Language: ns
1939-1943
BAR; E 7160-08 (-) 1968/28/, 417; Versch. Kunsthandels- aber auch andere Firmen.
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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Fall 1: Gesuch der Firma H. Gilhofer & H. Ranschburg um Befreiung von der Clearingpflicht für die dem Herrn Viktor Schad gehörende Bibliothek (zusammengefasst)
Fall 2: Bibliothek des Dr. L. Töpfer (Zwangsverkauf) Gesuch der Firma H. Gilhofer & H. Ranschburg zur Freigabe des Erlöses aus der Auktion der Bibliothek des Herrn Töpfer, eine Rolle spielt auch ein gew. Laube (zusammengefasst)

Fall 3: J. F. Pfeiffer: Das Spezialhaus für den gesamten Bürobedarf.
Bringt Schreibmaschinen und spez. Uhren in die CH (keine Kulturgüter????: nicht erfasst)
Fall 4: Girol Aktiengesellschaft. Pharmazeutische Produkte (nicht erfasst).
Fall 5: Zürcher Kunsthandelsgesellschaft 1940-43 (zusammengefasst)

Versuch des Hintergehens des Clearing-Abkommens. Rüge seitens SVSt an Kunsthaus
Fall 6: Weiss A.G. Textilwaren

1. Schad
-Gesuch der Firma Gilhofer & Ranschburg, Aktiengesellschaft, Kunstantiquariat, Luzern, Sempachertr. 1
(Vormals: Alpenstrasse 6, Luzern.) (15. 6. 1939), die eine Bibliothek eines Herrn Viktor Schad erhalten hat und die sie "entweder auf dem Auktionswege, oder mittelst eines Kataloges veräussern" möchte. "Da Herr Schab auf den Erlös der Bibliothek angewiesen ist, möchten wir Sie bitten, uns wie in andern Fällen die Genehmigung zu erteilen, einen allfälligen Erlös an Herrn Viktor Schab direkt auszuhändigen.
-Die Verrechnungsstelle antwortet und will aber über "Inhalt und Aufmachung" der Bibliothek Angaben. Weiter will sie wissen, "welchen Wert dieselbe besitzt und wie gross vermutlich der Anteil der ausländischen Käufer an dieser Bibliothek sein wird". (Brief vom 21. 6. 1939)
-Antwort der Firma vom 23. 6. 1939: Bei der Bibliothek handle es sich "in der Hauptsache um Vorkriegs-Luxusausgaben, die in schönen Maroquin und Pergament Bänden gebunden sind". Geschätzter Wert ca. einige Tausend Franken. "Wir sind überzeugt, dass auch ausländische Käufer zu dieser Auktion nach Luzern kommen werden und dass ein grösserer Teil der Bibliothek ins Ausland verkauft wird." Sie fordern also Befreiung von der Clearingpflicht.
-Antwort Verrechnungsstelle: 27. 6. 1939: Sie meint, dass die Voraussetzungen für die Freigabe des Erlöses nicht gegeben sind. Sie meint, dass es bei den in Frage stehenden Büchern nicht um Seltenheiten geht. "Wir können uns nicht vorstellen, dass für Bücher ohne Seltenheitswert, die wohl hauptsächlich in deutscher Sprache gedruckt sind, eine grosse Nachfrage aus dem Auslande vorhanden sein kann."
-Die Firma verweist noch einmal aûf das Verzeichnis der Bücher und kommt zum Schluss, dass die Bibliothek in der Hauptsache in der Zeit von 1900 - 1920 angekauft wurde. Die Firma ist überzeugt, dass es grosse Nachfragen aus dem Ausland gibt, denn es handelt sich um eine ausserordentliche Buchkunst (Luxusdrucke, Papierqualität, künstlerisch bedeutende Einbände). 10. 7. 1939.
-Weiterer Brief von der Firma: Sie verschicken 2500 Kataloge der Bibliothek ins Ausland, 500 in die Schweiz.
(Ein Bücher-Verzeichnis befindet sich unter den Akten: Inhalt: allg. Weltliteratur: von Balcaz, Baudelaire, Boccaccio, Casanova, Kant, Keller, Goethe etc. bis Dostojevsky, Verlaine und Voltaire etc.) Brief vom 26. 7. 1939
-Die Verrechnungsstelle antwortet am 28. 7. 1939 und meint, dass sie sich aufgrund der zugesandten Unterlagen kein Bild machen kann, ob die Bücher von ausländ. Käufern erworben werden könnten. Sie könne sich zur vorgesehenen Auktion kein Bild machen.

