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1942
BAR; E 7160-01(-)1968/223/, 18; Protokolle der Clearingkommission Deutschland 1942
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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[in der Kriegszeit nahm die Anzahl der Geschäfte der CK für Deutschland rapide ab]

1. Protokoll, 10.4.1942

* Zulassung von privaten Kapitalkompensationen und gegenseitigen Freigaben von Vermögenswerten im Kapitalverkehr mit Belgien, Holland und Norwegen

Ständig Gesuche um Befreiung der gesperrten Vermögenswerte in der Schweiz und Heimschaffung von Schweizer Kapitalien aus diesen Ländern.
"Da im Verkehr mit diesen Ländern keine Transfermöglichkeit besteht und auch die Dauer der Sperre ungewiss ist, scheint es im Interesse aller Beteiligter zu liegen, wenn die gegenseitigen Werte in privaten Kompensationen aus der Sperre befreit werden können." (S. 3)
- bei Forderungen aus Guthaben auf Franken oder Fremdwährungskonten Tilgung durch Private Kompensation
- bei anderen Vermögenswerten gegenseitige Freigabe
Voraussetzung: Vorliegen eines schweizerischen Interesses. Bei juristischen Personen prüfen, ob Schweizer Interesse. Bei Ausländern nur ausnahmsweise zur Deckung von Lebenshaltungskosten, Hotelspesen in der Schweiz.... Keine Verwendung gesperrter Vermögenswerte für zusätzliche Warenimporte nach diesen Ländern.
- 4 Möglichkeiten von Kompensationen:
a) gegenseitige Geschäftsgewinne oder andere interne Forderungen von finanziell miteinander verflochtenen Gesellschaften
b) Kapitlaerträgnisse mit Kapitalerträgnisse ohne Wertpapiercharakter
c) Kapitalforderungen mit Kapitalforderungen
d) Kapitalforderungen mit Kapitalerträgnissen oder Gewinnbeteiligungen ohne Wertpapiercharakter
Bei Wertpapieren nicht Kompensation sondern Gegenseitige Freigabe:
- von gesperrten Wertpapieren von miteinander verflochtenen Gesellscahften
- ausnahmsweise auch Freigabe drittländischer Titel oder Coupons -> Umrechnung in Sfr.
keine Heimschaffung von Schweizer Wertpapieren nach diesen Ländern, sondern Veräusserung in der Schweiz und Einbezug des Verkaufserlöses in eine private Kompensation
Vor allem Schweizer Rückwanderer berücksichtigen.
Probst: Handelsabteilung grundsätzlich mit Vorschlag der SVSt einverstanden. Frage ob überhaupt private Kompensationen möglich nach BRB. Die Clearingkommission habe aber schn früher in diesem Sinn entschieden, als sie der Norsk Hydro ihre Guthaben in der Schweiz zur Bezahlung ihrer fälligen Obligationenzinsen freigab. "Damals schon hat man trotz Gefahr einer Begünstigung einzelner Gläubiger dieser Verrechnung zugestimmt, um derartige Möglichkeiten ausnützen zu können." (S. 5f.)
Maximalbetrag für Kompensationen festlegen, um zu vermeiden, "dass die in der Schweiz liegenden fremden Werte einseitig für bestimmte Grossgläubiger verwendet werden." (S. 7) SVSt hat 50000 Fr. festgelegt. Aber nicht zwingende Regel.
Vieli: "Wenn auch seinerzeit Gründe gegen einen Kapitalclearing bestanden haben und diese Gründe heute nach wie vor aufrecht erhalten werden müssen, so soll das nicht heissen, dass man der ganzen Angelegenheit ihren freien Lauf lassen muss. Kompensationen privater Natur sollen daher erlaubt werden; dies liegt im Interesse der schweizerischen Wirtschaft." (S. 7) Gefahr der Bevorzugung grosser Gläubiger ist nicht gross.
Gegenseitige Forderungen seien aber nicht gleich gross, also solle man nicht 1:1 kompensieren. Bsp. seien die Gurhaben der Schweiz in Holland mit 8% mit holländischen Guthaben in der Schweiz gedeckt sind. Bei einer Kompenation von 100000 Fr. wäre daher dem schweizerischen Gläubiger nur 80000 Fr. auszuzahlen wogegen 20000 auf ein Sperrkonto einzuzahlen wären. "Dadurch würde vermieden, dass zugunsten eines Einzelgläubigers die Gesamtmasse unverhältnismässig angetastet würde.Eine derartige Vorsichtsmassnahme liegt im Interesse aller Gläubiger." (S. 8)
Schwab: man glaubte zuerst, dass Sperre nur vorübergehen und dann durch ein Clearingssystem abgelöst werde. "Insbesondere politischer Bedenken wegen hat sich die Durchführung eines Kapitalclearings nicht als opportun erwiesen." (S. 8)
Wem gehören dann aber die 20000 Fr. ?
Vieli: bis neue Regelung dann an Gläubiger zurückzahlen
Kohli: Mit Elsass-Lothringen sollte Ausnahme gemacht werden. "Hier wäre eine Kapitalkompensation nicht am Platz." (S. 9) Verhandlungen mit Deutschland über Kapitalkompensationsmöglichkeit scheiterten.
