Die Art und Weise, wie ein Theil der schweizerischen Presse betreffend die Frage der Verbindlichkeit der zwischen der Schweiz u. Frankreich im Jahre 1864 abgeschlossenen Übereinkunft über den Schuz des intellektuellen Eigenthums2 sich ausgesprochen hat, u. die Äusserungen vor dem erstinstanzlichen Gerichte des C. Genf in einem noch hängenden hierauf bezüglichen Prozesse, sind so sehr in Widerspruch mit dem Sinn u. Geist des betreffendes Staatsvertrages u. mit den Akten, dass ich es mir zur Aufgabe gemacht habe, denselben durch Publikation einer Broschüre, auf die offiziellen Dokumente gestüzt, entgegenzutreten.
Absicht u. Zwek dieser Publikation sind theils im Vorwort, theils im Texte der Broschüre so bestimmt ausgedrükt, dass mir diessfalls nichts beizufügen bleibt, als meine Arbeit Ihrer wohlwollenden Aufnahme zu empfehlen. Ich habe die Buchhandlung Joël Cherbuliez in Genf angewiesen, Ihnen 10 Exemplare der Broschüre comme hommage respectueux des Verfassers zuzusenden; je eines für jedes Mitglied des Bundesrathes nebst der Herren Kanzler u. Vizekanzler u. das zehnte für die Bundesbibliothek.
Der Titel ist: «La Convention pour la propriété littéraire artistique et industrielle du 30 juin 1864 entre la Suisse et la France, et son application en Suisse. Avec le texte du traité et d’autres documents officiels2.»
Ich bitte Sie, in dieser Publikation einen Beweis erkennen zu wollen, dass ich es nicht mit Indifferentismus hinnehmen kann, wenn einestheils die Bestimmungen eines von der Schweiz abgeschlossenen Staatsvertrages missdeutet, anderseits die Haltung des H. Bundesrathes in einer Weise dargestellt wird, welche mit mir bekannten offiziellen Akten in offenbarem Widerspruch steht. Ich glaubte, eine aktenmässige Beleuchtung der bezüglichen Fragen um so weniger unterlassen zu sollen, als ich weiss, dass man in Frankreich bezüglich der Haltung der Schweiz in dieser Angelegenheit keineswegs gleichgültig ist.
Je loyaler die Schweiz selbst internationalen Verpflichtungen nachkommt, desto besser stellt sie sich, das Gleiche auch ihrerseits von einem mitcontrahirenden Staate verlangen zu können.
Die gerichtliche Verhandlung vor Appellationsinstanz über zwei hierauf bezügliche Prozesse wird – wie ich vernehme – um Mitte dieses Monats stattfinden.