2. Töpfer
-5. 5. 1939: "Herr Dr. Ludwig Töpfer, früher wohnhaft in Wien, nunmehr ... bei Paris, hat seine Bibliothek, bestehend aus ersten und Gesamtausgaben deutscher und französischer Literatur, legal von Oesterreich nach Frankreich ... gebracht. Er möchte diese wertvolle Bibliothek durch uns in Luzern veräussern lassen, wenn Sie damit einverstanden wären, dass der Erlös nicht via Schweizerische Verrechnungsstelle nach Oesterreich überwiesen werden müsste, sondern direkt an Herrn Dr. Luwig Töpfer .. ausbezahlt werden könnte." Es handelt sich um eine Bibliothek, die vor allem im Ausland verkauft werden sollte. Eine Auktion wäre auch von Vorteil für Arbeitsbeschaffung.
-Antwort der Verrechnungsstelle: "Wunschgemäss erteilen wir Ihnen die Bewilligung zur direkten Auszahlung des Erlöses aus dieser Auktion an Herrn Dr. Ludw. Töpfer und zwar auf der gleichen Grundlage wie für ähnliche frühere Versteigerungen, d.h., in der Annahme, dass die durch die Auktion in der Schweiz erwachsenden Spesen und Provisionen sich ungefähr mit dem Gegenwert der Objekte, die von in der Schweiz niedergelassenen Liebhabern erworben werden, ausgleichen." Die SVSt. fordert nach dem Ende der Auktion eine detaillierte Liste der Verkäufe etc. Nichtbefolgung würden weitere Bew. verhindern. 11. 5. 1939
-Firma 11. 4. 1940: Z. Z. sei eine Versteigerung nicht möglich. Nun stellt die Firma folgendes Gesuch:
"Diese Bibliothek hat einen ungefähren Wert von Sfr. 800'000. Dadurch, dass wir die Auktion nicht abhalten konnte, ist der Besitzer in eine sehr schwere Lage gekommen. Um diese für ihn so schwierige Situation zu überbrücken, hat er uns gebeten, von seinen Büchern für einen Betrag von ca. Sfr. 5000. zu verkaufen. Wenn Sie uns die Bewilligung zu diesem Verkauf erteilne, beabsichtigen wir eine Liste von ca. 600 Exemplaren herzustellen, in welche wir diese Bücher hinein nehmen würden. ...
Die Firma will die Bew. "zu einem freihändigen Verkauf im Betrag von ca. Sfr. 5000. (Es sollten vorderhand nicht die dt. Lit. verkauft, sondern die engl. und frz)
-Anwort 17. 4. 1940. Die SVSt erklärt sich mit einem freihändigen Verkauf einverstanden. Vorbehalt: Verkäufe in der Schweiz mit den hier entstehenden Spesen müssen sich ungefähr die Waage halten. Sie wollten eine Liste (allvierteljährlich) über die Verkäufe, inkl. Spesen und Gewinn.
-Firma 20. 4. 1940: Dank und alles i.O.