Gefahr der Bevorzugung von einzelnen Gläubigern sei nicht gross, da immer noch grosse praktische Schwierigkeiten für Kompensatioen. "Die Aushöhlung erblickt er eher in der Freigrenze, die von den Banken sehr liberal gehandhabt werde. Durch die lange Dauer der Sperre und die damit verbundene Anwendung der Freigrenzen, erfolgen beträchtliche Auszahlungen." (S. 9)
SVSt solle bei Kompensationen den Rückwanderern helfen, Partner zu suchen.
Hotz: mit Elsass-Lothringen vorsichtig vorgehen.
Burger: Kompensationen mit Warenforderungen seien vond er SVSt stehts abgelehnt worden.
SVSt werde sich nicht in Privatkompensationen einmischen, aber gerade bei Rückwanderern wichtig zu wissen, welche Werte bei den Banken angelegt sind.
- für Auswanderer wurden jeweils Beträge freigegeben, denn die Leute müssen sehr oft monatelang warten bis sie weiterreisen können. "Sie sind daher auf ihr Vermögen in der Schweiz angewiesen." (S. 11) SVSt hat aus moralischen Gründen freigegeben. Sie hat aber in der Regel eine Bescheinigung verlangt, dass die Leute auswandern wollen, dass sie ein Depot errichten müssen.
Homberger: "Er versteht die Befriedigung der Finanzgläubiger und lehnt auch den Gedanken eines Vorranges der Finanzgläubiger nicht ab. Das soll aber nicht ausschliessen, dass diese gesperrten Werte unter Umständen auch für andere Interessen verwendet werden..." (S. 11)
Schwab: schlägt Maximalgrenze von 25000 Fr. vor, weil die Regelung um den Schutz der klienen Gläubiger gehe.
"Was die Freigrenze betrifft, so konnte die Nationalbank feststellen, dass im Verkehr mit Elsass-Lothringen sehr grosse Beträge ausbezahlt worden sind. Es handelt sich um einige Millionen. Gewisse Stellen haben die Fr. 3000.- unbekümmert um die Verhältnisse monatlich ausbezahlt, obschon dies nicht Sinn und Zweck der Freigrenzen war." (S. 12)
Hotz: Die SVSt solle nicht Werbung machen für diese Transaktion. "Die privaten Kompensationen sind eigentlich nicht normal, da es sich um eine Bevorzugung einzelner Gläubiger handelt." (S. 13)
Vieli: Anregung der SVSt verdienstvoll. "Die Sperre hat schon viel zu lange gedauert und kann nicht noch länger dauern. Es ist daher notwendig vom normalen Standpunkt abzugehen und im Interesse der lebendigen Wirtschaft derartige Kompensationen zuzulassen." (S. 13)
"Er sehe nicht ein, warum immer nur die kleinen Gläubiger geschützt und die grossen geopfert werden sollen." (S. 13) Der kleine Gläubiger werde im allg kaum eine Kompensation machen können da er nicht die Beziehungen und Verbindungen hat, um derartige Möglichkeiten auszunützen.
"Er habe stets die Auffassung vertreten, dass eine genaue Feststellung der Guthaben in der Schweiz vorgenommen werden sollte, damit die prozentuale Deckung der schweizerischen Guthaben in den betreffenden Ländern festgestellt werden könnte." (S. 13) Man kenne gewisse Zahlen für die drei Länder, Schweiz habe Enquete über Forderungen gg. diesen Ländern gemacht. Weiter kenne man die Angaben Deutschlands, die ungenauer seien. Bei Holland sei die Deckung von 75-80% vorhanden. Bei Norwegen nur Deckung von 7-8%. Kapitalkompensationen seien daher mit Norwegen kaum möglich. Er mache Vorschlag der SVSt an SBVg.
"Er sehe seinerseits keine Bedenken, wenn die Banken der Verrechnungsstelle die Summe der Kompensationsmöglichkeiten angeben, ohne vorläufig die Namen ihrer Klienten zu nennen." (S. 14)
Frage der Aushöhlung: Man werde nur Erträgnisse freigeben und nur 1000 Fr.
"Er habe mit Befriedigung festgestellt, dass Direktor Homberger den Finanzgläubigern ein Vorrecht an den durch den Bundsratsbeschluss vom 6.7.1940 gesperrten Beträge einräume." (S. 14)
Kohli: ja schon Vorrang, aber es könne sein, dass der Bundesrat gerade die gesperrten Beträge als Operationsbasis für seine Verhandlungen benützen werde. "Er hat gewisse Bedenken gegen eine allzuweit gehende Publizität. Auch die Bankiervereinigung sollte nicht im Wege eines Zirkulars auf die Kompensationsmöglichkeiten aufmerksam machen." (S. 14f.) Sache habe auch poltische Seite: Belgischer Gesandter habe sich gegen solche Kompensationen ausgesprochen. "Vorsicht ist daher am Platz, da die Durchführung allzu grosser Kompensationen Rückwirkungen auf das Verhältnis mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika haben könnte. Es müsse sich um eine interne Regelung ohne Publizität handeln." (S. 15)
Hotz: gewisse Zurückhaltung wegen politischen erwägungen.
Vieli: Vorschlag: Kapitalkompensationen bis zu 50000 Fr. ohne weiteres zulassen und bei grösseren Beträgen solle SVSt Rücksprache mit EPD, SNB und SBVg.
=> Beschluss CK
[1. es wurden in der CK nicht viele Kapitalfragen wie diese behandelt, wobei der SBVg seine Forderungen und Standpunkte einbringen konnte, 2. in dieser Diskussion widerspricht niemand der Freigabe und Kompensationen ]

