Classement thématique série 1848–1945:
I. LES RELATIONS INTERGOUVERNEMENTALES ET LA VIE DES ÉTATS
I.14 ITALIE
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 2, doc. 178
volume linkBern 1985
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#4819* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 08.03.-09.03.1869 (1869–1869) |
dodis.ch/41711 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 8 mars 18691 872. Hr. Bundesrath Dr. Dubs, Spezialdelegirter i. S. der Schweiz.-ital. Verträge; Protokoll der Ratifikationsauswechslungen p° litterar. u. künstl. Eigenthum.
Procès-verbal de la séance du 8 mars 18691
Der bisherige Spezialdelegirte in Sachen der italienischen Verträge, Hr. Bundesrath Dr. Dubs, legt den Entwurf eines Protokolls vor, welches bei Anlass der Auswechslung der Ratifikationen der Verträge zwischen der Schweiz. Eidgenossenschaft und dem Königreiche Italien vom 22. Juli 18682 abgefasst werden soll und welches folgende Erklärungen enthalten und von den beiderseitigen Abgeordneten unterzeichnet werden soll.
1. Zur Beseitigung eines von der Regierung des Kantons Graubünden erhobenen Zweifels über die Auslegung des Art. 19 des Handelsvertrages wird erklärt, dass dieser Artikel nicht die Wirkung haben soll, um auch die zwischen dem Kanton Graubünden und S. M. dem König von Sardinien unterm 9. Januar und 12. Juli 1818 abgefasste Konvention über den Bau und Unterhalt der Bernhardinerstrasse und die zwischen dem Kanton Graubünden und dem Gubernium Sr. k.k. apostolischen Majestät in der Lombardei unterm 1. August 1818 abgeschlossene Übereinkunft über den Bau und Unterhalt der Splügenstrasse aufzuheben.
2. In Erläuterung der Art. 3 u. 12 der Übereinkunft über den gegenseitigen Schuz des litterarischen und künstlerischen Eigenthums wird bestimmt, dass die Frist von drei Monaten für Einregistrirung derjenigen Werke, welche den Schuz dieses Vertrages beanspruchen, für die schon vor Abschluss dieses Vertrages publizirten Werke mit demjenigen Tage zu laufen beginnen soll, an welchem in jedem der beiden Länder die Verträge publizirt werden.
3. Die h. kontrahirenden Staaten erklären sich mit Bezug auf die Bestimmung des Art. 4 des Vertrages über die Niederlassungs- und Konsularverhältnisse darüber einverstanden, dass die unterm 10./21. Dezember 18663 zwischen den Regierungen der beiden Staaten getroffene Übereinkunft betreffend beiderseitige Befreiung der Angehörigen des ändern Staates von Zwangsanleihen mit dem 29. Oktober 1873 ausser Kraft treten soll, in der Meinung jedoch, dass immerhin auch von diesem Zeitpunkte an die beiden Staaten sich gegenseitig auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation fortbehandeln werden.
4. Gemäss einer von der h. Schweiz. Bundesversammlung gefassten Schlussnahme wird schweizerischerseits das lezte Lemma des Art. 17 des Niederlassungs- und Konsularvertrages so ausgelegt werden, dass Streitigkeiten, welche zwischen den Erben eines in Italien verstorbenen Schweizers hinsichtlich seines Nachlasses entstehen könnten, vor den Richter des Heimatortes des Erblassers gebracht werden sollen, mit welcher Auslegung die italienische Regierung sich völlig einverstanden erklärt.
Die Regierungen der h. kontrahirenden Staaten sind einverstanden, dass dieses Protokoll als ein integrirender Bestandtheil des Vertragswerkes mitangesehen und gleich demselben vollzogen werden soll.
So geschehen in Bern den...
Der Entwurf wurde genehmigt.
Ferner ist nach Anhörung des Berichts des Hrn. Spezialabgeordneten vom 26. Februar a. c. über die Mittheilung des Hrn. Minister Pioda in Florenz vom 23. Februar4, nach welchem Hr. Ständerath Stoppani die Frage in Florenz zur Sprache gebracht habe, ob der Nachdruk von litterarischen und künstlerischen Werken, die vor der Publikation der Verträge mit Italien publizirt wurden, auch in Zukunft freigestellt bleibe, beschlossen worden:
es sei Hr. Bundesrath Dubs ermächtigt, unter den von ihm näher bezeichneten Voraussezungen in dem beim Austausch der Ratifikationen aufzustellenden Protokoll zu stipuliren, dass die Frist von drei Monaten zur Einregistrirung für die früher publizirten Werke mit dem Datum der Veröffentlichung des Vertrages beginnen soll und dass alsdann je nach dem Ergebnisse die beiden Regierungen sich über die Sicherung der Rechte älterer Nachbildungen weiter verständigen werden.
Die Regierungen beider Staaten werden jedoch im gemeinsamen Einverständniss nach Ablauf obiger Frist die geeigneten Verfügungen treffen, um die ungehinderte Zirkulation der schon gedrukten oder anderweitig reproduzirten Exemplare derjenigen Werke zu sichern, deren Reproduktion für die Zukunft untersagt ist.
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