der Ausländer, die Aufenthaltsbewilligung nur durch Verzicht auf die ganze oder teilweise Teilnahme am Transfer erhalten haben. Frepo soll diese Vorschläge prüfen.
* Dr. CB (Baechtold), «Bemerkungen zum Schreiben der Handelsabteilung vom 4.2.1939, 8.3.1939: Schwierige Frage des ständigen Wohnsitzes. Erst wenn aus eidgenössischer Kontrolle entlassen. Aber auch bei Verfügungen III, die immer jährlich erneuert werden, kann ständiger Wohnsitz sein. Ausländerausweis B,D,C, auch A sind möglich. «Sicherlich haben diese alle ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz.» Fremdenpolizeilischer Wqohnsitz sei definiert durch tatsächlichen Anwesenheit, so im Hotel oder am Aufenthaltsort. Es müsse deshalb auf Dauer und Absicht des Aufenthaltes abgestellt werden. Zu den Punkten 1) Frepo müsse frei sein bei Entscheiden. Z.B. könne Spezialist für Industrie wichtig sein, wenn man ihm aber Transfer verweigere komme er nicht. 2) Vorschlag:
Ausweis C (Niderlassung) ohne Beschränkung Teilnahmen. Ausweis B (grau): mit Zustimmung der SVSt und Frepo je nach Verhältnissen ganz oder teilweise. Ausweis D (Schriftenlose) eventuell wie Ausweis B. Ausweis A (Gelb, Aufenthalter in kantonaler Zuständigkeit) keine Teilnahme ausser Zustimmung der SVSt und der Frepo.
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