Sprache: Mehrsprachig
24.7.1959 (Freitag)
Vertragstyp: Internationaler Rechtstext bilateral
Gegenstand: 0.725.6 - Wasserstrassen
Vertragspartei: Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)
Accord entre le Conseil fédéral suisse et les gouvernements membres de la CECA et la Haute Autorité relatif aux frets et conditions de transports pour le charbon et l'acier sur le Rhin
Abkommen zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits betreffend Frachten und Beförderungsbedingungen im Verkehr mit Kohle und Stahl auf dem Rhein
Abkommen (Acc)
Mit diesem Abkommen anerkannte die Schweiz das von den Sechs am 9.7.1957 abgeschlossene Petersberger Abkommen und verpflichtete sich, der Hohen Behörde und den EGKS-Mitgliedstaaten ihre eigenen Binnenschiffahrtsfrachten mitzuteilen.

Das Übereinkommen von Petersberg wurde [sicher bis 1973] selbst nicht wirksam, so dass die Schweiz das Rheinabkommen bis zu diesem Zeitpunkt nicht ratifiziert hatte d. h. dieses Abkommen [sicher bis 1973] nicht in Kraft trat (vgl. zum Beispiel: Integrationsbüro EPD/EVD, Die Abkommen der Schweiz mit den Europäischen Gemeinschaften (Stand der vertraglichen Beziehungen am 1.10.1973), S. 3, in: BAR J1.223 (-) 1000/1318, Bd. 51 (4.01.1) Überprüfung der völkerrechtlichen Verträge durch die Bundesverfassung, u.a. Liste der internationalen Verträge der Schweiz mit anderen Staaten, 1970-1974).
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