Language: German
23.10.1943 (Saturday)
Le Département de l’Economie publique à la Légation de Suisse à Washington
Telegram (T)
Mécontentement de la Suisse à propos de la politique des listes noires alliées.

Classement thématique série 1848–1945:
III. RELATIONS ÉCONOMIQUES INTERNATIONALES
III.2. LES ALLIÉS
III.2.1. NÉGOCIATIONS ÉCONOMIQUES AVEC LES ALLIÉS
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Printed in

Philippe Marguerat, Louis-Edouard Roulet (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 15, doc. 26

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Bern 1992

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Cover of DDS, 15

Repository

dodis.ch/47630
Le Département de l’Economie publique1 à la Légation de Suisse à Washington2

Erstens: Einmischungen nehmen in der Schweiz ihren Fortgang. Die englische Auffassung wie sie die Briefe Selbornes vom 28. September und Foots vom 13. Oktober darlegen ist für die Schweiz absolut unannehmbar3. Wenn solche Einmischungen mit zwischenstaatlichen Abmachungen über Beschränkung der Ausfuhr nach Achsenstaaten vereinbar sein sollen, so ergibt sich daraus das absurde Resultat dass Firmen mit der schwarzen Liste bedroht werden welche von den auf Grund regierungsseitiger Abmachungen mit Alliierten festgesetzten Ausfuhrkontingenten Gebrauch machen.

Zweitens: Diese Abmachungen untergraben die Autorität der schweizerischen Regierung und stehen in schärfstem Widerspruch mit autonomer Überwachung der Ein- und Ausfuhr wie die Schweiz sie sofort bei Kriegsausbruch organisiert hat und wie sie seither einwandfrei funktioniert. Ein Gewährenlassen solcher Einmischungen fremder Regierungen könnte die Schweiz in kürzester Zeit zum Tummelplatz der wirtschaftlichen Kriegsführung beider Kriegsparteien werden lassen und jede Führung der Wirtschaft durch den Staat auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen verunmöglichen. Die gesamte staatliche Exportkontingentierung würde durch eine steigende Zahl von Einzelabkommen zwischen fremden Vertretungen und schweizerischen Firmen aus den Angeln geworfen und in grösste Unordnung gebracht sodass die Exportkontingentierung als notwendiges Instrument zwischenstaatlicher Verständigung nach allen Richtungen unbrauchbar würde.

Drittens: Diese Aussicht, die sich bestimmt realisieren würde weil den systematischen alliierten Einmischungen ebenso systematische von Deutschland folgen würden führt zu einem völlig unhaltbaren Zustand. Aus diesem Grunde hat Bundesrat in Aussicht genommen zur Wahrung der schweizerischen Souveränität eine Verfügung folgenden Inhalts zu treffen: quote Es ist untersagt, gegenüber fremden Behörden oder deren Beauftragten direkt oder indirekt, ausdrücklich oder stillschweigend Verpflichtungen einzugehen oder in irgendeiner Weise einseitige Erklärungen abzugeben, die denjenigen, der die Verpflichtung eingeht oder die Erklärung abgibt, oder einen ändern daran hindern, von dem auf Grund schweizerischer Bestimmungen über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr zulässigen Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland in vollem Umfange Gebrauch zu machen. Unquote Widerhandlungen werden nach den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen4 und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch mit Busse bis zu Franken 30000.– oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden. Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung. Wenn unter anderem ein bedeutender volkswirtschaftlicher Schaden entstanden ist, so ist der Richter bei der Ausfällung der Busse an keinen Höchstbetrag gebunden.

Viertens: Obschon Alliierte schweizerischen Vorschlag gemäss unserem 771 ablehnten sind wir entschlossen den Versuch einer Verständigung über weitere Beschränkungen der Ausfuhr nach Achsenländern fortzusetzen. Auch Brief Foot vom 13. Oktober will offenbar diesen Weg offen lassen. Neue Vorschläge sollen sich auf bisher noch nicht beschränkte Positionen der Plafondgruppe 2 ausdehnen und bei bereits kontingentierten Positionen ab 1. Januar 1944 weitere Reduktionen über bisherige hinaus in Aussicht stellen, wobei sie für sämtliche Achsenländer gelten sollen. Konkrete Formulierung solcher Vorschläge bedarf jedoch näherer Prüfung die einige Zeit erfordert. Wir werden im Verlaufe von vierzehn Tagen dazu in der Lage sein.

Fünftens: Wir erwarten dass Alliierte bis dahin keine der bedrohten Schweizerfirmen auf die schwarze Liste setzen und dass alliierte Vertretungen eingeleitete Verfahren sistieren. Wenn dies nicht zugesagt werden kann, wird die unter Ziffer 3 erwähnte Verfügung ohne weiteren Aufschub in Kraft gesetzt werden; was einstweilen lediglich aus Rücksicht darauf nicht geschieht, dass Chef des Politischen Departements Minister Norton gebeten hat, sich des Einmischungsproblems anzunehmen. Wir bitten Sie Statesdepartement vom Inhalt dieses Telegramms in geeigneter Form Kenntnis zu geben.

1
Le télégramme est signé par le suppléant du Chef du Département de l’Economie publique, K. Kobelt.
2
(Copie): E 7110/1973/135/49.
3
Cf. No 23.
4
PVCF ° 2080, E 1004.1 1/416; et RO, 1941, vol. 57, II, pp. 1586-1588.