* Kapitalüberweisungen zulasten des schwseizerisch-holländischen Clearings zur Bezahlung der im Ausland liegenden Vermögen veranlagten Steuern
Gesuchsteller finden es ungerecht im Hinblick auf das Wehropfer, dass sie Vermögenssteuern aus ihrem in der Schweiz liegenden Vermögen bezahlen müssen.
Vieli: anderer Ansicht als alle anderen: Um Steuern hineninzubringen sollte Slearing beansprucht werden dürfen. Homberger: "Wenn man auf die Frege näher eintritt, so sollte man ein Gutachten des Finanzfepartemnets einholen, denn diese überwacht sehr streng die Bundesvorschüsse und hat alles Interesse daran, diese so wenig als möglich anwachsen zu lassen." (S. 35)


2. Protokoll, 17.7.1942

* Fall Ohligschläger("Arier")
verehimlichte sein Vermögen in Hollan und der Schweiz. Vergehen von den Deutschen als äusserst schwer taxiert: Zuchtahusstrafe von 6-8 Jahren zu erwarten. Die Handelsabteilung, das EPD und die SVSt wollte aus humanitären Gründen Ohligschläger entgegenkommen,

* Begünstigung der Bell: Ablehnung eines Gewinntransfers nach Sonderregelung
aus Refinanzierungshärtfall wurden vorher zwei Fälle erlaubt in den letzten Jahren
Homberger tritt für erneute Sonderregelung ein
Schwab: grosse Bevorzugung. "Das geht auf Kosten der übrigen Gläubiger." (S. 68) "Es darf auch nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass die Auszahlung aus dem Bundevorschuss erfolgt. Der Stand des Clearings ist nicht günstig. Die Sonderregelung, die letztes Jahr der Firma bewilligt worden ist, erfolgte zu Unrecht, da kein Verlust im Geschäftsbetrieb in der Schweiz eingetreten ist. Die Firma ist stets begünstigt worden." (S. 68)
Kohli: "bemerkt, dass die Auszahlung zulasten des Transferfonds gehe, sodass man nicht annnehmen dürfe, die Auszahlung erfolge auf Kosten des Bundes. Uberdies sei zu berücksichtigen, dass man nicht wisse, wie die sich im Transferfonds ergebenden Ueberschüsse einmal verwendet werden. Man habe kein Interesse an einem grossen Ueberschuss, der Begehrlichkeiten der Deutschen wegen." (S. 68)
Hotz: auch er Bedenken, aber Sonderfall, der sich kaum wiederholen wird. Die Bell habe eine besondere Stellung in der Fleischversorgung

