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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 1, doc. 29
volume linkBern 1990
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E2#1000/44#911* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 2(-)1000/44 128 | |
Titre du dossier | Römische Republik, Verschiedenes (1849–1849) | |
Référence archives | B.122.11.09 |
dodis.ch/41028
Über das Schreiben des Herrn De Boni, Römischen Abgeordneten, trägt das Departement auf folgende Antwort an: Tit.
Sie haben sich bewogen gefunden, durch Schreiben vom 21. Mai dem Schweizerischen Bundesrath zu erklären2, dass die von ihm angekündigte Neutralität in dem grossen Kampfe zwischen Freyheit und Despotismus Rom gegenüber nicht existire, indem Schweizersoldaten gegen die Römer zu Feld ziehen.
Es kann Ihnen nicht unbekannt seyn, dass der Bundesrath in der Angelegenheit der Militär-Capitulationen nicht befugt ist, einzugreifen und die Aufhebung derselben anzuordnen, sondern dass dieser Gegenstand vor der obersten Bundesversammlung in Berathung liegt. Diese Behörde wird unter anderm auch die geäusserte Ansicht zu würdigen haben, als ob in der allfälligen Theilnahme von Schweizertruppen an den Kämpfen im Römischen Staate eine Verletzung der neutralen Politik liege. Der Bundesrath muss dieser Behauptung widersprechen. Von jeher und bey allen Staaten ist eine Einmischung oder Verletzung der neutralen Stellung nur dann angenommen worden, wenn ein Staat als solcher direkt oder indirekt sich bei einem Streite betheiligt oder wenn er bey einem bevorstehenden Kampfe zu Gunsten des einen kriegführenden Theils besondre Werbungen gestattet. Nun hat die Schweiz keine Truppen gegen Rom gesendet und ebensowenig stellt sie der Entlassung derselben oder ihrer Rückkehr irgend ein Hindernis entgegen. Dieselben bestehen aus Leuten, welche in Folge alter, von einigen Cantonen abgeschlossenen Capitulationen einzeln und freiwillig in fremde Dienste getreten sind. Ausserordentliche Werbungen für Neapel zum Zwecke dieses Krieges fanden ebenfalls nicht statt; im Gegentheil wurden die herkömmlichen Werbungen in mehrern Kantonen, theils durch eigenen Antrieb derselben, theils in Folge einer Anregung des Bundesrathes3 suspendirt und der letztre legt soeben der obersten Bundesversammlung einen Gesetzesentwurf vor, wonach von nun an jede Anwerbung von Angehörigen solcher Kantone, die keine Capitulationen haben, untersagt wird.4 Die Schweizer haben von jeher in verschiedenen fremden Staaten Dienste genommen und in äussern und innern Kriegen derselben mitgekämpft, aber noch nie ist es einem Staate beygefallen, der Schweiz vom Standpunkt der Neutralität aus Vorwürfe zu machen. Als vor einem Jahre, um ein Beyspiel aus der neuesten Zeit anzuführen, die Schweizer in grosser Anzahl bey Vicenza für Italiens Unabhängigkeit tapfer kämpften, hat niemand, sogar Oestreich nicht, die Behauptung aufgestellt, dass die Schweiz deshalb ihre neutrale Stellung verlassen habe.
Aus dem Gesagten werden Sie entnehmen, dass der Bundesrath die Beschuldigung, als ob die Schweiz Rom gegenüber ihre neutrale Politik verlasse, ablehnen muss, dass er jedoch, wenn auch aus ändern Gründen, das Bestehen der Capitulationen keineswegs billigt, sondern gerne dazu beyträgt, den Übelstand zu vermindern, so weit es immer verfassungsgemäss möglich ist.5
- 1
- E 2/911.↩
- 2
- Cf. E 2/118.↩
- 3
- Voir le PVCF du 24 mars 1849 (E 1004 1/2, no 705).↩
- 4
- Message du 21 mai 1849 (E 2/2329).↩
- 5
- A rrêté du Conseil fédéral du 18 juillet 184 9: Eine vom politischen Departemente vorbereitete Erwiederung auf diese Note wurde bei der seither veränderten Lage Roms einfach ad acta gelegt (E 1004 1/3, no 1870). L’Envoyé extraordinaire de la République romaine avait remis sa lettre de congé par une note du 18 juillet 1849 (non reproduite).↩
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Italie (Autres) Royaume des Deux-Siciles