dodis.ch/42142 Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 12. Juni 18791 3217. Gotthardbahn, Genehmigung des Finanzausweises
Post- und Eisenbahndepartement. Antrag vom 5. Juni 1879
In Gemässheit von Art. 2 lit. c des Bundesgesezes, betreffend Gewährung von Subsidien für Alpenbahnen vom 22. August 18782 und in der Voraussezung, dass die Ratification des Nachtragsvertrages, betreffend die Gotthardbahn vom 12. März 18783, rechtzeitig erfolge, hat das Departement der Gotthardbahndirection unterm 18. Februar4 dieses Jahres eine mit dem 15. April zu Ende gehende Frist für Leistung des Ausweises angesezt:
«Dass die Gotthardbahngesellschaft unter Einrechnung von Fr. 29 Millionen neuer Subventionen die erforderlichen Mittel besize, um das Programm der Luzerner-Konferenz beziehungsweise des Staatsvertrages vom 12. März 1878 nach den vom Bundesrathe genehmigten Plänen und Kostenanschlägen durchzuführen.»
Die Direction hat die diesfalls erforderlichen Documente unterm 28. März eingesant und dieselben später mehrfach ergänzt. Bei Prüfung der Vorlage hat das Departement die beiden Fragen in’s Auge gefasst:
1. Kann nachgewiesen werden, dass der im Schlussprotokoll5 der internationalen Conferenz von Luzern vorgesehene Mehrbedarf von 40 Millionen, auch unter Berechnung eines Aktienzinses von jährlich 6 Procent während der Bauzeit, für die Ausführung des reduzirten Nezes ausreicht? Mit ändern Worten: genügt der von der Luzerner-Conferenz berechnete Bedarf von 227 Millionen wirklich für die Ausführung des reduzirten Nezes?
2. Kann die Gesellschaft den Besiz von 227 Millionen nachweisen?
Bezüglich beiden Fragen ist das Departement zu einem bejahenden Entscheid gelangt, und es beantragt nun auf Grund dessen Genehmigung des Finanzausweises.
Nach Einsicht von dem bezüglichen Berichte, welcher in der Sizung vom 6. dies zur Einsicht aufgelegt worden, hat der Bundesrath heute dem gestellten Antrage gemäss folgenden Beschluss gefasst:
1. Die Gotthardbahn-Gesellschaft hat durch die am 28. März dieses Jahres dem Bundesrathe gemachten Vorlagen den Nachweis über den Besiz, resp. die Sicherung der finanziellen Mittel, deren sie zur Ausführung des gemäss dem Schlussprotokolle der internationalen Conferenz von Luzern und des Vertrages, d.d. Bern, den 12. März 1878 festgestellten Bahnnezes, bedarf, in genügender Weise geleistet, und es wird diesem Finanzausweis die Genehmigung des Bundesrathes hiemit ertheilt.
2. Die in diesem Finanzausweis verzeichneten Mittel dürfen ausschliesslich nur auf die in dem Vertrag vom 12. März 1878 bezeichnete Hauptlinie Immensee-Pino verwendet werden.
3. Dieser Beschluss tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem der Austausch der Ratifikationen des Vertrages vom 12. März 1878 stattgefunden und der Grosse Rath von Zug die Subvention dieses Kantons beschlossen haben wird.6