* Basler Handelsbank: Verwendung eines gesperrten holländischen Guthabens -> Kompensation eines holländischen Guthabens mit einer Forderung gegenüber Deutschland
Aus der Erbschaft des ehemaligen deutsche Kaisers fielen aus Holland 179000 Fr. in der Schweiz an -> unter Sperre. Andererseits Stillhalte-Kredit der Handelsbank an Deutschland von 500000 Fr. Deutschland will 179000 mit Kreditschuld abtragen, so dass Handelsbank restliche 321000 in Registermark abdisponiert. SVSt dagegen, weil somit der Geamtheit der schweizeroischen Kapitalgläubiger 179000 Fr. verloren gehen
Probst: eine derartige Kompensation darf nicht durchgeführt werden, weil gegen Sperre-Beschluss. Werte müssen den schweizerischen Gläubigern gegenüber Holland erhalten bleiben. Burger: weitere Variante D, weil früher verlangte es Freigabe in freien Devisen.
Kohli: grösste Vorsicht bei solchen Kompensationen. "Deutschland hat ein Interesse derartige Geschäfte in besetzten Gebieten zu machen." (S. 94) wäre Präjudiz
Gygax: Frage wie lange diese gesperrte Vermögen für Schweiz reserviert bleiben werden. "Es stellt sich daher die Frage, ob derartige gesperrte Vermögenswerte nicht für schweizerische Gläubiger verwendet werden sollen, auch wenn sie nicht der Gesamtheit zukommen, er möchte lieber den Spatz in der Hand haben als die Taube auf dem Dach." (S. 94)
Kohli: Gesperrte Werte dürfen nur nach dem BRB verwendet werden
Schwab: "glaubt aber, dass die Tatsache, dass es sich eigentlich um ein deutsches Guthaben handle, ein Entgegenkommen eher rechtfertige; bei holländischen Guthaben müsste es abgelehnt werden." (S. 94f.) "Es könnte der Augenblick kommen, wo von deutscher Seite aus das gesuch gestellt würde, dass die deutschen Guthaben, die ja nicht gesperrt seien, auch dann nicht gesperrt werden dürfen, wenn sie über Holland in die Schweiz gelangt seien." (S. 95)
Burger: Holländer lehnen derartige Kompensationen grundsätzlich ab.
Homberger: welche Beziehungender Handelsbank mit diesem Guthaben?
=> CK zuerst abklären

* Anzahlungen auf Umarbeitungsgeschäften
kostenlose Zurverfügungstellung des ausländischen Auftragggebers oder Verrechnnung
Anzahlungen für normale Exporte schon eine Ausnahme. Gesuche vor allem der Maschinenindustrie.
SVSt: "Der Entscheid der Clearingkommission ist für die entwicklung der Bundesvorschüsse von Bedeutung, zumal die vorzeitige Freigabe von Anzahlungen auch von Firmen solcher Branchen verlangt wird, wo bis jetzt Anzahlungen selbst bei normalen Exportgeschäften nicht üblich waren." (S. 97)
Marti: Unterschied zwischen eigen- und Umarbeitungsgeschäften: beim zweiten ist die Bezahlung des Lohns, weil das Material kostenlos oder privat verrechnet. "Die Uimarbeitungsgeschäfte bringen auch eine Aufblähung des Exportes mit sich." (S. 98)
"Bei den Kreigsmaterialexporten jhandelt es sich durchwegs um Umarbeitungsgeschäfte. Die Buntmetalle werden gemäss Abkommen mit deutschland kostenlos beigestellt." (S 98) "Würde die Anwendung der Kriterien für Anzahlungen auf Umarbeitungsgeschäfte abgelehnt, so könnte das unter Umständen gewisse Rückwirkungen auf unserre Beziehungen mit Deutschland nach sich ziehen, die insbesondere nachteilig wären für unsere Versorgungslage. Detuschland verfolgt die Frage der Anzahlungen mit grossem Interesse." (S. 98)
Hotz: "Das Verhandlungsdossier mit Deutschland sei ziemlich umfangreich und es sollte durch derartige Geschäfte nicht noch mehr belastet werden. Die allgemeine Auffassung Deutschlands dürfe nicht ausser Acht gelassen werden. Bis daher sei die Schweiz durch diese schwierigen Zeiten gut hindurchgekommen, was auch auf die Einstellung Deutschlands zurückzuführen sei. Die Versorgungslage der Schweiz sei in hohem Masse von der Haltung Deutschlands abhängig. Das bedinge natürlich unter gewissen Voraussetzungen auch eine Kooperation. Dazu müsse die Schweiz Hand bieten." (S. 99)