-neu. 7.9. 1940: Laube will die Töpfer Bibliothek erwerben. "Der freihändige Ankauf und dessen Verwertung in und für die Schweiz ist aber nur denkbar, wenn die Möglichkeit und die Erlaubnis von seiten der Schweiz. Verrechnungsstelle erhältlich ist, dass der ... Preis von ca. 4'-50 Tausend Fr. nicht nach Oesterreich, sondern heute direkt an den Besizter ... überwiesen werden kann." ...
"Die Hauptmomente für die s. Zt. erteilte Bewilligung werden auch unter den neuen Verhältnissen im wesentlichen erfüllt werden." Ein Exposé der Bibliothek liegt bei.
-Brief von SVSt. an Herrn August Laube, der ein Gesuch gestellt hat, um die Bibliothek ohne Bezahlung des Gegenwertes in den Clearing erwerben zu können. Laube will die Bibliothek zum Preise von ca. 40-50'000. Sie würde die Kaufsumme direkt nach den USA zuweisen. Das Gesuch wurde aufgrund der Bew. an die Firma Gilhofer und Ranschburg gemacht, wobei es sich da um eine Auktion gehandelt habe. Die SVSt meint, dass die wichtigste Voraussetzung der Bew. (die noch vor dem Krieg zugestanden wurde) nicht mehr erfüllte werden. Denn damals bestand die Möglichkeit, dass ausländ. Interessenten den Grossteil der Bücher kaufe würden, was heute kaum mehr für den kleinsten Teil der Bibliothek erwartet werden könnte.

-25. 11. 1940: Die Firma Gilhofer und Ranschburg schreibt, dass nur ein sehr kleiner Betrag aus der Bibl. verkauft werden konnte. Eine Abrechnung liegt bei. Töpfer wohne im unbesetzten F und brauche dringenst Geld. "Nach dem zwischen der CH und F abgeschlossenen Clearing-Vertrag können wir jedoch Beträge nur im Clearing an die Nationalbank einzahlen und es würde, wie uns Herr Dr. Toepfer mitteilt, Monate, ja vielleicht Jahre dauern, bis er diese ausbezahl erhalten würde. ... Er will "AUSSER CLEARING" Töpfer ausbezahlen.

14. 11. 1940: Gilhofer und Ranschburg an die Handelsabt. betr. Töpfer-Bibl.
Töpfer habe seine Bibl. bei seiner legalen Auswanderung nach F mitgenommen. Am 2. 6. 1939 wurde diese Bibl. in 44 Kisten durch die Speditionsfirma Danzas & Co. von Paris nach Luzern gesandt und durch die Speditionsfirma Baumeler & Co. der Firma Gilhofer und Ranschburg zwecks Verwertung ausgehändigt und verzollt. Die Bibl. ist das einzige, was Töpfer von seinem Vermögen geblieben sei. Töpfer war in F im Lager interniert gewesen. Die Firma schreibt, dass T. die Bibl. verwerten lassen möchte. T. sei gezwungen die Bibl. in der CH zu verwerten. (?????) Aufgrund der Schwierigkeiten stellt die Firma das Gesuch, die Bibl. von der Einzahlung ins Clearing zu befreien und die Ueberweisung eines allfälligen Verkaufserlöses nach Amerika zu gestatten. Es handelt sich v. a. um eine dt. Bibl. Also ist D interessiert. Frage, ob Teile der Bibl. nach D. exportiert werden können. Signiert Dr. K. E. Block, Advokat. Sempacherstr. 1. Luzern.

-26. 11. 1940. Anwort der Handelsabt. Zur Befreiung des Clearings ja, zur Ausfuhr nein.

-Schreiben der SVSt an die Handelsabt. (EVD) vom 6. 12. 1940: Bestätigung des Erhalts des Briefs vom 26. 11. mit der Kopie einer Eingabe der Firma Gilhofer & Ranschburg betr. die Clearingbefreiung des Verkaufserklöses der in der CH befindlichen Bibliothek (Töpfer) sowie die Zulassung im Clearingverkehr der gegebenfalls nach D zu verkaufenden Bücher.
"Was die Clearingbefreiung für die in der Schweiz abzusetzenden Bücher anbelangt, sind wir mit Ihnen einverstanden, dass ein solcher Verkauf weitgehend als zusätzlich betrachtet werden kann, da es natürlich ausgeschlossen ist, dass Herr Dr. T. bei Clearingzahlung in den Verkauf seiner Bibliothek einwilligen würde. Ausserdem sind derartige Sendungen aus D unter den gegenwärtigen Verhältnissen normalerweise nicht zu erwarten."
Die Handelsabt. gibt nur einen gew. Betrag frei (auch Laube wurde es untersagt) Die freizugebende Summe ist 10'000 Fr. "Dies Summe dürfte wohl auch dem Betrag entsprechen, für welchen Bücher in der Schweiz abgesetzt werden könnten und Herrn Dr. Toepfer wäre dadurch die Möglichkeit gegeben, aus seiner gegenwärtigen misslichen Lage herauszukommen.
Die Auszahlung auf dem Clearingweg von in Deutschland zu verkaufenden Büchern dieser Bibliothek scheint uns ebenfalls ausgeschlossen zu sein."