Homberger: Andererseits wird auch nichts einbezahlt (Gegenwert des Materials), wogegen aber auch keine Devisenspitze an Deutschland abgeführt werden muss.

hohe Lohnkosten in der Maschinenindustrie, deshalb Anzahlungen wichtig zur Auszahlung
Burger: Anzahlungen bei Umarbeitungsgeschäften sollen nur zugelassen werden, da wo sie auch früher üblich waren. Frage, ob bsp. die Bestellungen der Bührle und Tavaro die früher in freien Devisen bezahlt wurden und erst seit 1940 den Clearing in Anspruch nehmen, die Anzahlungen als üblich angenommen werden dürfen.
Hotz: "ersucht die Verrechnungsstelle bei Lieferungen von Munition und Uhrenbestandteilen aufzupassen und nicht kleinlich zu sein, ansonst werde man mit der Opposition der Wehrmacht rechnen müssen, welche uns mit Kohlen und Eisen beliefert. Es handle sich bei diesen Lieferungen um vordringliche [S. 101] Geschäfte für Deutschland und das sei der Preis, den die Schweiz zu bezahlen habe, dass die Transitsendungen durch die deutschen Gebiete zugelassen und dass der Schweiz ferner von Deutschland aus Waren geliefert werden. Es handelt sich nicht darum etwa der Tavaro A.G. oder Oerlikon eine Gefälligkeit zu erweisen, sondern darum, dass man die deutsche Wehrmacht nicht vor den Kopf stösst. Was in der Maschinenbranche üblich war muss auf diese Branche übertragen werden, denn sie gehören im Grunde genommen ebenfalls zu diesem Industriezweig." (S. 101f.)
Hirzel (SBVg): nur Anzahlungen, wo vorher üblich. "Ueberdies dürfe Deutschland auf die Bereitschaft der Banken hingewiesen werden derartige Zahungsaufträge zu diskontieren." (S. 102) Homberger: in der Maschinenindustrie Anzahlungen von einem Drittel handelsüblich
=> Beschluss CK: "Bei Umarbeitungsgeschäften soll unter Vorbehalt der Lieferungen von Munition und Uhrenbestandteilen auf die Handelsüblichkeit der Anzahlungen in dieser Branche bei den Eigengeschäften in normalen Zeiten abgestellt werden." (S. 102)

* Rückforderung von Clearingeinzahlungen für erschlichene Zustimmungserklärungen im Verkehr mit Belgien, Holland, Norwegen
Revisionen bei 135 Firmen durch Svst. Vor allem die Firmen der Uhrenbranche machten unwahre Angaben. Z.T unter Mitwirkung der ausländischen Firmen ganze Geschäftsabschlüsse fingiert. Bei 12 Firmen konnte es nachgewiesen werden. Totalbetrag 152374 Fr. Bei den 3 Versuchen es nachzuweisen 262000 Fr. Gegen 12 Firmen Strafanzeige eingereicht. SVSt kann laut Gesetz die Einzahlung der Beträge verlangen
Gygax: Aufträge zwischen dem 9.5.40 und 20.9.40: SVSt stellte Zustimmungen für 44 Mio Fr. aus. "Man wollte mit dieser Bestiummung den schweizerischen Firmen den Uebergang zum reduzierten Handelsverkehr mit diesen Ländern erleichtern." (S. 106) Unterstellung unter Transfergarantie -> ohne Anrechnung auf neue Kontingente und sofortige Auszahlung.
Keine Benachrichtigung des ausländischen Clearinginstituts, weil sonst zugunsten derer zurückbezahlt werden müsste, im Interesse der Industrie. Beträge sollen nicht zurückgefordert werden. [!] Homberger: vom Antrag überrascht. "Es handelt sich um betrügerische Handlungen der schweizerischen Exportfirmen." (S. 108) Rigoros vorgehen.
verschieden Anregungen wie man vorgehen könnte...
=> Beschluss CK: Rückforderung. Ratenzahlungen möglich. Firmen können selber entschieden, ob sie zurückleiten oder pedent halten