-Brief von SVSt an Firma: Bestätigung des Briefes vom 26. 11. (im Brief falsch: 25. 11.)
Sie bedauern die Verzögerung, begründen sie aber mit den langdauernden Verhandlungen mit F über den Zahlungsverkehr.
Das Gesuch wird lediglich als Ausnahme genehmigt, weil T. in einer misslichen Lage ist.

Also:
Die Bibliothek von Dr. L. Töpfer, der 1938 aus Öst. nach F ausgewandert ist, soll von der obengen. Firma verkauft werden. Sie will,
1. dass der Gegenwert der Bibliothek von der Clearingpflicht befreit ist, und
2. dass es ihr gestattet sei, einen Teil dieser Bibliothek gegen Bezahlung im Clearingwege nach Deutschland zu exportieren.
Die Handelsabt. schreibt in einem Brief vom 26. 11. 40 an die SVSt von Zwangsverkauf. Weiter:
"Wenn wir den Gegenwert der Bibliothek nicht von der Clearingpflicht befreien, so wird die Bibliothek sicherlich nicht in der Schweiz verkauft, da der Eigentümer kein Interesse an dem Verkauf hat, wenn der Erlös nach D transferiert werden muss. Direkt werden dem Clearing somti keine Alimente entzogen, wenn die Clearingbefreiung ausgesprochen wird. ... Wir glauben den Verkauf der in Frage stehenden Bücher weitgehend als zusätzlich betrachten zu dürfen. ..."
Der zweite Teil des Gesuches wird abgelehnt.

Irgendwie fehlen hier Teile der Korrespondenz zw. Handelsabt., SVSt, Firma und Advokaturbüro der Firma. Müsste bei Interesse genauer untersucht werden.


3. Zürcher Kunstgesellschaft, Kunsthaus.
-Freipass-Aufstellung von der SVSt 29. 11. 40 (cf. Kopie)
-SVSt an Kunsthaus: 3. 12. 1940
"Betrifft: Kontrolle Ihrer Bezüge aus Deutschland
Mit der Kontrolle Ihrer Bezüge aus D beschäftigt, ist es uns nicht möglich, für versch. von Ihnen übernommene und verzollte Kunstgegenstände die bezügliche Ueberweisung des Gegenwertes in den Clearing feststellen zu können. Desgleichen liegen uns eine Anzahl Freipässe vor, denen keine Löschungen entgegenstehen." [...]
-SVSt an Kunsthaus: 22. 10. 1941
"Betrifft: Kontrolle Ihrer aus Deutschland bezogenen Kunstgegenstände gemäss den Ihnen am 3. 12. 40 zugesandten zwei Listen"
Die SVSt beklagt sich über die immer noch nicht zugestellten Listen.
Das Kunsthaus habe bei einem früheren Telefon gesagt, dass sich ein grösster Teil der angefragten Objekte in versch. Museen befinde. Die Erledigung unserer Anfrage würde eine umfangreiche Kompetenz voraussetzen. Forderung der zwei Listen.
-SVSt an Kunsthaus: 24. 12. 1941: Betrifft: Kontrolle Ihrer aus D bezogenen Kunstgegenstände gemäss den Ihnen am 3. 12. 1940 zugesandten zwei Listen.
Die SVSt beklagt sich, dass sie immer noch keine Antwort vom Kunsthaus bekommen habe. Frist bis 10. 1. 1942. Sonst Revision auf Kosten des Kunsthauses.
-Kunstges. an SVSt: am 31. 12. 1941: Sie werden sich an die Frist bis am 10. 1. 1942 halten versuchen, um die Herkunft abklären zu können.
-Kunsthaus an SVSt am 28. 1. 1942: beiliegend dokumentierte Aufstellung über die Aufstellung der Zollfreipässe 29. 11. 1940 und Zollquittungen vom 2. 12. 1940. Brief signiert vom Direktor des Kunsthauses Zürich (auf dem Brief von Hand notiert: "Die Zahlungen sind anscheinend nicht alle korrekt gemacht worden) cf. Kopie
-SVSt an Kunsthaus: 12. 2. 1942 cf.
"Betrifft: Kontrolle Ihrer aus D bezogenen Kunstgegenstände" cf. Kopie
Bestätigung des Brief- und Aufstellungempfanges. Die SVSt hat alles ausser Nr. 4, 6, und 12 erledigt:
-Kunsthaus, Herr Dr. Wartmann, Direktor der Zürcher Kunstgesellschaft, teilt mit: (Das Blatt ist betitelt mit: "Auskunftserteilung": Interne Mitteilugn?) Datum 16. 2. 42 cf. Kopie
-SVSt verlangt am 7. 4. 1942 immer noch für die zwei fehlenden "Positionen" Dokumentation.

Weitere Unterlagen:
Bescheinigung zu Handen der SVSt. ausgestellt vom Schweizer. Hauptzollamt Zürich-Eilgut.
20. 1. 941: An die Act. Ges. Bronner & Cie. Basel. (Antwort auf 17. 1. 1941)
"Hiemit (sic) bescheinigen wir, dass alle mit unserem Freipass No. 5737 v. 16.VI.1938 eingefühten (sic) Gegenstände u. zwar 2 eingerahmte Gemälde u. 1 gerahmte Zeichnung von Hans Brühlmann, netto kg 9, brutto kg 14, 4, Wert fr. 8700.- nebst der Kiste von kg. 53, Wert fr. 10.- am 13. Aug. 1938 über Zürich Frachtgut, bzw. am 28. IX. 1938 über das Zollamt Basel BB zur Wiederausfuhr gelangt sind, wobei der Freipass No. 5727 komplett gelöscht wurde."
-Auskunftserteilung von Herr Dr. Frey (vom Rechtsbureau der Schweiz. Kreditanstalt) Firma: Zürcher Kunstges. Zürich. Herr Frey entschuldigt sich, dass die Pendenz bisher noch nicht erledigt ist. Er erklärt, dass alle Unregelmässigkeiten auf den Dir. des Zher Kunstmuseums und Sekretär der Zürcher Kunstgesellschaft zurückzuführen seien (Wilhelm Wartmann). Herr Dr. Frey, der im Auftrage von Herrn Verwaltungsratspräsident Dr. Jöhr von der Kreditanstalt vorsprach, ersuchte uns, Herrn Dr. Wartmann schriftlich einen strengen Verweis zu erteilen, mit der Androhung, dass wir uns im Wiederholungsfalle mit einer Beschwerde an den Vorstand der Kunstgesellschaft wenden werden.
-Zürcher Kunstgesellschaft: 15. 4. 1942: "Betrifft: Kontrolle der aus D bezogenen Kunstgegenstände"

-Erneut: SVSt an Kunsthaus 19. 1. 1943
Fragen bzl in die Schweiz eingeführter dt. Waren.
Bis 25. 2. 1943 immer noch keine Antwort
-SVSt an Kunsthaus: 19. 6. 1943: Immer noch keine Antwort vom Kunsthaus wird beklagt. Falls immer noch keine Antwort: Revision, Strafantrag wegen Auskunftsverweigerung.
-SVST ans Kunsthaus, 22. 6. 1943: Das Kunsthaus habe am vorigen Tag angerufen und gesagt, dass diese Briefe nicht mehr vorzufinden seien. Sie wünsche eine Kopie der zwei Schreiben, was die SVSt dann auch tut.
-Kunsthaus an SVST. Die beiden Freipässe seien soeben vom Zollamt Frachtgut und Zollamt Eilgut zugestellt worden, mit der Verlängerung der Gültigkeit um ein Jahr. Beilage: Freipässe. (Die am 25. 6. gemäss handschriftlicher Notiz zurückgesendet wurden)
Weiteres: cf. aus dem Telefonverhör-Dossier Akten-Notiz zu Kunsthaus. (Kopie )
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