* IG Chemie: gegenseitige Verrechnung von Dividendenansprüchen im ch-norwegischen Verrechnungsverkehr
SVSt für Gesuch, aber es dürfe kein Präjuidiz für transferberechtigung der IGChemiie geschaffen werden. -> es braucht zuerst noch Zustimmung Kohlis und Homberger

* Schweizerische Reederei AG Basel: Verrechnung von Verbindlichkeiten mit einer Finanzforderung im ch-belgischen Verkehr
-> Gesuch wird entsprochen [Weshalb? Verrechnung mit Import-Schuld]


3. Protokoll, 29.9.1942

* Internationale Stuag: Sonderregelung im Transferverkehr
Stuag in Wien erhält immer mehr Wehraufträge. Gygax: "Die deutschen Stellen finden es als nicht erträglich, wenn eine Gesellschaft, die derart für das Wehrministerium arbeiten muss, durch Ausländer d.h. durch dei Schweiz vollständig beherrscht wird." (S. 128) Deutsche versuchten den schweizerischen Aktienanteil in ihrer Tochtergesellschaft in Wien auszuschalten. Dank Verhandlungen und besonderer Beziehungen -> Scheinverkauf an deutsche Käufer der 510000 RM-Aktien. Kaufpreis wird gestundet. Nach deutschem Dividenden-Stop-Gesetz kann die gesellschaft 6% ausbezahlen, der Zins kann somit über maximal 4% transferiert werden. Stuag will volle Ueberweisung der Zinsen (Dividenden). Sie ahbe bereits 1,18 Mio. Fr. Schulden. SVSt hatte nicht genug Zeit den Fall abzuklären
SVSt: "In Anbetracht des Umstandes, dass man untrer den heutigen Zeitverhältnissen aussergewöhnliche Massnahmen, mit denen eine schweizerische Gesellschaft ihre Interessen im Auslande zu erhalten sucht, nach Möglichkeit schützen muss, ist bei der Beurteilung der Zawangslage, unter der die Gesellschaft dieses Vertragswerk abzuschliessen hatte, besonders Rechnung zu tragen." (S. 127f.)
Gygax: Mehrbelastung des Transferfonds aber gleichzeitige entlastung, weil durch Rücktritt des Verwaltungsrates ein Ausfall von Tantiemen und Regiespesen für die technische Beratung. Bisherige Belastung Clearing 82-89000 Fr. nach neuem Abkommen 50000 .-. Entlastung zugunsten des Warenkontos
Frage ob Refinanzierungshärtefall: Voraussetzung für einen Refinanzierungshärtefall ist, dass Geld in der Schweiz aufgenommen worden ist, um es im Ausland anzulegen. 2. dass sie ohne Transferierung ihre Verpflichtungen in der Schweiz nicht nachkommen kann
EVD hatte noch nicht Zeit abzuklären.
Vieli: "hat die grössten Bedenken der Sonderregelung zuzustimmen, denn wenn allen diesen Fällen nachgelebt wird, so begibt sich die Clearingkommission auf einen Boden, wo es kein Anhalten mehr gibt." (S. 131) Einzige Basis des Entgegenkommens der Refinanzierungshärtefall
Schwab: eher auf Seiten der Handelsabteilung. In den Tochtergesellschaften in Polen würden Schweizer beschäftigt, Ingenieure, Kaufleute, Vorarbeiter, Techniker. "Auch darin liegt ein gewisses schweizerisches Interesse insbesondere für die Nachkreigszeit." (S. 132)
Hotz: für Hilfe - Mehnert: Gefahr eines Präjudizes. Ähnliches hätte sich in Elsass-Lothringen ergeben: "Die Enteignung der Schweizer im Elsass-Lothringen sei jeweilen in freien Devisen vorgesehen gewesen, leider sei in der Folge die Auszahlung nicht in freien Devisen erfolgt und eine Clearingbelastung sei dann eingetreten." (S. 133)
Kohli: dies sei kein Präjudiz für Elsass-Lothringen. "Es sei überhaupt festzustellen, dass Deutschland in vielen Fällen schweizerische Beteiligungen gegen freie Devisen abgelöst habe." (S. 134) Homberger: keine Gefahr des Präjudizes
=> Beschluss CK: Gesuch der Stuag wird entsprochen, wenn Voraussetzung dass die Bedingungen für einen Refinanzierungshärtefall vorliegen
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